Rechtssatz RS0005927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005927
Entscheidungsdatum
29.03.1995
Rechtssatz
Hält man sich die der ZVN 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke (vgl dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, RN 2 zu § 7) entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 zu schließen ist.Hält man sich die der ZVN 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, RN 2 zu Paragraph 7,) entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZVN 1983 zu schließen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/85
Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 72/85
- 8 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 588/86
Veröff: JBl 1987,258
- 2 Ob 510/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 510/90
nur: Im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke (vgl dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, RN 2 zu § 7) entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 zu schließen ist. (T1)
- Okt 39/90
Entscheidungstext OGH 04.09.1990 Okt 39/90
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1990,273
- 5 Ob 547/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 547/91
nur T1; Beisatz: Hier: Freiwillige Feilbietung. (T2)
- 3 Ob 516/95
Entscheidungstext OGH 29.03.1995 3 Ob 516/95
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005927
Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB00072_8500000_001