Rechtssatz RS0013411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013411
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Wenn der Antrag nach §§ 18 f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen.Wenn der Antrag nach Paragraphen 18, f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 85/85
Veröff: ImmZ 1986,149 ( Meinhart ) = RdW 1986,175 = SZ 58/158
- 5 Ob 105/99y
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013411
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_001