Rechtssatz RS0113237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113237
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Norm
MRG§16 Abs3
MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz
In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 aF (nunmehr § 15a Abs 2) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag.In der Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten Paragraph 16, Absatz 3, MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, aF (nunmehr Paragraph 15 a, Absatz 2,) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113237
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_002