Begründung:
Der am 21.10.1984 verstorbene Johann S*** war zu
9/24-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 I KG St.Johann in Tirol (nunmehr EZ 90.133 KG 82114 St.Johann in Tirol), zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr 3701 und 3734 gehörten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.6.1985, Zl II b 1-B-1098/10-1985, wurden aus diesen Grundstücken gemäß § 19 BStG Teilflächen von 3.450 m2 und von 4.485 m2 enteignet; die Enteignungsentschädigung wurde mit S 138 pro Quadratmeter festgesetzt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 10.4.1986, Zl 890.899/4-III/11-86, wurde die dagegen von der Verlassenschaft nach Johann S*** erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Nachlaß nach Johann S*** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12.2.1986, A 317/84-53 (rechtskräftig seit spätestens 30.4.1986), zu je einem Sechstel an Barbara H***, Hannes N***, Katharina9/24-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 133 römisch eins KG St.Johann in Tirol (nunmehr EZ 90.133 KG 82114 St.Johann in Tirol), zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr 3701 und 3734 gehörten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.6.1985, Zl römisch zwei b 1-B-1098/10-1985, wurden aus diesen Grundstücken gemäß Paragraph 19, BStG Teilflächen von 3.450 m2 und von 4.485 m2 enteignet; die Enteignungsentschädigung wurde mit S 138 pro Quadratmeter festgesetzt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 10.4.1986, Zl 890.899/4-III/11-86, wurde die dagegen von der Verlassenschaft nach Johann S*** erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Nachlaß nach Johann S*** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12.2.1986, A 317/84-53 (rechtskräftig seit spätestens 30.4.1986), zu je einem Sechstel an Barbara H***, Hannes N***, Katharina
S***, Anna S***, Ingeborg S*** und Anna
S*** eingeantwortet.
Anna S*** ist am 6.3.1986 verstorben. Ihr Nachlaß wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23.6.1986, A 98/86-15, an Hildegard P*** eingeantwortet.
Am 16.5.1986 langte ein Antrag der "Verlassenschaft nach Johann
S***, vertreten durch die erbserklärten Erben Anna
S***, Josef S***, Katharina S*** und Ingeborg
S***" beim Erstgericht ein, die Enteignungsentschädigung für die eingangs erwähnten enteigneten Grundflächen hinsichtlich der Antragstellerin neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin verwies bereits in ihrer am 16.9.1986 beim Erstgericht eingelangten Äußerung (ON 6) darauf, daß der Nachlaß nach Johann S*** bereits mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 12.2.1986 den erbserklärten Erben eingeantwortet worden sei. Im vorliegenden Verfahren könne daher nicht die Verlassenschaft nach Johann S*** Partei sein; es komme nur den Erben Parteistellung zu.
In einem am 6.6.1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 12) stellte die Antragstellerin den Antrag, ihre Parteienbezeichnung richtigzustellen in "1) Barbara H***...,
2) Hannes N***..., 3) Katharina S***..., 4) Hildegard P***..., 5) Ingeborg S***... und 6) Anna S***...".
Die Antragsgegnerin wendete dagegen ein, daß mit der Einantwortung des Nachlasses nach Johann S***, die "Rechtsperson" der Verlassenschaft nach ihm erloschen sei, desgleichen die Vertretungsbefugnis der erbserklärten Erben. Der erst am 16.5.1986 beim Erstgericht eingelangte Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung sei daher namens eines nicht parteifähigen Gebildes gestellt worden. Abgesehen davon habe sich der Antragstellvertreter auch nicht wirksam auf eine erteilte Vollmacht berufen können, weil die Vertretungsbefugnis der erbserklärten Erben erloschen gewesen sei. Darüber hinaus sei die als erbserklärte Erbin aufscheinende Anna S*** am 6.3.1986 verstorben. Da der Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten (nach der Rechtslage vor der BStG-Novelle 1986 binnen einem Jahr) einzubringen gewesen sei, wäre die Berichtigung der Parteienbezeichnung der Antragstellerin, sofern man diese als eigentlichen Antrag werten wollte, verspätet. Es bestehe nicht einmal Identität zwischen den im Antrag ON 1 als erbserklärten Erben angegebenen Personen und den tatsächlichen Erben. Es werde daher die Zurückweisung bzw Abweisung des unzulässigen bzw verspäteten Neufestsetzungsantrages beantragt (ON 18).
