Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nur soweit berechtigt, als der Erstbeklagte von der Zurückweisung des Widerspruchs betroffen ist.
Die Vorinstanzen übersahen ebenso wie die Parteien, daß nur der Zweitbeklagte die mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung erstattet hatte: Der Beklagtenvertreter hatte sich in diesem Schriftsatz nur auf die Bevollmächtigung durch den Zweitbeklagten berufen; überdies findet sich auch unter dem Vorbringen in der Klagebeantwortung bloß dessen Name. Da die Beklagten dem Klagsvorbringen zufolge aufgrund des darin behaupteten Schuldbeitritts des Zweitbeklagten lediglich als Solidarschuldner gemeinsam in Anspruch genommen wurden, besteht zwischen ihnen keine unzertrennliche Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO (SpR 214 uva; Fasching, LB2 Rz 374), bei deren Vorhandensein nach § 402 Abs 2 ZPO trotz der Säumnis einzelner Streitgenossen auch gegen diese kein Urteil gemäß den §§ 396, 398 und 399 ZPO gefällt werden dürfe. Demnach kann die Säumnis der beiden Beklagten auch im vorliegenden Fall unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen. Da der Erstbeklagte keine Klagebeantwortung erstattet hat, ist das vom Erstgericht bei der Verhandlungstagsatzung vom 30. 11. 1990 auf Antrag der Klägerin erlassene Urteil, soweit es sich gegen ihn richtet, als Versäumungsurteil gemäß § 398 ZPO anzusehen, auf das § 397 a ZPO sinngemäß anzuwenden ist, weil keine erste Tagsatzung anberaumt war (RZ 1984/38; Fasching aaO Rz 589). Damit war der Erstbeklagte berechtigt, gegen das ihm bis dahin in Wahrheit gar nicht wirksam zugestellte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben, so daß es das Erstgericht auch, soweit es gegen ihn erlassen wurde, zu Beginn der Verhandlungstagsatzung vom 15. 2. 1991 zu Recht infolge dessen Widerspruches aufgehoben hat; in diesem Umfang war gegen den erstinstanzlichen Beschluß ein Rechtsmittel gemäß § 397 a Abs 3 ZPO aE nicht zulässig. Soweit das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs auch soweit, als er sich gegen den Erstbeklagten wendete, in der Sache entschieden hat, setzte es sich damit über dessen schon mit der Verkündung eingetretene Rechtskraft hinweg, so daß dem Revisionsrekurs, soweit er vom Erstbeklagten erhoben wurde, Folge zu geben ist. Anders liegen die Dinge allerdings beim Zweitbeklagten. Wird das Urteil infolge eines nach den §§ 397 a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben, ist dieser Beschluß schon deshalb anfechtbar, weil sich der in § 397 a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluß nur auf solche Beschlüsse erstreckt, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt. Fehlt es indessen an einer gesetzlichen Regelung über die Anfechtbarkeit, kann der Beschluß stets selbständig bekämpft werden (§ 514 Abs 1 ZPO; Fasching aaO Rz 1972); andernfalls könnte sich der Kläger gegen einen unzulässigen Widerspruch selbst nicht zur Wehr setzen. Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in RZ 1981/51 ausgesprochen, daß dem Widerspruchsgegner mangels abweichender gesetzlicher Regelung das Recht zugebilligt werden müsse, die Entscheidung, mit der die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs bejaht wird, zu bekämpfen; dem Gesetzgeber, der den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nicht als umfassenden Rechtsbehelf ausgestaltet habe, könne nicht unterstellt werden, er habe dem Widerspruchsgegner die Möglichkeit abschneiden wollen, der Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs bei Anwendung in anderen als den in den §§ 397 a und 398 ZPO genannten Fällen entgegenzutreten. Wenngleich dort der Beschluß, mit dem das Erstgericht den Antrag des Widerspruchsgegners auf Zurückweisung des Widerspruchs abgewiesen hatte, Gegenstand der Anfechtung war, kann die Frage der Anfechtbarkeit nicht anders gelöst werden, wenn sich der Widerspruchsgegner darauf beschränkt, den einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird, zu bekämpfen.Die Vorinstanzen übersahen ebenso wie die Parteien, daß nur der Zweitbeklagte die mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung erstattet hatte: Der Beklagtenvertreter hatte sich in diesem Schriftsatz nur auf die Bevollmächtigung durch den Zweitbeklagten berufen; überdies findet sich auch unter dem Vorbringen in der Klagebeantwortung bloß dessen Name. Da die Beklagten dem Klagsvorbringen zufolge aufgrund des darin behaupteten Schuldbeitritts des Zweitbeklagten lediglich als Solidarschuldner gemeinsam in Anspruch genommen wurden, besteht zwischen ihnen keine unzertrennliche Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 14, ZPO (SpR 214 uva; Fasching, LB2 Rz 374), bei deren Vorhandensein nach Paragraph 402, Absatz 2, ZPO trotz der Säumnis einzelner Streitgenossen auch gegen diese kein Urteil gemäß den Paragraphen 396, 398 und 399 ZPO gefällt werden dürfe. Demnach kann die Säumnis der beiden Beklagten auch im vorliegenden Fall unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen. Da der Erstbeklagte keine Klagebeantwortung erstattet hat, ist das vom Erstgericht bei der Verhandlungstagsatzung vom 30. 11. 1990 auf Antrag der Klägerin erlassene Urteil, soweit es sich gegen ihn richtet, als Versäumungsurteil gemäß Paragraph 398, ZPO anzusehen, auf das Paragraph 397, a ZPO sinngemäß anzuwenden ist, weil keine erste Tagsatzung anberaumt war (RZ 1984/38; Fasching aaO Rz 589). Damit war der Erstbeklagte berechtigt, gegen das ihm bis dahin in Wahrheit gar nicht wirksam zugestellte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben, so daß es das Erstgericht auch, soweit es gegen ihn erlassen wurde, zu Beginn der Verhandlungstagsatzung vom 15. 