Rechtssatz RS0040927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040927
Entscheidungsdatum
12.11.2009
Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt.Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den Paragraphen 397 a, bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 576/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91
- 7 Ob 291/00w
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 291/00w
Auch; Beisatz: Hier: Bezirksgerichtliches Verfahren. (T1)
- 6 Ob 208/09w
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
Vgl; Beisatz: Die allfällige Verspätung eines Widerspruchs kann der Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, gegen die von vornherein ein Widerspruch nicht vorgesehen ist, nicht gleich gehalten werden. (T2); Bem: Hier: Die Frage, ob die Zustellung des Versäumungsurteils für die Ingangsetzung des Fristenlaufs erforderlich ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040927
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00576_9100000_002