Die von der Klagevertreterin im Berufungsverfahren bekannt gegebene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses war mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirkungslos (§ 36 Abs 1 ZPO). Die Zustellung des Berufungsurteiles hatte daher an die bisherige Klagevertreterin zu erfolgen (EFSlg 49.299 ua).Die von der Klagevertreterin im Berufungsverfahren bekannt gegebene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses war mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirkungslos (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). Die Zustellung des Berufungsurteiles hatte daher an die bisherige Klagevertreterin zu erfolgen (EFSlg 49.299 ua).
Gemäß § 30 Abs 1 ZPO haben die im Prozeß einschreitenden Bevollmächtigten den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht, der Nichtigkeit nach sich zieht, (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 37 ZPO). Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (OBDK AnwBl 1989/3156). Diesen Personen wird grundsätzlich vertraut (AB 1337 BlgNR 15.GP 8), wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten;Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ZPO haben die im Prozeß einschreitenden Bevollmächtigten den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht, der Nichtigkeit nach sich zieht, (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraph 37, ZPO). Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (OBDK AnwBl 1989/3156). Diesen Personen wird grundsätzlich vertraut Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8), wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten;
das Gericht hat daher die Richtigkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage ergeben, zu prüfen (Fasching, ZPR2 Rz 428; Petrasch, ÖJZ 1985, 258;
SZ 57/131 = AnwBl 1984/2015 [Eder]; 8 Ob 1/88; 2 Ob 510/90).SZ 57/131 = AnwBl 1984 aus 2015, [Eder]; 8 Ob 1/88; 2 Ob 510/90).
Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Mai 1992 schloß die spätere neuerliche Erteilung einer Innen- und Außenvollmacht nicht aus. Daher bestanden gegen die neuerliche Berufung der Klagevertreterin in der Revisionsschrift auf eine erteilte Vollmacht keine Bedenken. Hatte das Erstgericht dennoch Bedenken, so wurden diese jedenfalls durch Vorlage einer neuen Vollmacht beseitigt. Die Prozeßvollmacht als Privaturkunde muß - abgesehen von Sonderfällen, die hier nicht interessieren - , nicht datiert sein (EvBl 1967/183; AnwBl 1984/2085 [Eder], Pfersmann zu SZ 57/131 in ÖJZ 1987, 110). Das Datum auf der Vollmachtsurkunde ließ den Zeitpunkt ihrer Ausstellung erkennen, gab aber über das Datum der Erteilung der zugrundeliegenden Innenvollmacht keine Auskunft (Koziol-Welser9 I, 168). Durch die nachträgliche Vollmachtsvorlage war daher dem Verbesserungsauftrag voll entsprochen und der nach der Prozeßordnung geforderte Vollmachtsnachweis erbracht.Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Mai 1992 schloß die spätere neuerliche Erteilung einer Innen- und Außenvollmacht nicht aus. Daher bestanden gegen die neuerliche Berufung der Klagevertreterin in der Revisionsschrift auf eine erteilte Vollmacht keine Bedenken. Hatte das Erstgericht dennoch Bedenken, so wurden diese jedenfalls durch Vorlage einer neuen Vollmacht beseitigt. Die Prozeßvollmacht als Privaturkunde muß - abgesehen von Sonderfällen, die hier nicht interessieren - , nicht datiert sein (EvBl 1967/183; AnwBl 1984 aus 2085, [Eder], Pfersmann zu SZ 57/131 in ÖJZ 1987, 110). Das Datum auf der Vollmachtsurkunde ließ den Zeitpunkt ihrer Ausstellung erkennen, gab aber über das Datum der Erteilung der zugrundeliegenden Innenvollmacht keine Auskunft (Koziol-Welser9 römisch eins, 168). Durch die nachträgliche Vollmachtsvorlage war daher dem Verbesserungsauftrag voll entsprochen und der nach der Prozeßordnung geforderte Vollmachtsnachweis erbracht.
Das Prozeßgericht erster Instanz ist gemäß § 507 Abs 1 ZPO verpflichtet, verspätete oder aus einem anderen Grund als nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revisionen zurückzuweisen. Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlaß zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.Das Prozeßgericht erster Instanz ist gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO verpflichtet, verspätete oder aus einem anderen Grund als nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässige Revisionen zurückzuweisen. Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlaß zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.