Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig, zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten vorbehaltlich der Z 17 und 18 für Rekurse die Bestimmungen des 3. Abschnitts des vierten Teils der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Damit gilt auch § 521 Abs 3 ZPO, wonach auch im Rekursverfahren § 464 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten vorbehaltlich der Ziffer 17 und 18 für Rekurse die Bestimmungen des 3. Abschnitts des vierten Teils der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Damit gilt auch Paragraph 521, Absatz 3, ZPO, wonach auch im Rekursverfahren Paragraph 464, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwenden ist.
Ganz allgemein hat die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 464 Abs 3 ZPO auch für das Verfahren außer Streit bejaht (6 Ob 311/98y).Ganz allgemein hat die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO auch für das Verfahren außer Streit bejaht (6 Ob 311/98y).
Während die ältere Rechtsprechung (vgl RZ 1958, 14) die Ansicht vertrat, die Wirkung des § 464 Abs 3 ZPO trete nicht ein, wenn für eine Prozesspartei ein gewählter Prozessbevollmächtigter auftrete, wird dies von der neueren Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Im Zweifel schließt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich (1 Ob 595/93; 10 ObS 164/94 ua; RS0035752). Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO muss der Partei die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist (4 Ob 51/97x; vgl auch JBl 1991, 195 = RZ 1992/72, 210).Während die ältere Rechtsprechung vergleiche RZ 1958, 14) die Ansicht vertrat, die Wirkung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO trete nicht ein, wenn für eine Prozesspartei ein gewählter Prozessbevollmächtigter auftrete, wird dies von der neueren Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Im Zweifel schließt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich (1 Ob 595/93; 10 ObS 164/94 ua; RS0035752). Nach dem Schutzzweck des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO muss der Partei die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist (4 Ob 51/97x; vergleiche auch JBl 1991, 195 = RZ 1992/72, 210).
Der Revisionsrekurs ist damit rechtzeitig.
Den Ausführungen zur Rechtsrüge der Antragsgegnerin sei noch vorausgestellt, dass an der Antragslegitimation der verwaltenden Mehrheitseigentümerin nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (SZ 58/158 = MietSlg 37.355).
Zu Grunde zu legen ist noch, dass in Anbetracht des Akteninhalts die Vermutung für die Vollanwendung des MRG besteht, der Nachweis für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG in Anbetracht der bewohnbaren Kellerräumlichkeiten nicht als erbracht anzusehen ist. Bei weiteren Erörterungen wäre allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass es für die Beurteilung, sofern Mietverträge nicht später abgeschlossen wurden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG am 1. 1. 1982 ankommt (vgl Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 59 zu § 1 MRG mwN).Zu Grunde zu legen ist noch, dass in Anbetracht des Akteninhalts die Vermutung für die Vollanwendung des MRG besteht, der Nachweis für den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in Anbetracht der bewohnbaren Kellerräumlichkeiten nicht als erbracht anzusehen ist. Bei weiteren Erörterungen wäre allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass es für die Beurteilung, sofern Mietverträge nicht später abgeschlossen wurden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG am 1. 1. 1982 ankommt vergleiche Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 59 zu Paragraph eins, MRG mwN).
