Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (GesRZ 1991, 164 mwN uva, zuletzt 3 Ob 44/93, teilweise veröffentlicht in JUS extra 1993/1379) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre (vor allem Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145) in der E 3 Ob 44/93 aufrechterhalten. Einzig die E 9 Ob A 246/93 vertritt die Ansicht, daß es bei einem S 50.000,- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinn des § 78 EO, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) bedürfe, weil sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergebe. Der erkennende Senat folgt dieser nur mit Hinweis auf die Lehrmeinung Faschings (ZPR2 Rz 2015/1) begründeten Ansicht nicht, sondern hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest.Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (GesRZ 1991, 164 mwN uva, zuletzt 3 Ob 44/93, teilweise veröffentlicht in JUS extra 1993/1379) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre (vor allem Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145) in der E 3 Ob 44/93 aufrechterhalten. Einzig die E 9 Ob A 246/93 vertritt die Ansicht, daß es bei einem S 50.000,- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes keines weiteren Ausspruches im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) bedürfe, weil sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergebe. Der erkennende Senat folgt dieser nur mit Hinweis auf die Lehrmeinung Faschings (ZPR2 Rz 2015/1) begründeten Ansicht nicht, sondern hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest.
Bei einem gegen die Bestimmung des Schätzwertes gerichteten Rekurs ist der Streitgegenstand dann nicht zu bewerten, wenn damit die Änderung des Schätzwertes beantragt wird. Wird ein solcher Rekurs von der betreibenden Partei erhoben, so ist der Betrag der betriebenen Forderung der Wert des Streitgegenstandes, anderenfalls aber der Betrag, um den der Schätzwert nach dem Antrag des Rekurswerbers geändert werden soll (3 Ob 30/89, 3 Ob 76/87). In beiden Fällen besteht der Beschwerdegegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag.
Hier liegt der Beschwerdegegenstand über S 50.000,-, war doch dem Rekurs der verpflichteten Partei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie keinen anderen Schätzwert wie im ersten Rekurs festgestellt wissen wollte.
Das Rekursgericht hätte nach § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO auszusprechen gehabt, ob der Rekurs gegen die Zurückweisung nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, und eine kurze Begründung dieses Ausspruchs vornehmen müssen.Das Rekursgericht hätte nach Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auszusprechen gehabt, ob der Rekurs gegen die Zurückweisung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, und eine kurze Begründung dieses Ausspruchs vornehmen müssen.
Da im Rekurs aber ohnehin schon Ausführungen enthalten sind, warum das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung (3 Ob 138/87; MietSlg 35.814 ua). Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist nämlich zulässig und auch berechtigt, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- bzw Revisionsverfahren. Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß doch verlangt werden, daß der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß beschwert erachtet. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (JBl 1970, 381 [Sprung], JBl 1969, 505 [Sprung]).
Diesen Anforderungen entspricht der Rekurs der Verpflichteten, die ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses damit begründet, daß noch immer nicht genügend Entscheidungsgrundlagen vorliegen, um eine ordnungsgemäße Schätzung der Liegenschaft zu ermöglichen. Einer Angabe, mit welchem Betrag die Schätzwerte festzusetzen sind, bedurfte es in diesem Fall nicht, weil nach Ansicht der Rekurswerberin die Voraussetzungen für eine bestimmte betragsmäßige Festsetzung wegen des vorangegangenen mangelhaften Verfahrens des Erstgerichtes noch nicht vorlagen, sodaß sie sich auf einen Aufhebungsantrag beschränkte.
Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund sowie über die Rechtsmittelkosten (§ 78 EO; § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund sowie über die Rechtsmittelkosten (Paragraph 78, EO; Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.