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Entscheidung 6 Ob 208/09w×

Entscheidung 6 Ob 208/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob208/09w

Entscheidungsdatum

12.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 290.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juli 2009, GZ 4 R 152/09y-26, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2009, GZ 6 Cg 25/08z-19, ersatzlos aufgehoben, das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt und der Widerspruch des Beklagten gegen das Versäumungsurteil zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Rekurs zurückgewiesen wird.

Die Entscheidung des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.761,13 EUR (darin 293,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 2.743,39 EUR (darin 457,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten in ihrer Hypothekarklage 290.000 EUR sA. Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 2. 4. 2008 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 2. 4. 2008). Mit einem am 2. 5. 2008 zur Post gegebenen Antrag mit Vermögensbekenntnis beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

Auf Antrag der klagenden Partei erließ das Erstgericht am 26. 5. 2008 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 2. 6. 2008 eigenhändig zugestellt wurde.

Nach Einvernahme des Beklagten im Rechtshilfeweg bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe in vollem Umfang; in der Folge wurde der Rechtsanwalt Dr. Georg Santer mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bescheid über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer wurden Dr. Georg Santer am 8. 9. 2008 zugestellt.

Am 2. 10. 2008 erhob der Verfahrenshelfer Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und erstattete eine Klagebeantwortung.

Am 20. 10. 2008 beraumte das Erstgericht für den 26. 1. 2009 eine mündliche Verhandlung an. Die klagende Partei beantragte in einem Schriftsatz unter anderem, den Widerspruch des Beklagten als verspätet zurückzuweisen. Über diesen Antrag entschied das Erstgericht nicht; in der Tagsatzung vom 26. 1. 2009 hob das Erstgericht das Versäumungsurteil vom 26. 5. 2008 auf. Die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung habe aufgrund des rechtzeitigen Antrags des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ablaufen können, sodass im Ergebnis das Versäumungsurteil vom 26. 5. 2008 aufgrund des Widerspruchs aufzuheben gewesen sei.

Über Rekurs der klagenden Partei hob das Rekursgericht diesen Beschluss „ersatzlos" auf, erklärte das erstinstanzliche Verfahren ab der am 20. 10. 2008 erfolgten Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 26. 10. 2009 für nichtig und wies den Widerspruch des Beklagten gegen das Versäumungsurteil zurück.

Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO erstrecke sich nicht auf Beschlüsse, mit denen ein Versäumungsurteil aufgrund eines unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wird. Ein verspäteter Widerspruch sei gemäß Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen; die verspätete Erhebung des Widerspruchs sei der Unzulässigkeit (Unstatthaftigkeit) gleichzusetzen.

Die 14-tägige Widerspruchsfrist des Paragraph 397 a, ZPO sei allein durch die - zulässige - Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten persönlich noch nicht in Gang gesetzt worden, sondern gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO erst mit der Zustellung des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses samt dem Bescheid über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen. Die Zustellung auch des Versäumungsurteils selbst sei zum Ingangsetzen der Widerspruchsfrist nicht erforderlich.

Das Versäumungsurteil sei daher in Rechtskraft erwachsen; der erst am 2. 10. 2008 erhobene Widerspruch sei nicht mehr geeignet, zu einer Aufhebung des Versäumungsurteils zu führen.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluss über die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines verspäteten Widerspruchs sowie zur sachlichen Berechtigung der Differenzierung hinsichtlich des jeweiligen Fristbeginns zwischen den Regelungen des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO und Paragraph 464, Absatz 3, ZPO fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt:

1.1. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende Partei rechtzeitig die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat, für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Wege der Analogie auch auf das Rekursverfahren anzuwenden (3 Ob 137/06b; 4 Ob 88/07f). Demgegenüber beginnt nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO die Frist für die Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Wechselmandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil „frühestens" mit der Zustellung des Bescheids, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird. Nach herrschender Auffassung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 73, ZPO Rz 3; Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 464, ZPO Rz 10; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 445; aA LG Feldkirch RIS-Justiz RFE0000064) ist die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs nicht erforderlich.

1.2. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Vergleich zwischen Paragraph 73, Absatz 2, ZPO und der ausdrücklich an die Zustellung auch des anzufechtenden Urteils anknüpfenden Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, sondern auch die unterschiedliche Ausgangssituation: Während für die Bekämpfung eines Urteils im Wege der Berufung regelmäßig die inhaltliche Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung erforderlich ist, weil andernfalls ein zulässiges, zumindest aber erfolgversprechendes Rechtsmittel nicht erhoben werden kann, gilt dies für die Bekämpfung eines Versäumungsurteils mittels Widerspruchs nicht.

2.1. Auf diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht abschließend einzugehen: Nach Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Halbsatz ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs nicht zulässig (EvBl 2001/131; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 397 a, Rz 11). Hingegen ist der Beschluss auf Zurückweisung des Widerspruchs sowie auf Abweisung eines Antrags, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, anfechtbar (RZ 1981/51; JBl 1999, 329; Deixler-Hübner aaO).

2.2. Nach der Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO allerdings nicht für die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines unzulässigen Widerspruchs (1 Ob 576/91; vergleiche 7 Ob 291/00w; 8 ObA 193/02v). Diesen Entscheidungen lag allerdings die Unterscheidung in „echte" und „unechte" Versäumungsurteile zugrunde, wobei gegen letztere (Paragraph 399, ZPO aF) ein Widerspruch nicht vorgesehen war.

3.1. Zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 153, ZPO vertritt die herrschende Rechtsprechung die Auffassung, dass der dort statuierte Rechtsmittelausschluss nur dann nicht gilt, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde; eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung sei unbeachtlich (SZ 68/277; 9 ObA 333/97d; EvBl 1997/131; SZ 70/169 ua; vergleiche auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 153, ZPO Rz 5). Sofern allerdings ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich in Betracht kommt, sei die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dem Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO zufolge unüberprüfbar; der Rechtsmittelausschluss nach dieser Bestimmung gelte auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 110; Burgstaller, Beiträge zum Zivilprozessrecht I 76; 1 Ob 230/99a).

3.2. Diese Überlegungen sind auch auf Paragraph 397 a, ZPO zu übertragen. Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. Dass durch die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines verspäteten Widerspruchs in die Rechtskraft des Versäumungsurteils eingegriffen wird, ist keine Besonderheit der vorliegenden Konstellation, sondern gilt in gleicher Weise bei Bewilligung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags. Insoweit kann auf die im Vorigen dargestellten Überlegungen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden.

4. Damit erweist sich der Beschluss des Erstgerichts über die Aufhebung des Versäumungsurteils als unanfechtbar, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Zurückweisung des Rekurses und Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern war.

5. Zufolge Abänderung des angefochtenen Beschlusses war auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Nach Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 397 a, Rz 12). Zutreffend betont die Lehre allerdings, dass die den Widerspruch erhebende Partei nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet ist (OLG Wien, Anwaltsblatt 1991, 80 [Arnold]; Deixler-Hübner aaO; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch² Rz 595). Hingegen kann die nach dem Gesagten unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit waren daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 48, ZPO Rz 12 ff und Paragraph 52, ZPO Rz 3 mwN).

Textnummer

E92567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00208.09W.1112.000

Im RIS seit

12.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091112_OGH0002_0060OB00208_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040927 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlü …
RS0040948 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss des letzten Satzes bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird.
RS0041654 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt de …
RS0107387 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Be …
RS0112476 Rechtssatz 27.08.1999Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
RS0120072 Rechtssatz 30.06.2005Zivilrecht
Entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfri …
RS0125462 Rechtssatz 12.11.2009Zivilrecht
Nach § 397a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Bes …