Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 243 Abs 4 ZPO kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen ist, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird. § 398 Abs 1 ZPO, nach dessen Satz 1 der Kläger bei Säumnis des Beklagten mit der Erstattung der Klagebeantwortung die Erlassung eines Versäumungsurteils gemäß § 396 ZPO beantragen kann, gewährt nach seinem letzten Satz dem mit der Erstattung der Klagebeantwortung säumigen Beklagten den - nur gegen "echte" Versäumungsurteile zulässigen (arg: "Gegen ein nach § 396 gefälltes Versäumungsurteil" in § 397a ZPO) - Widerspruch gemäß § 397a ZPO, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Rechtsprechung dehnt dieses Widerspruchsrecht auch auf Fälle aus, in denen die Klagebeantwortung gemäß § 243 Abs 4 ZPO sogleich schriftlich aufgetragen wurde (JBl 1984, 560; SZ 56/191 ua). § 399 Abs 1 ZPO sieht vor, daß die erschienene Partei die Fällung des Urteils beantragen kann, wenn nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt. In diesen Fällen ist nur mehr die Fällung eines "unechten" Versäumungsurteils zulässig, gegen das Widerspruch nicht erhoben werden kann. § 399 Abs 1 ZPO begrenzt den Zeitpunkt, bis wann ein echtes Versäumungsurteil erlassen werden kann, mit der rechtzeitig erstatteten Klagebeantwortung, ohne die Fälle zu unterscheiden, ob dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung eine erste Tagsatzung vorangegangen ist, in der die Parteien die Bereitschaft, in den Streit einzutreten, durch ihr Erscheinen zur ersten Tagsatzung bekundet haben. Aus § 442 Abs 1 ZPO ergibt sich für das bezirksgerichtliche Verfahren, daß gegen den Kläger der bei der ersten, sei es zur Vornahme der im § 239 ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ein echtes Versäumungsurteil zu fällen ist; ein unechtes Versäumungsurteil ist gegen den Kläger zu fällen, wenn er der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung oder einer späteren Tagsatzung fernbleibt (§ 442 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen ist, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird. Paragraph 398, Absatz eins, ZPO, nach dessen Satz 1 der Kläger bei Säumnis des Beklagten mit der Erstattung der Klagebeantwortung die Erlassung eines Versäumungsurteils gemäß Paragraph 396, ZPO beantragen kann, gewährt nach seinem letzten Satz dem mit der Erstattung der Klagebeantwortung säumigen Beklagten den - nur gegen "echte" Versäumungsurteile zulässigen (arg: "Gegen ein nach Paragraph 396, gefälltes Versäumungsurteil" in Paragraph 397 a, ZPO) - Widerspruch gemäß Paragraph 397 a, ZPO, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Rechtsprechung dehnt dieses Widerspruchsrecht auch auf Fälle aus, in denen die Klagebeantwortung gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO sogleich schriftlich aufgetragen wurde (JBl 1984, 560; SZ 56/191 ua). Paragraph 399, Absatz eins, ZPO sieht vor, daß die erschienene Partei die Fällung des Urteils beantragen kann, wenn nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt. In diesen Fällen ist nur mehr die Fällung eines "unechten" Versäumungsurteils zulässig, gegen das Widerspruch nicht erhoben werden kann. Paragraph 399, Absatz eins, ZPO begrenzt den Zeitpunkt, bis wann ein echtes Versäumungsurteil erlassen werden kann, mit der rechtzeitig erstatteten Klagebeantwortung, ohne die Fälle zu unterscheiden, ob dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung eine erste Tagsatzung vorangegangen ist, in der die Parteien die Bereitschaft, in den Streit einzutreten, durch ihr Erscheinen zur ersten Tagsatzung bekundet haben. Aus Paragraph 442, Absatz eins, ZPO ergibt sich für das bezirksgerichtliche Verfahren, daß gegen den Kläger der bei der ersten, sei es zur Vornahme der im Paragraph 239, ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ein echtes Versäumungsurteil zu fällen ist; ein unechtes Versäumungsurteil ist gegen den Kläger zu fällen, wenn er der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung oder einer späteren Tagsatzung fernbleibt (Paragraph 442, Absatz 3, ZPO).