Das Erstgericht wies die Berichtigung der Parteienbezeichnung der "Klägerin" als unzulässig zurück (Punkt 1), wies den Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung als unzulässig zurück (Punkt 2) und legte der Antragstellerin den Ersatz der mit S 22.134,60 (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten auf (Punkt 3). Das Erstgericht stellte zusammengefaßt den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich im wesentlichen aus, Enteigneter sei gemäß § 18 Abs 2 BStG der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung und nur dem Enteigneten stehe es gemäß § 20 Abs 3 BStG frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Der vorliegende Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung sei von einer nicht existenten Partei gestellt worden, da die Verlassenschaft nach Johann S*** zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existiert habe. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei unzulässig, weil sie nicht dazu dienen könne, aus einer nicht existenten eine existente Partei zu machen.Das Erstgericht wies die Berichtigung der Parteienbezeichnung der "Klägerin" als unzulässig zurück (Punkt 1), wies den Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung als unzulässig zurück (Punkt 2) und legte der Antragstellerin den Ersatz der mit S 22.134,60 (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten auf (Punkt 3). Das Erstgericht stellte zusammengefaßt den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich im wesentlichen aus, Enteigneter sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BStG der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung und nur dem Enteigneten stehe es gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Der vorliegende Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung sei von einer nicht existenten Partei gestellt worden, da die Verlassenschaft nach Johann S*** zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existiert habe. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei unzulässig, weil sie nicht dazu dienen könne, aus einer nicht existenten eine existente Partei zu machen.
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, mit der Einantwortung trete grundsätzlich die Universalsukzession des oder der Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden Nachlasses höre damit auf. Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gingen über; der Erbe erlange die volle Herrschaft über den Nachlaß. Der Nachlaß sei nun weder aktiv noch passiv klagslegitimiert. Die Einantwortung bewirke den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedürfe; auch das bücherliche Eintragungsprinzip sei damit durchbrochen.
Der Erbe stelle gemäß § 547 ABGB nach erfolgter "Annahme" der Erbschaft, also nach Abgabe der Erbserklärung, den Erblasser (und damit die Verlassenschaft) dar. Erblasser und Erbe würden dann in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf Gericht und die Gegenpartei, als dieselbe Person betrachtet. Deshlab sei eine Änderung der Bezeichnung der Partei vom Namen des Erblassers oder von "Verlassenschaft nach NN" auf den Namen des erbserklärten Erben zulässig, ohne daß es sich hier um einen unzulässigen Parteiwechsel handle. Eine solche Änderung der Parteienbezeichnung sei aber nur im Rahmen des den Erblasser berührenden Rechtskreises zulässig. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei nur dort keine Parteiänderung, wo die Inanspruchnahme der Haftung oder Berechtigung des Erben eine Folge der Universalrechtsnachfolge durch Erbgang sei. Im vorliegenden Fall habe zwar im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung (16.5.1986) die Verlassenschaft nach Johann S*** als Rechtssubjekt nicht mehr bestanden. Der Antrag sei offensichtlich nur deshalb formell von der Verlassenschaft eingebracht worden, weil irrigerweise davon ausgegangen worden sei, daß die Einantwortung noch nicht erfolgt sei. Der Antrag lasse jedoch keinen Zweifel darüber entstehen, daß die Rechtsnachfolger des verstorbenen Johann S***Der Erbe stelle gemäß Paragraph 547, ABGB nach erfolgter "Annahme" der Erbschaft, also nach Abgabe der Erbserklärung, den Erblasser (und damit die Verlassenschaft) dar. Erblasser und Erbe würden dann in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf Gericht und die Gegenpartei, als dieselbe Person betrachtet. Deshlab sei eine Änderung der Bezeichnung der Partei vom Namen des Erblassers oder von "Verlassenschaft nach NN" auf den Namen des erbserklärten Erben zulässig, ohne daß es sich hier um einen unzulässigen Parteiwechsel handle. Eine solche Änderung der Parteienbezeichnung sei aber nur im Rahmen des den Erblasser berührenden Rechtskreises zulässig. