- 6 Ob 311/98y
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 311/98y
- 5 Ob 105/99y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
Auch; nur: Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. (T1)
- 9 Ob 153/00s
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 Ob 153/00s
nur T1
- 1 Ob 235/01t
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
Auch; Beisatz: Nur ein während der Rekursfrist eingebrachter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist. (T2)
- 5 Ob 10/04p
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 10/04p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs. (T3)
Beisatz: Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. (T4)
- 8 Ob 91/03w
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 91/03w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T5)
- 2 Ob 49/05b
Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 49/05b
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 137/06b
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 137/06b
Auch; Beisatz: Stellung mehrerer (unerledigter) Verfahrenshilfeanträge noch vor Zustellung des (angefochtenen) Beschlusses. (T6)
- 7 Ob 126/07s
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 126/07s
Vgl aber; Beisatz: Dass über einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Erhebung eines (weiteren) Rekurses durch einen Rechtsanwalt angestrebt wird, nicht entschieden wurde, schadet nicht, wenn im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht die Revisionswerberin selbst wirksam Rekurs erheben konnte, sie klar darlegte, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verbesserung des Rekurses hätte vorgenommen werden sollen. (T7)
- 4 Ob 2/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 2/09m
Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte. (T8)
- 7 Ob 56/09z
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 56/09z
Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T9)
- 5 Ob 206/11x
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 206/11x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren. (T10)
- 1 Ob 22/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 22/19w
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 4/20i
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 4/20i
Beis wei T6; Beis wie T9
- 3 Ob 73/25v
Entscheidungstext OGH 28.05.2025 3 Ob 73/25v
- 7 Ob 138/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.09.2025 7 Ob 138/25g
Beisatz wie T2
- 5 Ob 212/24y
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 5 Ob 212/24y
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- 3 Ob 195/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 17.12.2025 3 Ob 195/25k
Beisatz wie T2
Beisatz: Nach stRspr beginnt auch die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit der Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen, wenn der Verfahrenshilfeantrag innerhalb einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist gestellt wird. (T11)
Anm: So bereits 8 Ob 26/24t; 1 Ob 22/19w