Zunächst trifft es zu, dass die Rechtsprechung im Verfahren nach § 18a Abs 1 und 2 MRG eine provisorische Entscheidungsgrundlage für ausreichend erachtet hat und etwa Fragen der Kategoriezuordnung oder die Höhe des Mietzinsaktivums/passivums der Endentscheidung vorbehalten bleiben können (WoBl 1992/112 = MietSlg 43.231/40 ua). Unabdingbar ist jedoch die Voraussetzung, dass bereits nach den vorläufig vorliegenden Verfahrensergebnissen beurteilt werden kann, dass die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung vorliegen. Dazu gehört, was die Vorinstanzen übersehen haben, dass sich überhaupt ein Deckungsfehlbetrag ergibt, dass also das Deckungserfordernis während des Verteilungszeitraums nicht durch die zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden kann.Zunächst trifft es zu, dass die Rechtsprechung im Verfahren nach Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 MRG eine provisorische Entscheidungsgrundlage für ausreichend erachtet hat und etwa Fragen der Kategoriezuordnung oder die Höhe des Mietzinsaktivums/passivums der Endentscheidung vorbehalten bleiben können (WoBl 1992/112 = MietSlg 43.231/40 ua). Unabdingbar ist jedoch die Voraussetzung, dass bereits nach den vorläufig vorliegenden Verfahrensergebnissen beurteilt werden kann, dass die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung vorliegen. Dazu gehört, was die Vorinstanzen übersehen haben, dass sich überhaupt ein Deckungsfehlbetrag ergibt, dass also das Deckungserfordernis während des Verteilungszeitraums nicht durch die zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen gedeckt werden kann.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht nur die von der Antragsgegnerin im Verteilungszeitraum, also in 10 Jahren zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen zu berücksichtigen gewesen wären, sondern gemäß § 18 Abs 1 Z 6 MRG auch jener Betrag, der für die vom Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses als fiktiver Hauptmietzins einzubringen ist. Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 RichtWG) anzurechnen ist, bei Einordnung in die Ausstattungskategorie B 75 % davon, bei Einordnung in die Kategorie C 50 %, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt, der valorisierte Betrag von S 7,40 (vgl Würth aaO Rz 8 zu § 18).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht nur die von der Antragsgegnerin im Verteilungszeitraum, also in 10 Jahren zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen zu berücksichtigen gewesen wären, sondern gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG auch jener Betrag, der für die vom Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses als fiktiver Hauptmietzins einzubringen ist. Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (Paragraphen 3, 5 und 6 RichtWG) anzurechnen ist, bei Einordnung in die Ausstattungskategorie B 75 % davon, bei Einordnung in die Kategorie C 50 %, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt, der valorisierte Betrag von S 7,40 vergleiche Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 18,).
In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 aF (nunmehr § 15a Abs 2) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag (vgl Würth/Zingher19 Rz 6 zu § 18 MRG).In der Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten Paragraph 16, Absatz 3, MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, aF (nunmehr Paragraph 15 a, Absatz 2,) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag vergleiche Würth/Zingher19 Rz 6 zu Paragraph 18, MRG).
Unter diesem Aspekt sind aber möglicherweise fiktive anrechenbare Mietzinse zugrundezulegen, die bei dem nur relativ geringfügigen Sanierungsaufwand auch nicht überschlagsmäßig mit provisorischem Charakter die Zulässigkeit einer Erhöhung bejahen lassen. Das monatliche Deckungserfordernis muss schließlich die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" aller vermietbaren Objekte - und nicht nur das Hauptmietzinspassivum - übersteigen (vgl Würth aaO Rz 10 zu § 18 MRG).Unter diesem Aspekt sind aber möglicherweise fiktive anrechenbare Mietzinse zugrundezulegen, die bei dem nur relativ geringfügigen Sanierungsaufwand auch nicht überschlagsmäßig mit provisorischem Charakter die Zulässigkeit einer Erhöhung bejahen lassen. Das monatliche Deckungserfordernis muss schließlich die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" aller vermietbaren Objekte - und nicht nur das Hauptmietzinspassivum - übersteigen vergleiche Würth aaO Rz 10 zu Paragraph 18, MRG).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Grundlagen zu schaffen haben, die eine Kategorieeinstufung der von der Antragstellerin selbst benützten Wohnung(en) und damit die Ermittlung des anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinses zulassen. Ohne auch nur annähernde Kenntnis dieser Größenordnung lässt sich auch eine Entscheidung mit provisorischem Charakter nicht treffen.
Im Weiteren begegnet aber auch die fiktive Mietzinsverrechnung in der Hauptmietzinsabrechnung Bedenken in Richtung Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung an sich. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bisher die Frage noch nicht geklärt wurde, inwieweit die Dachsanierung nicht mit dem Dachausbau durch die Antragstellerin in Zusammenhang stand, inwieweit diese Arbeiten also als Passivum in die Hauptmietzinsreserve aufgenommen werden durften.