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei nur dort keine Parteiänderung, wo die Inanspruchnahme der Haftung oder Berechtigung des Erben eine Folge der Universalrechtsnachfolge durch Erbgang sei. Im vorliegenden Fall habe zwar im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung (16.5.1986) die Verlassenschaft nach Johann S*** als Rechtssubjekt nicht mehr bestanden. Der Antrag sei offensichtlich nur deshalb formell von der Verlassenschaft eingebracht worden, weil irrigerweise davon ausgegangen worden sei, daß die Einantwortung noch nicht erfolgt sei. Der Antrag lasse jedoch keinen Zweifel darüber entstehen, daß die Rechtsnachfolger des verstorbenen Johann S***
(bezeichnet als erbserkärte Erben) die R*** Ö*** bezüglich Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung belangen wollten. Dabei schade auch nicht, daß die im Antrag ON 1 erwähnten erbserklärten Erben mit den letztlich eingeantworteten Erben nicht ident seien. Die Absicht der antragstellenden Partei, als Erben und Rechtsnachfolger nach Johann S*** die R*** Ö*** in Anspruch nehmen zu wollen, ergebe sich schon aus der Tatsache, daß eben als antragstellende Partei ursprünglich die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Johann S*** aufgeschienen sei. Nachdem unzweifelhaft dessen Erben den vorliegenden seine Miteigentumsanteile betreffenden Antrag eingebracht hätten, würden nicht unzulässigerweise neue Parteien in den Rechtsstreit eingeführt; tatsächlich handle es sich lediglich um die sechs Erben nach Johann S***.
Die Änderung der Bezeichnung der antragstellenden Partei von der durch die Erben vertretenen Verlassenschaft auf die Erben sei auch wegen der bereits vor Antragstellung erfolgten Einantwortung zulässig, da die Erben vor der Einantwortung als Vertreter des Nachlasses, nach der Einantwortung aber zufolge ihrer persönlichen Haftung aufträten.
Der Vertreter der Antragsteller habe in der Tatsatzung vom 21.3.1989 (ON 18) seine Bevollmächtigung durch die eingeantworteten Erben dargetan.
Es liege somit eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung und keine Parteienänderung vor. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin hat zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin eine Äußerung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Diese Äußerung ist als unzulässig zurückzuweisen, weil sich die Bestimmungen des § 30 Abs 2 bis Abs 5 EisbEG nur auf Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung beziehen, wogegen sich die Anfechtung anderer Beschlüsse im Verfahren nach den §§ 22 ff EisbEG nach dem Außerstreitgesetz richtet, das kein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren vorsieht (EvBl 1973/52; RZ 1977/123 uva). Auch der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521 a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses in allen Verfahrensarten, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse im streitigen Verfahren; darüber hinaus begründet er die Möglichkeit eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens nicht (3 Ob 13/86; 2 Ob 84/89 ua).Diese Äußerung ist als unzulässig zurückzuweisen, weil sich die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis Absatz 5, EisbEG nur auf Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung beziehen, wogegen sich die Anfechtung anderer Beschlüsse im Verfahren nach den Paragraphen 22, ff EisbEG nach dem Außerstreitgesetz richtet, das kein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren vorsieht (EvBl 1973/52; RZ 1977/123 uva). Auch der die Rekursbeantwortung behandelnde Paragraph 521, a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses in allen Verfahrensarten, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse im streitigen Verfahren; darüber hinaus begründet er die Möglichkeit eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens nicht (3 Ob 13/86; 2 Ob 84/89 ua).
Aus der Unzulässigkeit der von der Antragstellerin erstatteten Äußerung zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ergibt sich auch, daß für diese Äußerung ein Kostenersatz im Sinne des § 44 EisbEG nicht zu erfolgen hat.Aus der Unzulässigkeit der von der Antragstellerin erstatteten Äußerung zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ergibt sich auch, daß für diese Äußerung ein Kostenersatz im Sinne des Paragraph 44, EisbEG nicht zu erfolgen hat.