Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des ersten Eventualrechtsmittelantrages auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß aufgrund des gemäß § 58 JN ohne Bewertungsmöglichkeit der Parteien vorgegebenen Wertes des Entscheidungsgegenstandes hier ein solcher vorliegt, der 260.000 S nicht übersteigt, so daß das Zwischenverfahren nach § 14a AußStrG über die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durchzuführen war.Vorauszuschicken ist, daß aufgrund des gemäß Paragraph 58, JN ohne Bewertungsmöglichkeit der Parteien vorgegebenen Wertes des Entscheidungsgegenstandes hier ein solcher vorliegt, der 260.000 S nicht übersteigt, so daß das Zwischenverfahren nach Paragraph 14 a, AußStrG über die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durchzuführen war.
Zutreffend verweist der Rekurswerber auf die unschlüssige Begründung des Rekursgerichtes, das Erstgericht hätte mit seinem den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß ON 242 auch über den erst danach gestellten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag ON 246 ablehnend entschieden. Dies war aufgrund der zeitlichen Abfolge unmöglich. Auch das Rekursgericht hat mit seiner bestätigenden Entscheidung ON 250 nicht über den Antrag ON 246 entschieden, weil Gegenstand des Rekursverfahrens nur die Entscheidung des Erstgerichtes über den schon im Verfahren erster Instanz gestellten ersten Verfahrenshilfeantrag (ON 230) war. Eine Entscheidung über den zweiten Verfahrenshilfeantrag steht noch aus. Fraglich ist nun, ob dieser Antrag Unterbrechungswirkung auf die Rekursfrist des Rekurses gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß ON 243 hatte und ob diese Unterbrechungswirkung durch die Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegfiel:
Gemäß Art VIII § 3 Abs 1 Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Die ZPO regelt den unterbrechenden Einfluß von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes auf Fristen für Rechtsbehelfe (im § 73 Abs 2 ZPO für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil und die Klagebeantwortung) und für Rechtsmittel (für das Berufungsverfahren § 464 Abs 3 ZPO; diese Bestimmung gilt nach § 503 Abs 2 ZPO sinngemäß auch im Revisionsverfahren und nach § 521 Abs 3 ZPO auch im Rekursverfahren). Nach Lehre und Rechtsprechung wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozeßhandlungen bejaht (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 73 mwN; Fasching ErgBd 52 f; Fasching, ZPR2 Rz 499). Die ZPO sieht zwar für schriftliche Rechtsmittel grundsätzlich die Anwaltspflicht vor (§ 463 Abs 3 ZPO; § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO), dennoch ist die Unterbrechungswirkung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwalts nicht etwa außerhalb dieser Fälle deshalb zu verneinen, weil die Partei ohne Rechtsanwalt einschreiten darf, etwa im bezirksgerichtlichen Verfahren durch Anbringung eines Protokollarrekurses (Fasching, ZPR2 Rz 500). Wenn das Gesetz sogar einem in der Einspruchsfrist gegen einen Zahlungsbefehl gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts Unterbrechungswirkung zuerkennt, also in einem Fall, wo die Partei gemäß § 451 Abs 1 ZPO unabhängig vom Streitwert einen Einspruch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts erheben kann, muß dieses Schutzprinzip auch für das Rechtsmittelverfahren in außerstreitigen Rechtssachen gelten, wo ebenfalls keine Anwaltspflicht besteht. Der zweite Fall des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO setzt ja gerade voraus, daß keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist, die Beigebung eines Rechtsanwalts aber nach der Lage des Falles dennoch erforderlich erscheint. Wenn die Partei vor der Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag einen Rekurs ausführen müßte, könnte der offenkundige Gesetzeszweck der Bewahrung der Partei vor Nachteilen und zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht erreicht werden.Gemäß Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Die ZPO regelt den unterbrechenden Einfluß von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes auf Fristen für Rechtsbehelfe (im Paragraph 73, Absatz 2, ZPO für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil und die Klagebeantwortung) und für Rechtsmittel (für das Berufungsverfahren Paragraph 464, Absatz 3, ZPO; diese Bestimmung gilt nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO sinngemäß auch im Revisionsverfahren und nach Paragraph 521, Absatz 3, ZPO auch im Rekursverfahren). Nach Lehre und Rechtsprechung wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozeßhandlungen bejaht (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 73, mwN; Fasching ErgBd 52 f; Fasching, ZPR2 Rz 499). Die ZPO sieht zwar für schriftliche Rechtsmittel grundsätzlich die Anwaltspflicht vor (Paragraph 463, Absatz 3, ZPO; Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO), dennoch ist die Unterbrechungswirkung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwalts nicht etwa außerhalb dieser Fälle deshalb zu verneinen, weil die Partei ohne Rechtsanwalt einschreiten darf, etwa im bezirksgerichtlichen Verfahren durch Anbringung eines Protokollarrekurses (Fasching, ZPR2 Rz 500). Wenn das Gesetz sogar einem in der Einspruchsfrist gegen einen Zahlungsbefehl gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts Unterbrechungswirkung zuerkennt, also in einem Fall, wo die Partei gemäß Paragraph 451, Absatz eins, ZPO unabhängig vom Streitwert einen Einspruch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts erheben kann, muß dieses Schutzprinzip auch für das Rechtsmittelverfahren in außerstreitigen Rechtssachen gelten, wo ebenfalls keine Anwaltspflicht besteht. Der zweite Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO setzt ja gerade voraus, daß keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist, die Beigebung eines Rechtsanwalts aber nach der Lage des Falles dennoch erforderlich erscheint. Wenn die Partei vor der Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag einen Rekurs ausführen müßte, könnte der offenkundige Gesetzeszweck der Bewahrung der Partei vor Nachteilen und zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht erreicht werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß mit der rechtskräftigen Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages die Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt werde. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts könne die Rechtsmittelfrist nicht hinauszögern, weil es die Partei damit in der Hand hätte, den Eintritt der Rechtskraft ad infinitum zu verzögern (RZ 1987/9). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die maßgebliche Entscheidungsbegründung eines Rechtsmißbrauchs nicht auf der Hand liegt. Bei dem im Verfahren erster Instanz gestellten Verfahrenshilfeantrag könnten zumindest theoretisch andere Sachverhaltsgrundlagen wesentlich gewesen sein als bei dem im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag, der hier ausdrücklich für die Ausführung eines Rekurses gegen den Sachbeschluß gestellt wurde. Es ist denkbar, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Verfahrenshilfeantrag noch keine besonderen Umstände vorlagen, die die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtfertigten, daß aber danach eine "Lage des Falls" eintrat, die eine solche erforderlich machte, etwa durch eine erst mit der Begründung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erster Instanz klar gewordene Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Darüber konnte das Erstgericht hier mit seinem vor der Unterhaltsentscheidung gefaßten Beschluß auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages noch nicht absprechen. Der unterhaltspflichtige Vater durfte schon wegen der aufgezeigten Möglichkeit differierender Beurteilungskriterien für das Verfahren erster und zweiter Instanz zur Vermeidung von möglichen Rechtsnachteilen einen zweiten Verfahrenshilfeantrag stellen, über den das Erstgericht zu entscheiden gehabt hätte. Nach dem Gesetzeswortlaut unterbricht nur ein während der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Notfrist. Die Ansicht, daß ein schon vorher gestellter, noch nicht erledigter derartiger Antrag den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist ebenfalls hindert, braucht nicht näher untersucht werden, weil jedenfalls auch der während der Frist gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung des Rechtsmittels Unterbrechungswirkung hatte.
Es ist dem Rekurswerber beizupflichten, daß sein Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß wegen der Unterbrechungswirkung des noch offenen zweiten Verfahrenshilfeantrages nicht verspätet war. Das Rekursgericht wird über den Rekurs unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung meritorisch zu entscheiden haben.