Abgesehen davon ist auch hinsichtlich der verrechnungspflichtigen Einnahmen in der Hauptmietzinsreserve bei der fiktiven Mietzinsverrechnung für vom Vermieter benützte Mietgegenstände nur für Zeiträume vor dem 1. 3. 1994 für Benützungen, die vor dem 31. 12. 1981 begonnen haben, § 2 MG anzuwenden. Die Antragstellerin hat ja Räume sowohl vor dem 1. 1. 1982 als auch danach in Benützung genommen. Nur für die vor 1981 in Benützung genommenen Räume gilt, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, die vor dem MRG geltende Rechtslage (vgl Würth aaO Rz 2 zu § 43; Rz 6 zu § 20 MRG). Für Benützungen nach dem 31. 12. 1981 waren die fiktiven Kategoriemietzinse einzusetzen. Dies gilt aber nur bis zum 1. 3. 1994. Art II Abschnitt II Z 7 des 3. WÄG stellt nämlich nunmehr auf Abrechnungszeiträume ab. Abrechnungszeiträume nach dem 1. 3. 1994 sind aber auf die Berechnung nach dem Richtwert gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b aufgebaut.Abgesehen davon ist auch hinsichtlich der verrechnungspflichtigen Einnahmen in der Hauptmietzinsreserve bei der fiktiven Mietzinsverrechnung für vom Vermieter benützte Mietgegenstände nur für Zeiträume vor dem 1. 3. 1994 für Benützungen, die vor dem 31. 12. 1981 begonnen haben, Paragraph 2, MG anzuwenden. Die Antragstellerin hat ja Räume sowohl vor dem 1. 1. 1982 als auch danach in Benützung genommen. Nur für die vor 1981 in Benützung genommenen Räume gilt, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, die vor dem MRG geltende Rechtslage vergleiche Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 43,; Rz 6 zu Paragraph 20, MRG). Für Benützungen nach dem 31. 12. 1981 waren die fiktiven Kategoriemietzinse einzusetzen. Dies gilt aber nur bis zum 1. 3. 1994. Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 7, des 3. WÄG stellt nämlich nunmehr auf Abrechnungszeiträume ab. Abrechnungszeiträume nach dem 1. 3. 1994 sind aber auf die Berechnung nach dem Richtwert gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, aufgebaut.
Für die Kategoriezuordnung ist auch hier wiederum die Urkategorie zu ermitteln, also jener Zustand der Räumlichkeiten, in dem der Eigentümer jeweils die Benützung übernommen hat.
Auch die damit in Zusammenhang stehenden Fragen sind aufklärungsbedürftig, weil im Fall einer neuen Entscheidung mit einem Mietzinsabgang bloß bis 1994 nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, sondern der Zeitraum an das Jahr der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuführen ist. Insofern ist damit zu rechnen, dass sich auch diesbezüglich Veränderungen ergeben, deren Auswirkung auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines Erhöhungsbegehrens noch nicht abgesehen werden kann.
Nicht aufgeklärt wurde weiters, ob die ehemals bewohnten, nun offenbar sanierten Kellerräumlichkeiten vermietbar sind und allenfalls an einer vorläufigen Erhöhung zu partizipieren haben. Klarzustellen ist schießlich noch, dass auch die vorläufige Mietzinserhöhung in zwei Stufen zu erfolgen hat: Zuerst erfolgt die Anhebung auf die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse", dann erst die Verteilung des Fehlbetrags auf Nutzflächen (vgl Würth aaO Rz 11 zu § 18 MRG). Die vorläufige Erhöhung unterscheidet sich insofern nicht von einer endgültigen (vgl Würth aaO Rz 21 zu § 18 MRG).Nicht aufgeklärt wurde weiters, ob die ehemals bewohnten, nun offenbar sanierten Kellerräumlichkeiten vermietbar sind und allenfalls an einer vorläufigen Erhöhung zu partizipieren haben. Klarzustellen ist schießlich noch, dass auch die vorläufige Mietzinserhöhung in zwei Stufen zu erfolgen hat: Zuerst erfolgt die Anhebung auf die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse", dann erst die Verteilung des Fehlbetrags auf Nutzflächen vergleiche Würth aaO Rz 11 zu Paragraph 18, MRG). Die vorläufige Erhöhung unterscheidet sich insofern nicht von einer endgültigen vergleiche Würth aaO Rz 21 zu Paragraph 18, MRG).
Angesichts der dargestellten unaufgeklärten Größenordnungen eines allfälligen Mietzinsaktivums oder Mietzinspassivums, besonders aber in Hinblick auf die völlig ungeklärt gebliebene Frage der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse für den Erhöhungszeitraum liegen nicht einmal die für eine provisorische Ermittlung einer Erhöhung erforderlichen Grundlagen vor.
Es musste daher mit einer Aufhebung vorgegangen werden.