1. Grundsätzlich treffen die Überlegungen des Rekursgerichts zu, dass der Rekurs des Verpflichteten ON 34 (Fax vom 14. Dezember 2005) erst am 15. Tag, also außerhalb der 14tägigen Rekursfrist eingebracht wurde und dass der im Rekurs gestellte Verfahrenshilfeantrag wegen dieser Verspätung schon wegen eingetretener Rechtskraft zu keiner Unterbrechung und dem neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist iSd § 464 Abs 3 ZPO iVm § 521 Abs 3 ZPO führen könnte. Eine Ausführung des Rekurses ON 34 durch den in der Folge bestellten Verfahrenshelfer käme demnach nicht in Betracht.1. Grundsätzlich treffen die Überlegungen des Rekursgerichts zu, dass der Rekurs des Verpflichteten ON 34 (Fax vom 14. Dezember 2005) erst am 15. Tag, also außerhalb der 14tägigen Rekursfrist eingebracht wurde und dass der im Rekurs gestellte Verfahrenshilfeantrag wegen dieser Verspätung schon wegen eingetretener Rechtskraft zu keiner Unterbrechung und dem neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 3, ZPO führen könnte. Eine Ausführung des Rekurses ON 34 durch den in der Folge bestellten Verfahrenshelfer käme demnach nicht in Betracht.
2. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass der erstinstanzliche Beschluss ON 25 an der Zustelladresse in Ried wegen Ortsabwesenheit des Verpflichteten nicht wirksam zugestellt habe werde können, muss schon an der Bestimmung des § 8 Zustellgesetz (ZustG) scheitern. Danach hat die Partei eines Verfahrens eine Änderung der Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung der Meldepflicht sind die Schriftstücke an der bisherigen Abgabestelle zu hinterlegen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, weil an der vom Verpflichteten bekanntgegebenen Adresse in Ried (ON 21) zugestellt worden war. Der weitere Hinweis, dass der Beschluss ON 29 (gesetzwidrig) an der Adresse in Bad Ischl zugestellt worden sei, ist aktenwidrig. Auch dieser Beschluss wurde an der vom Verpflichteten bekanntgegebenen Zustelladresse in Ried zugestellt.2. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass der erstinstanzliche Beschluss ON 25 an der Zustelladresse in Ried wegen Ortsabwesenheit des Verpflichteten nicht wirksam zugestellt habe werde können, muss schon an der Bestimmung des Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) scheitern. Danach hat die Partei eines Verfahrens eine Änderung der Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung der Meldepflicht sind die Schriftstücke an der bisherigen Abgabestelle zu hinterlegen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, weil an der vom Verpflichteten bekanntgegebenen Adresse in Ried (ON 21) zugestellt worden war. Der weitere Hinweis, dass der Beschluss ON 29 (gesetzwidrig) an der Adresse in Bad Ischl zugestellt worden sei, ist aktenwidrig. Auch dieser Beschluss wurde an der vom Verpflichteten bekanntgegebenen Zustelladresse in Ried zugestellt.
3. Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber jedoch, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurses, also am 14. Dezember 2005, zuvor schon gestellte Verfahrenshilfeanträge noch nicht erledigt waren. Wohl war der erste Verfahrenshilfeantrag vom Erstgericht schon am 24. Oktober 2005 abgewiesen worden (ON 24). Es mag auch zutreffen, dass der Rekurs dagegen (ON 26) zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (ON 27) und dass die Abweisung dieses Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwachsen ist. In späteren Eingaben (in den Rekursen ON 28 und 31) sowie in der Tagsatzung vom 13. Dezember 2005 (ON 33) hatte der Verpflichtete jedoch weitere Verfahrenshilfeanträge gestellt, sodass die Frage zu prüfen ist, ob ungeachtet dessen der Verpflichtete innerhalb der 14-Tages-Frist ab Zustellung des Beschlusses ON 29 den Rekurs einbringen bzw. jedenfalls einen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag zur Ausführung des Rekurses hätte stellen müssen. Die diese Frage im Ergebnis bejahende Entscheidung des Rekursgerichts hätte zwar den Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO für sich (arg: „... innerhalb dieser Frist"), übersieht aber das Schutzbedürfnis der Partei, die für einen schriftlichen Rekurs eine anwaltliche Fertigung benötigt (§ 520 Abs 1 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat daher zur Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO schon ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO nicht nur eintritt, wenn die Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte, sondern auch dann, wenn sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vorher begehrt hatte (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465; 3 Ob 130/05x = EvBl 2005/194; RIS-Justiz RS0111923). Diese Erwägungen müssen auch für das vorliegende Rekursverfahren gelten. Dies bedeutet, dass infolge der noch nicht erledigten Verfahrenshilfeanträge die Rekursfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte und dass der Rekurs ON 34 demgemäß auch nicht verspätet war. Das Rekursgericht wird daher über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.3. Zu Recht rügt der Revisionsrekurswerber jedoch, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurses, also am 14. Dezember 2005, zuvor schon gestellte Verfahrenshilfeanträge noch nicht erledigt waren. Wohl war der erste Verfahrenshilfeantrag vom Erstgericht schon am 24. Oktober 2005 abgewiesen worden (ON 24). Es mag auch zutreffen, dass der Rekurs dagegen (ON 26) zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (ON 27) und dass die Abweisung dieses Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwachsen ist. In späteren Eingaben (in den Rekursen ON 28 und 31) sowie in der Tagsatzung vom 13. Dezember 2005 (ON 33) hatte der Verpflichtete jedoch weitere Verfahrenshilfeanträge gestellt, sodass die Frage zu prüfen ist, ob ungeachtet dessen der Verpflichtete innerhalb der 14-Tages-Frist ab Zustellung des Beschlusses ON 29 den Rekurs einbringen bzw. jedenfalls einen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag zur Ausführung des Rekurses hätte stellen müssen. Die diese Frage im Ergebnis bejahende Entscheidung des Rekursgerichts hätte zwar den Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO für sich (arg: „... innerhalb dieser Frist"), übersieht aber das Schutzbedürfnis der Partei, die für einen schriftlichen Rekurs eine anwaltliche Fertigung benötigt (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat daher zur Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO schon ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht nur eintritt, wenn die Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte, sondern auch dann, wenn sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vorher begehrt hatte (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465; 3 Ob 130/05x = EvBl 2005/194; RIS-Justiz RS0111923). Diese Erwägungen müssen auch für das vorliegende Rekursverfahren gelten. Dies bedeutet, dass infolge der noch nicht erledigten Verfahrenshilfeanträge die Rekursfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte und dass der Rekurs ON 34 demgemäß auch nicht verspätet war. Das Rekursgericht wird daher über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.