Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass in dem Fall, dass der Kläger nach einer ersten Tagsatzung von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, lediglich ein sogenanntes unechtes Versäumungsurteil gefällt werden kann (§ 442 Abs 3 ZPO, Fucik in Rechberger2, § 442 ZPO, Rz 1). Das Erstgericht hätte richtigerweise ein kontradiktorisches (Versäumungs-)Urteil nach Durchführung eines Beweisverfahrens ausfertigen müssen und nicht bloß ein negatives Versäumungsurteil in Form eines Urteilsvermerkes erlassen dürfen. Diesen Gerichtsfehler hätte die klagende Partei nur mit Berufung geltend machen können (1 Ob 576/91). Ob nämlich eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (4 Ob 508/94, 3 Ob 213/99s).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass in dem Fall, dass der Kläger nach einer ersten Tagsatzung von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, lediglich ein sogenanntes unechtes Versäumungsurteil gefällt werden kann (Paragraph 442, Absatz 3, ZPO, Fucik in Rechberger2, Paragraph 442, ZPO, Rz 1). Das Erstgericht hätte richtigerweise ein kontradiktorisches (Versäumungs-)Urteil nach Durchführung eines Beweisverfahrens ausfertigen müssen und nicht bloß ein negatives Versäumungsurteil in Form eines Urteilsvermerkes erlassen dürfen. Diesen Gerichtsfehler hätte die klagende Partei nur mit Berufung geltend machen können (1 Ob 576/91). Ob nämlich eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (4 Ob 508/94, 3 Ob 213/99s).
Nur gegen echte Versäumungsurteile nach § 442 Abs 1 ZPO kann Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden (§ 442a Abs 1 ZPO). Dies bedeutet, dass der von der klagenden Partei erhobene Widerspruch unzulässig war.Nur gegen echte Versäumungsurteile nach Paragraph 442, Absatz eins, ZPO kann Widerspruch nach Paragraph 397 a, ZPO erhoben werden (Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO). Dies bedeutet, dass der von der klagenden Partei erhobene Widerspruch unzulässig war.
Nur für den zulässigen Widerspruch gilt § 397a Abs 3 ZPO, nach dem es einer Zustellung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil auf Grund des Widerspruchs aufgehoben wird, nicht bedarf und ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. Gegen den Beschluss auf Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines unzulässigen Widerspruchs ist aber ein Rechtsmittel zulässig (1 Ob 576/91, RS0040885).Nur für den zulässigen Widerspruch gilt Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO, nach dem es einer Zustellung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil auf Grund des Widerspruchs aufgehoben wird, nicht bedarf und ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. Gegen den Beschluss auf Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines unzulässigen Widerspruchs ist aber ein Rechtsmittel zulässig (1 Ob 576/91, RS0040885).
Ist gegen einen verkündeten Beschluss aber ein Rechtsmittel zulässig, ist den Parteien eine schriftliche Beschlussausfertigung zuzustellen (§ 426 Abs 1 ZPO). Eine Beschlussausfertigung liegt nur vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt (§ 149 Abs 1 lit b Geo). Erst die Zustellung einer derartigen Beschlussausfertigung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang (10 Ob 2469/96b; RS0041627 ua; Danzl, Geo, § 149 Anm 8a). Eine Protokollabschrift kann daher nie einer Beschlussausfertigung gleichgestellt sein, sodass die Zustellung der Protokollabschrift auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzen konnte.Ist gegen einen verkündeten Beschluss aber ein Rechtsmittel zulässig, ist den Parteien eine schriftliche Beschlussausfertigung zuzustellen (Paragraph 426, Absatz eins, ZPO). Eine Beschlussausfertigung liegt nur vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt (Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo). Erst die Zustellung einer derartigen Beschlussausfertigung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang (10 Ob 2469/96b; RS0041627 ua; Danzl, Geo, Paragraph 149, Anmerkung 8a). Eine Protokollabschrift kann daher nie einer Beschlussausfertigung gleichgestellt sein, sodass die Zustellung der Protokollabschrift auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzen konnte.
Die Zivilprozessordnung kennt - soweit nicht entsprechende gesetzliche Anordnungen bestehen - keine stillschweigenden Prozesshandlungen (RS0036551, 0037128, 0005998). Die Beklagte ergriff innerhalb der Rechtsmittelfrist (ab Zustellung der aufgetragenen Beschlussausfertigungen) ein ihr zustehendes Rechtsmittel, eine (frühere) Rügepflicht bestand nicht.
Der Widerspruch der klagenden Partei kann auch nicht mehr in eine Berufung umgedeutet werden, weil die klagende Partei damit ganz eindeutig nur die Säumnisfolgen beseitigen wollte, ohne jedoch das Vorligen der dem Urteil zu Grunde gelegten Säumnis zu bestreiten (1 Ob 576/91). Sie hat sich nicht dagegen gewandt, dass im Urteil des Erstgerichts ihr Klagsanspruch als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde und sie hat auch nicht gerügt, dass im vorliegenden Fall kein kontradiktorisches Urteil gefällt wurde. Das Versäumungsurteil wurde von ihr, was seine materielle und formelle Berechtigung anlangt, also nicht bekämpft. Es fehlen daher alle Merkmale einer Berufung, womit auch ein Verbesserungsverfahren ausscheidet (§ 84 Abs 3 ZPO).Der Widerspruch der klagenden Partei kann auch nicht mehr in eine Berufung umgedeutet werden, weil die klagende Partei damit ganz eindeutig nur die Säumnisfolgen beseitigen wollte, ohne jedoch das Vorligen der dem Urteil zu Grunde gelegten Säumnis zu bestreiten (1 Ob 576/91). Sie hat sich nicht dagegen gewandt, dass im Urteil des Erstgerichts ihr Klagsanspruch als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde und sie hat auch nicht gerügt, dass im vorliegenden Fall kein kontradiktorisches Urteil gefällt wurde. Das Versäumungsurteil wurde von ihr, was seine materielle und formelle Berechtigung anlangt, also nicht bekämpft. Es fehlen daher alle Merkmale einer Berufung, womit auch ein Verbesserungsverfahren ausscheidet (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.