Rechtssatz RS0120072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120072
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 130/05x
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
- 3 Ob 137/06b
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 137/06b
- 4 Ob 88/07f
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 88/07f
Beisatz: Diese Rechtslage gilt auch im Rekursverfahren. (T1)
- 3 Ob 49/09s
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 49/09s
Beisatz: Das gilt auch für die Unterbrechung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 erster Satz AußStrG. (T2)
- 7 Ob 56/09z
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 56/09z
Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T3)
- 6 Ob 208/09w
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 9/24g
Entscheidungstext OGH 16.04.2024 10 Ob 9/24g
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120072
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0030OB00130_05X0000_001