Rechtssatz RS0002552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002552
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Richtet sich ein Rekurs, der nicht von der betreibenden Partei erhoben wird, gegen die Bestimmung des Schätzwertes, so ist Beschwerdegegenstand nicht der Betrag der betriebenen Forderung, sondern der Betrag, um den der Schätzwert nach dem Antrag des Rekurswerbers geändert werden soll.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 76/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 76/87
- 3 Ob 30/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 30/89
Beisatz: Anders jedoch, wenn im Rekurs gegen die Schätzwertbestimmung
nicht die Änderung des Schätzwertes, sondern die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses angestrebt wird. In diesem Fall besteht der
Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag. (T1)
- 3 Ob 11/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1994 3 Ob 11/94
auch:
- 3 Ob 162/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 162/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002552
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00076_8700000_002