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Entscheidung Okt 39/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Okt39/90

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Kopf

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr. Bauer, Hon.Prof.DDr. Dittrich, Dkfm.Dr.Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Lettner und Dr. Placek in der Rechtssache der Antragstellerin B*** DER G*** W***, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 83,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Sporn, Wien, wider die Antragsgegner 1. "f***" Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft,

2. "f***" F. M. Z*** Gesellschaft mbH & Co, 3. F.M. Z*** Geschäftsführungsgesellschaft mbH, 4. Dkfm. Martin Z***, alle Dornbirn, Wallenmahd 46, wegen Untersagung gemäß Paragraph 3, a NVG infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 29. Dezember 1988, NaV 2/88-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien untersagte der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin sowie dem Viertantragsgegner, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im "S***-C***" in Dornbirn, Marktstraße 67, Mohrenbier "Spezial" in Kisten zu je 20 Flaschen a 0,5 l zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Das Mehrbegehren, den Antragsgegnern darüber hinaus zu untersagen, alle dem Nahversorgungsgesetz (NahversG = NVG) unterliegenden Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, wies das Erstgericht ab. Der stattgebende Teil der Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung erhobene Rekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in BGBl 1990/590 a vom 18. September 1990, Paragraph 3, a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen aufgehoben (siehe WBl 1990, 342). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer stattgebenden Entscheidung weggefallen. Das (in weiterem Umfang) begehrte Unterlassungsgebot müßte ins Leere gehen, weil nach der Aufhebung des Paragraph 3, a NVG ein künftiges Zuwiderhandeln nicht mehr verboten und daher eine Exekutionsführung unzulässig ist. Infolge der Änderung der Rechtslage ist auch die Wiederholungsgefahr weggefallen, was jedenfalls (siehe auch Fitz-Roth, RdW 1990, 400) im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 10, AußStrG Berücksichtigung findet. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist zwar das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) weiterhin anzuwenden. Soweit es Unterlassungsaussprüche betrifft, ist aber eine Sanktion wegen eines allfälligen früheren Zuwiderhandelns gegen das aufgehobene Gesetz nicht mehr möglich. Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E22458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:000OKT00039.9.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19901217_OGH0002_000OKT00039_9000000_000

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