2. 1991 zu Recht infolge dessen Widerspruches aufgehoben hat; in diesem Umfang war gegen den erstinstanzlichen Beschluß ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 397, a Absatz 3, ZPO aE nicht zulässig. Soweit das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs auch soweit, als er sich gegen den Erstbeklagten wendete, in der Sache entschieden hat, setzte es sich damit über dessen schon mit der Verkündung eingetretene Rechtskraft hinweg, so daß dem Revisionsrekurs, soweit er vom Erstbeklagten erhoben wurde, Folge zu geben ist. Anders liegen die Dinge allerdings beim Zweitbeklagten. Wird das Urteil infolge eines nach den Paragraphen 397, a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben, ist dieser Beschluß schon deshalb anfechtbar, weil sich der in Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluß nur auf solche Beschlüsse erstreckt, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt. Fehlt es indessen an einer gesetzlichen Regelung über die Anfechtbarkeit, kann der Beschluß stets selbständig bekämpft werden (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO; Fasching aaO Rz 1972); andernfalls könnte sich der Kläger gegen einen unzulässigen Widerspruch selbst nicht zur Wehr setzen. Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in RZ 1981/51 ausgesprochen, daß dem Widerspruchsgegner mangels abweichender gesetzlicher Regelung das Recht zugebilligt werden müsse, die Entscheidung, mit der die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs bejaht wird, zu bekämpfen; dem Gesetzgeber, der den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nicht als umfassenden Rechtsbehelf ausgestaltet habe, könne nicht unterstellt werden, er habe dem Widerspruchsgegner die Möglichkeit abschneiden wollen, der Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs bei Anwendung in anderen als den in den Paragraphen 397, a und 398 ZPO genannten Fällen entgegenzutreten. Wenngleich dort der Beschluß, mit dem das Erstgericht den Antrag des Widerspruchsgegners auf Zurückweisung des Widerspruchs abgewiesen hatte, Gegenstand der Anfechtung war, kann die Frage der Anfechtbarkeit nicht anders gelöst werden, wenn sich der Widerspruchsgegner darauf beschränkt, den einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird, zu bekämpfen.
War der Rekurs der Klägerin an die zweite Instanz, soweit er sich gegen den Zweitbeklagten wandte, zulässig, war er auch nicht verspätet erhoben, weil ihr dann eben ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zustand, ihr das Erstgericht eine Beschlußausfertigung zustellen mußte und die Rekursfrist daher ungeachtet der Verkündung des Beschlusses erst mit dessen Zustellung zu laufen begann (§ 426 Abs 1 und 3 ZPO; Fasching aaO Rz 1593 f).War der Rekurs der Klägerin an die zweite Instanz, soweit er sich gegen den Zweitbeklagten wandte, zulässig, war er auch nicht verspätet erhoben, weil ihr dann eben ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zustand, ihr das Erstgericht eine Beschlußausfertigung zustellen mußte und die Rekursfrist daher ungeachtet der Verkündung des Beschlusses erst mit dessen Zustellung zu laufen begann (Paragraph 426, Absatz eins und 3 ZPO; Fasching aaO Rz 1593 f).
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz das bei der Verhandlungstagsatzung vom 30. 11. 1990 erlassene "Versäumungsurteil", soweit es gegen den Zweitbeklagten gerichtet war, als Urteil gemäß § 399 ZPO beurteilt, weil nach (rechtzeitiger) Erstattung der Klagebeantwortung "echte" Versäumungsurteile (also gemäß den §§ 396 oder 398 ZPO) nicht mehr möglich sind (vgl Fasching aaO Rz 589). Der Zweitbeklagte hätte gegen das Urteil daher keinen Widerspruch erheben dürfen, sondern es mit Berufung bekämpfen müssen. Der Widerspruch kann auch nicht als Berufung umgedeutet werden, weil die Beklagten damit ganz eindeutig nur die Säumnisfolgen beseitigen wollten, ohne jedoch das Vorliegen der dem Urteil zugrundegelegten Säumnis zu bestreiten.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz das bei der Verhandlungstagsatzung vom 30. 11. 1990 erlassene "Versäumungsurteil", soweit es gegen den Zweitbeklagten gerichtet war, als Urteil gemäß Paragraph 399, ZPO beurteilt, weil nach (rechtzeitiger) Erstattung der Klagebeantwortung "echte" Versäumungsurteile (also gemäß den Paragraphen 396, oder 398 ZPO) nicht mehr möglich sind vergleiche Fasching aaO Rz 589). Der Zweitbeklagte hätte gegen das Urteil daher keinen Widerspruch erheben dürfen, sondern es mit Berufung bekämpfen müssen. Der Widerspruch kann auch nicht als Berufung umgedeutet werden, weil die Beklagten damit ganz eindeutig nur die Säumnisfolgen beseitigen wollten, ohne jedoch das Vorliegen der dem Urteil zugrundegelegten Säumnis zu bestreiten.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb nur soweit Folge zu geben, als er vom Erstbeklagten ergriffen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (soweit das Rechtsmittel vom Erstbeklagten erhoben wurde) und auf den §§ 40 und 50 ZPO (soweit es der Zweitbeklagte ergriffen hat).Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (soweit das Rechtsmittel vom Erstbeklagten erhoben wurde) und auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO (soweit es der Zweitbeklagte ergriffen hat).