Rechtssatz RS0039804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039804
Entscheidungsdatum
29.10.1998
Rechtssatz
Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des § 243 Abs 4 ZPO nicht zum Tragen.Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des Paragraph 243, Absatz 4, ZPO nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 781/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 781/83
Veröff: RZ 1984/38 S 128 = JBl 1984,560 (kritisch Mayr) = RdW 1985,12; hiezu Rechberger RdW 1985,5
- 4 Ob 50/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 50/90
Beisatz: Daß aber der Beklagte nach Entgegennahme des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einen - schon vorher oder erst jetzt bevollmächtigten - Rechtsanwalt beizieht und mit seiner Vertretung in dieser Sache beauftragt, kann ihm das Recht zum Widerspruch nicht mehr nehmen. (T1)
- 1 Ob 576/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91
Auch; nur: Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. (T2)
- 5 Ob 1525/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 1525/92
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 274/98b
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 274/98b
Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039804
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00781_8300000_001