Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, müssen auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, anders als nach der nur für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO die Voraussetzungen iSd § 502 Abs. 4 ZPO (§ 528 Abs. 2 ZPO) vorliegen, soweit sie nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig sind (EFSlg. 46.710 ua.). Dies gilt auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua.). Da der Streitgegenstand an Geld S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und im Umfange der Rekurszurückweisung keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erging, hätte das Rekursgericht nach § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO iVm § 78 EO auszusprechen gehabt, ob der Rekurs gegen die Zurückweisung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und eine kurze Begründung dieses Ausspruchs vornehmen müssen. Eine berichtigende Auslegung des § 528 Abs. 2 ZPO im Sinne einer Gleichstellung mit § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO wie bei § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO (vgl. EvBl 1987/58) ist hier entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin nicht geboten.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, müssen auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, anders als nach der nur für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Voraussetzungen iSd Paragraph 502, Absatz 4, ZPO (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) vorliegen, soweit sie nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 ZPO unzulässig sind (EFSlg. 46.710 ua.). Dies gilt auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua.). Da der Streitgegenstand an Geld S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und im Umfange der Rekurszurückweisung keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erging, hätte das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auszusprechen gehabt, ob der Rekurs gegen die Zurückweisung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und eine kurze Begründung dieses Ausspruchs vornehmen müssen. Eine berichtigende Auslegung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO im Sinne einer Gleichstellung mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wie bei Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vergleiche EvBl 1987/58) ist hier entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin nicht geboten.
Da im Rekurs aber ohnedies schon Ausführungen enthalten sind, warum nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung (MietSlg. 35.814 ua.). Das Rechtsmittel der Drittschuldnerin ist nämlich im Sinne des § 528 Abs. 2 und des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 78 EO zulässig und auch berechtigt, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung von der nun seit SZ 31/130 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. An der Rechtsansicht, daß der R*** Ö*** gegen einen ihr entgegen § 302 EO erteilten Auftrag zur Äußerung über die gepfändete Forderung das Rekursgericht zusteht, weil nach § 345 Abs. 1 Z 2 EO nur der Drittschuldner, den die Erklärungspflicht nach § 301 EO trifft, kein Rekursrecht gegen den Auftrag hat, wurde in der Folge festgehalten (zuletzt Oberster Gerichtshof 8.Mai 1985, 3 Ob 24/85). Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs. 1 Z 2 EO sollte die Verzögerung des Verfahrens durch einen Rekurs des ohnedies zur Erklärung nach § 301 EO verpflichteten Drittschuldners vermeiden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Drittschuldner gegen einen gesetzwidrigen Auftrag zur Erklärung schutzlos machen. Diese Meinung wird auch von der Lehre gebilligt (Heller-BergerStix 2181 ff.). Der Rekurs eines durch § 302 EO von der Erklärungspflicht nach § 301 EO ausgenommenen Drittschuldners ist nicht unzulässig. Wegen der bei Nichtbefolgung des Auftrages denkbaren Schadenersatzpflicht ist auch eine Beschwer durch einen solchen Auftrag zur Erklärung über die gepfändete Forderung gegeben. Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund, sowie über die Rechtsmittelkosten (§ 78 EO; § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.Da im Rekurs aber ohnedies schon Ausführungen enthalten sind, warum nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung (MietSlg. 35.814 ua.). Das Rechtsmittel der Drittschuldnerin ist nämlich im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zulässig und auch berechtigt, weil das Rekursgericht mit seiner Entscheidung von der nun seit SZ 31/130 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. An der Rechtsansicht, daß der R*** Ö*** gegen einen ihr entgegen Paragraph 302, EO erteilten Auftrag zur Äußerung über die gepfändete Forderung das Rekursgericht zusteht, weil nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO nur der Drittschuldner, den die Erklärungspflicht nach Paragraph 301, EO trifft, kein Rekursrecht gegen den Auftrag hat, wurde in der Folge festgehalten (zuletzt Oberster Gerichtshof 8.Mai 1985, 3 Ob 24/85). Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO sollte die Verzögerung des Verfahrens durch einen Rekurs des ohnedies zur Erklärung nach Paragraph 301, EO verpflichteten Drittschuldners vermeiden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Drittschuldner gegen einen gesetzwidrigen Auftrag zur Erklärung schutzlos machen. Diese Meinung wird auch von der Lehre gebilligt (Heller-BergerStix 2181 ff.). Der Rekurs eines durch Paragraph 302, EO von der Erklärungspflicht nach Paragraph 301, EO ausgenommenen Drittschuldners ist nicht unzulässig. Wegen der bei Nichtbefolgung des Auftrages denkbaren Schadenersatzpflicht ist auch eine Beschwer durch einen solchen Auftrag zur Erklärung über die gepfändete Forderung gegeben. Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund, sowie über die Rechtsmittelkosten (Paragraph 78, EO; Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.