Rechtssatz RS0007423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007423
Geschäftszahl
2Ob212/74; 7Ob151/75; 6Ob89/02k
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des § 16 AußStrG.Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des Paragraph 16, AußStrG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 212/74
Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 212/74
Beisatz: Hier: Fällung einer Zwischenentscheidung darüber, ob die enteigneten Grundflächen als landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als Schottergewinnungsareal zu entschädigen seien. (T1)
- 7 Ob 151/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 151/75
nur: Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. (T2) Beisatz: Dies beruht darauf, daß das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensabschnitte zerfällt. (Hier: Ersatzlose Beseitigung des Beschlusses, wonach der Antrag fristgerecht nach § 20 Abs 3 BStG gestellt wurde. (T3)
- 6 Ob 89/02k
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 89/02k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007423
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0020OB00212_7400000_001