Dieses Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Protokollar(revisions)rekurses ON 48 richtet er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. 3. 2000 (ON 45). Damit ist er - abgesehen davon, dass dieser Beschluss des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unanfechtbar ist - schon deshalb unzulässig, weil die Mutter gegen diesen Beschluss ohnedies bereits den (mittlerweile rechtskräftig) zurückgewiesenen Revisionsrekurs ON 46 erhoben hat. Auch im außerstreitigen Verfahren darf die Partei nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen dieselbe Entscheidung einbringen (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 9 Ob 41/00w; 2 Ob 228/99i). Der nunmehr erhobene Revisionsrekurs, der überdies außerhalb der Rechtsmittelfrist und zu einem Zeitpunkt, zu dem der zunächst erhobene Revisionsrekurs bereits vom Erstgericht zurückgewiesen worden war, eingebracht wurde, ist daher unzulässig.Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Protokollar(revisions)rekurses ON 48 richtet er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. 3. 2000 (ON 45). Damit ist er - abgesehen davon, dass dieser Beschluss des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unanfechtbar ist - schon deshalb unzulässig, weil die Mutter gegen diesen Beschluss ohnedies bereits den (mittlerweile rechtskräftig) zurückgewiesenen Revisionsrekurs ON 46 erhoben hat. Auch im außerstreitigen Verfahren darf die Partei nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen dieselbe Entscheidung einbringen (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt 9 Ob 41/00w; 2 Ob 228/99i). Der nunmehr erhobene Revisionsrekurs, der überdies außerhalb der Rechtsmittelfrist und zu einem Zeitpunkt, zu dem der zunächst erhobene Revisionsrekurs bereits vom Erstgericht zurückgewiesen worden war, eingebracht wurde, ist daher unzulässig.
Allerdings wird - wie bereits ausgeführt - im hier zu behandelnden Rechtsmittel zwar der Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. 3. 2000 (ON 45) als angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber die Abänderung des Unterhaltserhöhungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 28. 5. 1999 (ON 34) beantragt, wozu noch kommt, dass das Rechtsmittel auch Ausführungen über die Unrichtigkeit dieses Beschlusses enthält. Es ist daher nicht auszuschließen, dass mit dem Revisionsrekurs in Wahrheit die - allerdings als solche im Rechtsmittel nicht ausdrücklich erwähnte - Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. 7. 1999 (ON 39) bekämpft werden sollte, mit der die zweite Instanz die erstgerichtliche Unterhaltsentscheidung bestätigt hat. Auch unter dieser Annahme ist das Rechtsmittel aber aus folgenden Überlegungen zurückzuweisen.
Der zuletzt genannte Beschluss der zweiten Instanz (ON 39) wurde der Mutter am 24. 8. 1999 zugestellt. Die dadurch ausgelöste Rekursfrist wurde zwar durch den am 31. 8. 1999 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen (RIS-Justiz RS0111923; zuletzt 5 Ob 105/99y). Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, begann die Rekursfrist mit der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen (§ 464 Abs 3 ZPO). Dieser Beschluss ist bereits mit der mit Beschluss vom 1. 3. 2000 erfolgten Bestätigung durch das Rekursgericht in Rechtskraft erwachsen, weil diese Rekursentscheidung, die der Mutter am 24. 3. 2000 zugestellt wurde, gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG unanfechtbar war. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, dass unzulässige Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der unzulässigerweise bekämpften Entscheidung nicht hinausschieben (RIS-Justiz RS0041838; RS0049521; RS0007031; zuletzt 3 Ob 343/99h; zum AußStrG: 3 Ob 83/85). Die nachfolgende (unzulässige) Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes hat daher am schon erfolgten Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nichts geändert. Damit war aber zum Zeitpunkt der Erhebung des nunmehr zu beurteilenden Rechtsmittels - nämlich am 25. 4. 2000 - die Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses bereits abgelaufen. Dieser Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 30. 7. 1999 (ON 39) - sollte er als solcher zu verstehen sein - ist daher verspätet. Eine Bedachtnahme auf diesen Rekurs iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil durch die genannte Entscheidung die beiden Minderjährigen Rechte erworben haben und daher die Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für sie abgeändert werden könnte. Auch als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. 7. 1999 ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Der zuletzt genannte Beschluss der zweiten Instanz (ON 39) wurde der Mutter am 24. 8. 1999 zugestellt. Die dadurch ausgelöste Rekursfrist wurde zwar durch den am 31. 8. 1999 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen (RIS-Justiz RS0111923; zuletzt 5 Ob 105/99y). Da der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, begann die Rekursfrist mit der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO). Dieser Beschluss ist bereits mit der mit Beschluss vom 1. 3. 2000 erfolgten Bestätigung durch das Rekursgericht in Rechtskraft erwachsen, weil diese Rekursentscheidung, die der Mutter am 24. 3. 2000 zugestellt wurde, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG unanfechtbar war. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, dass unzulässige Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der unzulässigerweise bekämpften Entscheidung nicht hinausschieben (RIS-Justiz RS0041838; RS0049521; RS0007031; zuletzt 3 Ob 343/99h; zum AußStrG: 3 Ob 83/85). Die nachfolgende (unzulässige) Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes hat daher am schon erfolgten Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nichts geändert. Damit war aber zum Zeitpunkt der Erhebung des nunmehr zu beurteilenden Rechtsmittels - nämlich am 25. 4. 2000 - die Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses bereits abgelaufen. Dieser Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 30. 7. 1999 (ON 39) - sollte er als solcher zu verstehen sein - ist daher verspätet. Eine Bedachtnahme auf diesen Rekurs iS Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil durch die genannte Entscheidung die beiden Minderjährigen Rechte erworben haben und daher die Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für sie abgeändert werden könnte. Auch als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. 7. 1999 ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.