Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 1971, ZI. I 7774/7-1971, wurden über Antrag der T*-AG. Teile der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Nr. 93/1 und 93/2 der EZ. 260 Katastralgemeinde O* zur Errichtung der Scheitelstrecke der Tauernautobahn enteignet und zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, lastenfreies Eigentum begründet. Der Entschädigungsbetrag wurde mit S 46.370,-- festgesetzt. Mit seinem beim Erstgericht am 28. Juli 1972 eingebrachten Antrag, in dem als Antragsgegner das Land Salzburg angeführt ist, begehrte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Zu der vom Erstgericht auf den 21. September 1972 anberaumten Tagsatzung erschien ungeachtet gehöriger Ladung mit einer Antragsgleichschrift für das Land Salzburg niemand. Ein Protokoll dieser Tagsatzung wurde der Salzburger Landesregierung vom Erstgericht mit dem Ersuchen zugestellt, sich zu äußern, „falls die Zustellung des Antrages an die Bundesstraßenverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung nicht richtig gewesen sein sollte“. Hierauf teilte die T*-AG. dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 2. November 1972, ON. 6, folgendes mit :
„Vom Amt der Salzburger Landesregierung erhielten wir ein Tagsatzungsprotokoll in der gegenständlichen Rechtssache vom 21. September 1972 zuständigkeitshalber weitergeleitet. Es wird hiemit dem Gericht bekanntgegeben, daß uns für dieses Gerichtsverfahren die Passivlegitimation zukommt, weshalb wir unter einem die erforderlichen Planunterlagen dem Gerichte zur Verfügung stellen. Gleichzeitig erklären wir, daß wir auf eine Wiederholung des Lokalaugenscheines vom 21. September 1972, an dem wir mangels Ladung nicht teilnehmen konnten, verzichten. Darüberhinaus geben wir dem Gericht bekannt, daß wir gegen die Beiziehung des bei der örtlichen Tagsatzung vom 21. September 1972 anwesenden Sachverständigen Dipl. Ing. R* insoferne Einwendungen erheben, als dieser als Sachverständiger für land- und fortstwirtschaftliche Agenden, nicht aber für die Beurteilung von Fragen aus dem Bereiche des Sägewerksbetriebes herangezogen werden kann. Da in der vom Oberlandesgericht Linz veröffentlichten Liste nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz kein einschlägiger Sachverständiger aufgeführt ist, stellen wir den Antrag, als unabhängigen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. H*, zu bestellen, da dieser ständig beeideter landes- und oberlandesgerichtlicher Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft und überdies für Sägewerksbetriebe ist.“ Der Antragsteller bestritt zunächst die Passivlegitimation der T*-AG., war jedoch schließlich mit deren Einschreiten als Antragsgegnerin einverstanden und ersuchte daher, in Zukunft sämtliche Schriftstücke und Ladungen der T*-AG. als Antragsgegnerin zuzustellen. Die T*-AG. erklärte sich hingegen mit ihrem Eintritt in das gegenständliche Verfahren nicht einverstanden. Wohl komme ihr die Passivlegitimation zu, jedoch müsse zuerst das Verfahren gegen die derzeitige Antragsgegnerin abgeschlossen werden (ON. 12 und 13).
Das Erstgericht entschied mit seinem Beschluß, ON. 11, daß a) die Antragsgegnerin zu lauten habe: T*-AG. *, b) die Jahresfrist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages nach § 15/3 BStG. (richtig: § 20 Abs. 3 BStG. 1971) gewahrt sei. Das Begehren des Antragstellers, das Verfahren gegen das Land Salzburg, Bundesstraßenverwaltung fortzuführen, wies das Erstgericht zurück.Das Erstgericht entschied mit seinem Beschluß, ON. 11, daß a) die Antragsgegnerin zu lauten habe: T*-AG. *, b) die Jahresfrist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages nach Paragraph 15 /, 3, BStG. (richtig: Paragraph 20, Absatz 3, BStG. 1971) gewahrt sei. Das Begehren des Antragstellers, das Verfahren gegen das Land Salzburg, Bundesstraßenverwaltung fortzuführen, wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkte a) im Sinne einer Abweisung des Begehrens des Antragstellers, die T*-AG. als Antragsgegnerin zu betrachten, ab und hob ihn in seinem Punkte b) mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Zurückweisung des Antrages des Antragstellers ersatzlos auf. Es war der Ansicht, daß eine Parteienänderung vorliege, die nur dann zulässig sei, wenn sie das Gesetz ausdrücklich anordne. Für eine Zwischenentscheidung, daß der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung fristgerecht eingebracht worden sei, fehle hingegen im Außerstreitverfahren eine gesetzliche Grundlage. Diese Zwischenentscheidung des.Erstgerichtes sei daher als nichtig aufzuheben.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Er beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, oder die Beschlüsse der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren mit der T*-AG. als Antragsgegnerin fortzusetzen.