Ein ordentlicher Rekurs ist jedoch nicht zulässig.
Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1994, 264; GesRZ 1991, 164 mwN; 3 Ob 11/94) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre (vor allem Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145) in der E JBl 1994, 264 aufrechterhalten. Einzig die E 9 Ob A 246/93 vertritt die Ansicht, daß es bei einem S 50.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinn des § 78 EO, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) bedürfe, weil sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergebe. Der erkennende Senat ist schon in der E 3 Ob 11/94 dieser nur mit Hinweis auf die Lehrmeinung Faschings (ZPR2 Rz 2015/1) begründeten Ansicht nicht gefolgt, sondern hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Auch im Außerstreitverfahren ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung der ordentliche Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nicht zulässig.Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1994, 264; GesRZ 1991, 164 mwN; 3 Ob 11/94) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre (vor allem Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145) in der E JBl 1994, 264 aufrechterhalten. Einzig die E 9 Ob A 246/93 vertritt die Ansicht, daß es bei einem S 50.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) bedürfe, weil sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergebe. Der erkennende Senat ist schon in der E 3 Ob 11/94 dieser nur mit Hinweis auf die Lehrmeinung Faschings (ZPR2 Rz 2015/1) begründeten Ansicht nicht gefolgt, sondern hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Auch im Außerstreitverfahren ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung der ordentliche Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nicht zulässig.
Der - vom Kind ebenfalls ausdrücklich erhobene - außerordentliche Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 93 Abs 1 ZPO dürfen dann, wenn Prozeßvollmacht erteilt wurde, die Zustellungen bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht nur an den Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Eine Zustellung an die Partei selbst ist in diesem Fall wirkungslos und setzt keine Rechtsmittelfrist in Lauf (Fasching, Kommentar II, 573; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 2 zu § 93); EvBl 1964/329). Dieser Grundsatz gilt im Sinn des § 6 AußStrG auch für Zustellungen im außerstreitigen Verfahren. Auch hier darf das Gericht dann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, nur diesem zustellen; andere Zustellungen bleiben wirkungslos (EvBl 1964/329, SZ 23/337; Fasching aaO).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO dürfen dann, wenn Prozeßvollmacht erteilt wurde, die Zustellungen bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht nur an den Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Eine Zustellung an die Partei selbst ist in diesem Fall wirkungslos und setzt keine Rechtsmittelfrist in Lauf (Fasching, Kommentar römisch zwei, 573; Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 2 zu Paragraph 93,); EvBl 1964/329). Dieser Grundsatz gilt im Sinn des Paragraph 6, AußStrG auch für Zustellungen im außerstreitigen Verfahren. Auch hier darf das Gericht dann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, nur diesem zustellen; andere Zustellungen bleiben wirkungslos (EvBl 1964/329, SZ 23/337; Fasching aaO).
Die hier anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht abgegebene Erklärung des für das Kind als Vertreter einschreitenden Rechtsanwalts ist als Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 8 Abs 1 Satz 2 RAO anzusehen, die auch im Außerstreitverfahren den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 30). Da dieses Einschreiten vor Zustellung des Beschlusses an die Mutter des Kindes erfolgt ist, war diese Zustellung für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos. Ausgehend von der Zustellung an den Parteienvertreter am 19.9.1994 endete die Rekursfrist erst am 3.10.1994, so daß der am 3.10.1994 zur Post gegebene Rekurs des Kindes rechtzeitig ist.Die hier anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht abgegebene Erklärung des für das Kind als Vertreter einschreitenden Rechtsanwalts ist als Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 RAO anzusehen, die auch im Außerstreitverfahren den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 30,). Da dieses Einschreiten vor Zustellung des Beschlusses an die Mutter des Kindes erfolgt ist, war diese Zustellung für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos. Ausgehend von der Zustellung an den Parteienvertreter am 19.9.1994 endete die Rekursfrist erst am 3.10.1994, so daß der am 3.10.1994 zur Post gegebene Rekurs des Kindes rechtzeitig ist.
Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.