Rechtssatz RS0040943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040943
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Soweit ein Gericht zweiter Instanz über einen gemäß § 397 a Abs 3 ZPO unzulässigen Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruchs aufgehoben wurde, in der Sache entscheidet, setzt es sich über die Rechtskraft dieses Beschlusses, die schon mit dessen Verkündung eintritt, hinweg.Soweit ein Gericht zweiter Instanz über einen gemäß Paragraph 397, a Absatz 3, ZPO unzulässigen Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruchs aufgehoben wurde, in der Sache entscheidet, setzt es sich über die Rechtskraft dieses Beschlusses, die schon mit dessen Verkündung eintritt, hinweg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040943
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00576_9100000_003