Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt:
1.1. Nach § 464 Abs 3 ZPO beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende Partei rechtzeitig die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat, für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Wege der Analogie auch auf das Rekursverfahren anzuwenden (3 Ob 137/06b; 4 Ob 88/07f). Demgegenüber beginnt nach § 73 Abs 2 ZPO die Frist für die Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Wechselmandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil „frühestens" mit der Zustellung des Bescheids, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird. Nach herrschender Auffassung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 73 ZPO Rz 3; Pimmer in Fasching/Konecny² § 464 ZPO Rz 10; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 445; aA LG Feldkirch RIS-Justiz RFE0000064) ist die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs nicht erforderlich.1.1. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende Partei rechtzeitig die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat, für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Wege der Analogie auch auf das Rekursverfahren anzuwenden (3 Ob 137/06b; 4 Ob 88/07f). Demgegenüber beginnt nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO die Frist für die Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Wechselmandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil „frühestens" mit der Zustellung des Bescheids, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird. Nach herrschender Auffassung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 73, ZPO Rz 3; Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 464, ZPO Rz 10; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 445; aA LG Feldkirch RIS-Justiz RFE0000064) ist die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs nicht erforderlich.
1.2. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Vergleich zwischen § 73 Abs 2 ZPO und der ausdrücklich an die Zustellung auch des anzufechtenden Urteils anknüpfenden Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO, sondern auch die unterschiedliche Ausgangssituation: Während für die Bekämpfung eines Urteils im Wege der Berufung regelmäßig die inhaltliche Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung erforderlich ist, weil andernfalls ein zulässiges, zumindest aber erfolgversprechendes Rechtsmittel nicht erhoben werden kann, gilt dies für die Bekämpfung eines Versäumungsurteils mittels Widerspruchs nicht.1.2. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Vergleich zwischen Paragraph 73, Absatz 2, ZPO und der ausdrücklich an die Zustellung auch des anzufechtenden Urteils anknüpfenden Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, sondern auch die unterschiedliche Ausgangssituation: Während für die Bekämpfung eines Urteils im Wege der Berufung regelmäßig die inhaltliche Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung erforderlich ist, weil andernfalls ein zulässiges, zumindest aber erfolgversprechendes Rechtsmittel nicht erhoben werden kann, gilt dies für die Bekämpfung eines Versäumungsurteils mittels Widerspruchs nicht.
2.1. Auf diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht abschließend einzugehen: Nach § 397a Abs 3 letzter Halbsatz ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs nicht zulässig (EvBl 2001/131; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 397a Rz 11). Hingegen ist der Beschluss auf Zurückweisung des Widerspruchs sowie auf Abweisung eines Antrags, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, anfechtbar (RZ 1981/51; JBl 1999, 329; Deixler-Hübner aaO).2.1. Auf diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht abschließend einzugehen: Nach Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Halbsatz ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs nicht zulässig (EvBl 2001/131; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 397 a, Rz 11). Hingegen ist der Beschluss auf Zurückweisung des Widerspruchs sowie auf Abweisung eines Antrags, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, anfechtbar (RZ 1981/51; JBl 1999, 329; Deixler-Hübner aaO).
2.2. Nach der Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 ZPO allerdings nicht für die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines unzulässigen Widerspruchs (1 Ob 576/91; vgl 7 Ob 291/00w; 8 ObA 193/02v). Diesen Entscheidungen lag allerdings die Unterscheidung in „echte" und „unechte" Versäumungsurteile zugrunde, wobei gegen letztere (§ 399 ZPO aF) ein Widerspruch nicht vorgesehen war.2.2. Nach der Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO allerdings nicht für die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines unzulässigen Widerspruchs (1 Ob 576/91; vergleiche 7 Ob 291/00w; 8 ObA 193/02v). Diesen Entscheidungen lag allerdings die Unterscheidung in „echte" und „unechte" Versäumungsurteile zugrunde, wobei gegen letztere (Paragraph 399, ZPO aF) ein Widerspruch nicht vorgesehen war.
3.1. Zur vergleichbaren Bestimmung des § 153 ZPO vertritt die herrschende Rechtsprechung die Auffassung, dass der dort statuierte Rechtsmittelausschluss nur dann nicht gilt, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde; eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung sei unbeachtlich (SZ 68/277; 9 ObA 333/97d; EvBl 1997/131; SZ 70/169 ua; vgl auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 153 ZPO Rz 5). Sofern allerdings ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich in Betracht kommt, sei die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dem Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO zufolge unüberprüfbar; der Rechtsmittelausschluss nach dieser Bestimmung gelte auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 110; Burgstaller, Beiträge zum Zivilprozessrecht I 76; 1 Ob 230/99a).3.1. Zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 153, ZPO vertritt die herrschende Rechtsprechung die Auffassung, dass der dort statuierte Rechtsmittelausschluss nur dann nicht gilt, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde; eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung sei unbeachtlich (SZ 68/277; 9 ObA 333/97d; EvBl 1997/131; SZ 70/169 ua; vergleiche auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 153, ZPO Rz 5). Sofern allerdings ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich in Betracht kommt, sei die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dem Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO zufolge unüberprüfbar; der Rechtsmittelausschluss nach dieser Bestimmung gelte auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 110; Burgstaller, Beiträge zum Zivilprozessrecht I 76; 1 Ob 230/99a).
3.2. Diese Überlegungen sind auch auf § 397a ZPO zu übertragen. Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. Dass durch die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines verspäteten Widerspruchs in die Rechtskraft des Versäumungsurteils eingegriffen wird, ist keine Besonderheit der vorliegenden Konstellation, sondern gilt in gleicher Weise bei Bewilligung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags. Insoweit kann auf die im Vorigen dargestellten Überlegungen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden.3.2. Diese Überlegungen sind auch auf Paragraph 397 a, ZPO zu übertragen. Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. Dass durch die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines verspäteten Widerspruchs in die Rechtskraft des Versäumungsurteils eingegriffen wird, ist keine Besonderheit der vorliegenden Konstellation, sondern gilt in gleicher Weise bei Bewilligung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags. Insoweit kann auf die im Vorigen dargestellten Überlegungen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden.
4. Damit erweist sich der Beschluss des Erstgerichts über die Aufhebung des Versäumungsurteils als unanfechtbar, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Zurückweisung des Rekurses und Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern war.
5. Zufolge Abänderung des angefochtenen Beschlusses war auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Nach § 397a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 397a Rz 12). Zutreffend betont die Lehre allerdings, dass die den Widerspruch erhebende Partei nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet ist (OLG Wien, Anwaltsblatt 1991, 80 [Arnold]; Deixler-Hübner aaO; vgl auch Fasching, Lehrbuch² Rz 595). Hingegen kann die nach dem Gesagten unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit waren daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 48 ZPO Rz 12 ff und § 52 ZPO Rz 3 mwN).5. Zufolge Abänderung des angefochtenen Beschlusses war auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Nach Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 397 a, Rz 12). Zutreffend betont die Lehre allerdings, dass die den Widerspruch erhebende Partei nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet ist (OLG Wien, Anwaltsblatt 1991, 80 [Arnold]; Deixler-Hübner aaO; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch² Rz 595). Hingegen kann die nach dem Gesagten unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit waren daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 48, ZPO Rz 12 ff und Paragraph 52, ZPO Rz 3 mwN).