Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
1.1. Die Rechtsmittelwerberin macht als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend, das Rekursgericht habe nicht beachtet, dass sie zugleich mit dem Rekurs einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht habe.
1.2. Im außerstreitigen Verfahren besteht im erstinstanzlichen Verfahren keine, im Rekursverfahren relative und im Revisionsrekursverfahren absolute Vertretungspflicht (§ 6 AußStrG; 7 Ob 126/07s; Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1).1.2. Im außerstreitigen Verfahren besteht im erstinstanzlichen Verfahren keine, im Rekursverfahren relative und im Revisionsrekursverfahren absolute Vertretungspflicht (Paragraph 6, AußStrG; 7 Ob 126/07s; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 6, Rz 1).
1.3. Im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht konnte die Mutter selbst wirksam Rekurs erheben. Sie hat nach dem Inhalt des Schriftsatzes auch klar dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Das Rechtsmittel war damit geeignet, ihre Rechte zu wahren (§ 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO), sodass es wirksam war (7 Ob 126/07s). Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte.1.3. Im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht konnte die Mutter selbst wirksam Rekurs erheben. Sie hat nach dem Inhalt des Schriftsatzes auch klar dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Das Rechtsmittel war damit geeignet, ihre Rechte zu wahren (Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), sodass es wirksam war (7 Ob 126/07s). Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte.
1.4. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu (vgl RIS-Justiz RS0041666). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS007007).1.4. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu vergleiche RIS-Justiz RS0041666). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS007007).
1.5. Hat demnach die Antragsgegnerin selbst einen zulässigen Rechtsmittelschriftsatz gegen die erstinstanzliche Entscheidung verfasst, hat sie damit ihr Rekursrecht in Anspruch genommen und verbraucht. Unter diesen Umständen schadet es daher nicht, dass über ihren Verfahrenshilfeantrag nicht schon vor der Entscheidung über ihr Rechtsmittel entschieden worden ist, weil ein Verfahrenshelfer ohnedies keine zweite Rechtsmittelschrift einbringen hätte dürfen (7 Ob 126/07s). Inwiefern eine Verbesserung durch einen rechtskundigen Vertreter hätte vorgenommen werden sollen, wird im Revisionsrekurs auch gar nicht dargelegt.
2.1. In der Rechtsrüge macht die Rechtsmittelwerberin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; sie sei „erst anlässlich der Zustellung des Beschlusses der ersten Instanz über dieses Verfahren informiert" worden und habe damit kein Vorbringen erstatten können.
2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsgegnerin nach dem Akteninhalt der Unterhaltfestsetzungsantrag (durch Hinterlegung) zugestellt worden ist; Ortsabwesenheit oder sonstige Gründe für einen fehlerhaften Zustellvorgang wurden nicht behauptet. Der Wirksamkeit des Zustellvorgangs steht somit auch nicht entgegen, dass die Adressatin die Sendung nicht behoben hat.
2.3. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich sei. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057 [T1]).
2.4. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen (vgl RIS-Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0120213). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden.2.4. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen vergleiche RIS-Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0120213). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden.
2.5. Entgegen diesen Grundsätzen wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsrekurs nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin zeigt nämlich die Relevanz des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf und legt insbesondere nicht dar, welches Vorbringen die Unterhaltsbemessung betreffender Umstände ihr im Verfahren erster und zweiter Instanz verwehrt geblieben sei, oder weshalb die Auswertung der im Akt erliegenden Lohnauskünfte unrichtig erfolgt sein soll (vgl 9 Ob 51/08b).2.5. Entgegen diesen Grundsätzen wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsrekurs nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin zeigt nämlich die Relevanz des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf und legt insbesondere nicht dar, welches Vorbringen die Unterhaltsbemessung betreffender Umstände ihr im Verfahren erster und zweiter Instanz verwehrt geblieben sei, oder weshalb die Auswertung der im Akt erliegenden Lohnauskünfte unrichtig erfolgt sein soll vergleiche 9 Ob 51/08b).
3. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat das Erstgericht auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Es hat nämlich die für eine Unterhaltsbemessung notwendigen Beweismittel (Auskünfte vom AMS und vom Dienstgeber) aufgenommen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin für alle ihre Unterhaltspflicht mindernden oder aufhebenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0111084; RS0006261; vgl RS0006348 [T1]).3. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat das Erstgericht auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Es hat nämlich die für eine Unterhaltsbemessung notwendigen Beweismittel (Auskünfte vom AMS und vom Dienstgeber) aufgenommen. Im Übrigen war die Antragsgegnerin für alle ihre Unterhaltspflicht mindernden oder aufhebenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0111084; RS0006261; vergleiche RS0006348 [T1]).