Rechtssatz RS0071579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071579
Entscheidungsdatum
04.09.1990
Rechtssatz
Bei dem Verfahren in Nahversorgungssachen handelt es sich um ein zum sogenannten Streitbereich des außerstreitigen Verfahrens gehörendes Zweiparteienverfahren; für derartige Verfahren sind - bei Fehlen von Sondervorschriften - wegen der Strukturähnlichkeit mit dem streitigen Zivilprozess die Vorschriften der Zivilprozessordnung (weitgehend) analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071579
Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_000OKT00039_9000000_002