Klicka (Wann ist ein "echtes" und wann ein "unechtes" Versäumungsurteil zu fällen? JBl 1990, 433 ff) fordert, § 399 ZPO teilweise auf Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren und bei Säumnis des Klägers in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach direkt aufgetragener Klagebeantwortung immer noch ein "echtes" Versäumungsurteil zu fällen. Wie gemäß dem für das bezirksgerichtliche Verfahren maßgebenden § 442 Abs 1 ZPO ein echtes Versäumungsurteil zu fällen sei, wenn sich der Beklagte zwar in den Rechtsstreit sachlich eingelassen, der Kläger aber noch nicht seine Streitbereitschaft erklärt habe und bei der ersten für ihn vorzunehmenden Handlung säumig werde, sei auch im Gerichtshofverfahren die Fällung eines echten Versäumungsurteils mittels Analogie dazu und zu § 396 ZPO zu fällen, wenn der Kläger nach direkt aufgetragener Klagebeantwortung und Erstattung derselben die daraufhin anberaumte (erste) Verhandlungstagsatzung versäume. Steininger (Klagebeantwortungs-Analogie im Verfahren vor Bezirksgerichten bei absoluter Anwaltspflicht, RZ 1993, 106 ff [108]) und Rechberger (ZPO Rz 1 zu §§ 396, 397) haben sich dieser Argumentation angeschlossen. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:Klicka (Wann ist ein "echtes" und wann ein "unechtes" Versäumungsurteil zu fällen? JBl 1990, 433 ff) fordert, Paragraph 399, ZPO teilweise auf Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren und bei Säumnis des Klägers in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach direkt aufgetragener Klagebeantwortung immer noch ein "echtes" Versäumungsurteil zu fällen. Wie gemäß dem für das bezirksgerichtliche Verfahren maßgebenden Paragraph 442, Absatz eins, ZPO ein echtes Versäumungsurteil zu fällen sei, wenn sich der Beklagte zwar in den Rechtsstreit sachlich eingelassen, der Kläger aber noch nicht seine Streitbereitschaft erklärt habe und bei der ersten für ihn vorzunehmenden Handlung säumig werde, sei auch im Gerichtshofverfahren die Fällung eines echten Versäumungsurteils mittels Analogie dazu und zu Paragraph 396, ZPO zu fällen, wenn der Kläger nach direkt aufgetragener Klagebeantwortung und Erstattung derselben die daraufhin anberaumte (erste) Verhandlungstagsatzung versäume. Steininger (Klagebeantwortungs-Analogie im Verfahren vor Bezirksgerichten bei absoluter Anwaltspflicht, RZ 1993, 106 ff [108]) und Rechberger (ZPO Rz 1 zu Paragraphen 396, 397,) haben sich dieser Argumentation angeschlossen. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Durch den durch die ZVN 1983 neu geschaffenen § 243 Abs 4 ZPO sollte dem Richter die Möglichkeit geboten werden, keine erste Tagsatzung anzuberaumen, sondern den Beklagten schriftlich - durch Erstattung der Klagebeantwortung - zur Einlassung auffordern; das entscheidende Kriterium für diese Ermessensentscheidung des Richters wird in der Bestimmung ausdrücklich genannt, nämlich, daß sich der Beklagte vermutlich in den Rechtsstreit einlassen wird. Der Gesetzgeber wollte damit überflüssigen Aufwand, der in diesen Fällen mit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung verursacht würde, vermeiden (669 BlgNR 15. GP 53). Er verfolgte mit der ZVN 1983 ganz allgemein den Zweck, das Einlassungsverfahren einfacher zu gestalten und daher auch schriftliche Erklärungen zuzulassen (RV aaO 26). § 399 ZPO hat er allerdings unverändert gelassen und die Erstattung der Klagebeantwortung als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines echten Versäumungsurteils beibehalten, obwohl der Erstattung der Klagebeantwortung eine erste Tagsatzung nunmehr nicht mehr zwingend vorangehen muß. Entgegen der früheren Rechtslage könnte gemäß § 399 ZPO gegen den Kläger, der bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach Erstattung der schriftlich aufgetragenen Klagebeantwortung anberaumt wurde, säumig ist, nur mehr ein unechtes Versäumungsurteil ergehen, obwohl davor keine erste Tagsatzung abgehalten wurde, die der Kläger besucht hat. Damit entstünde ein Widerspruch zwischen der für das Gerichtshofverfahren und der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Regelung, für die sich ein sachlicher Grund nicht finden läßt. Daß der Gesetzgeber mit der Ermöglichung des schriftlichen Auftrags zur Klagebeantwortung für das Gerichtshofverfahren die Voraussetzungen für die Fällung eines echten Versäumungsurteiles bei Säumnis des Klägers ändern wollte, ist nicht anzunehmen. Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung Klickas an, daß § 399 ZPO für die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung anberaumt wird, auf die Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren und bei Säumnis des Klägers in dieser Tagsatzung ein echtes Versäumungsurteil gegen ihn zu fällen ist. Damit wird ein sonst zwischen § 399 und § 442 Abs 1 und 3 ZPO bestehender, sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch vermieden.Durch den durch die ZVN 1983 neu geschaffenen Paragraph 243, Absatz 4, ZPO sollte dem Richter die Möglichkeit geboten werden, keine erste Tagsatzung anzuberaumen, sondern den Beklagten schriftlich - durch Erstattung der Klagebeantwortung - zur Einlassung auffordern; das entscheidende Kriterium für diese Ermessensentscheidung des Richters wird in der Bestimmung ausdrücklich genannt, nämlich, daß sich der Beklagte vermutlich in den Rechtsstreit einlassen wird. Der Gesetzgeber wollte damit überflüssigen Aufwand, der in diesen Fällen mit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung verursacht würde, vermeiden (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 53). Er verfolgte mit der ZVN 1983 ganz allgemein den Zweck, das Einlassungsverfahren einfacher zu gestalten und daher auch schriftliche Erklärungen zuzulassen Regierungsvorlage aaO 26). Paragraph 399, ZPO hat er allerdings unverändert gelassen und die Erstattung der Klagebeantwortung als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines echten Versäumungsurteils beibehalten, obwohl der Erstattung der Klagebeantwortung eine erste Tagsatzung nunmehr nicht mehr zwingend vorangehen muß. Entgegen der früheren Rechtslage könnte gemäß Paragraph 399, ZPO gegen den Kläger, der bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach Erstattung der schriftlich aufgetragenen Klagebeantwortung anberaumt wurde, säumig ist, nur mehr ein unechtes Versäumungsurteil ergehen, obwohl davor keine erste Tagsatzung abgehalten wurde, die der Kläger besucht hat. Damit entstünde ein Widerspruch zwischen der für das Gerichtshofverfahren und der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Regelung, für die sich ein sachlicher Grund nicht finden läßt. Daß der Gesetzgeber mit der Ermöglichung des schriftlichen Auftrags zur Klagebeantwortung für das Gerichtshofverfahren die Voraussetzungen für die Fällung eines echten Versäumungsurteiles bei Säumnis des Klägers ändern wollte, ist nicht anzunehmen. Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung Klickas an, daß Paragraph 399, ZPO für die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung anberaumt wird, auf die Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren und bei Säumnis des Klägers in dieser Tagsatzung ein echtes Versäumungsurteil gegen ihn zu fällen ist. Damit wird ein sonst zwischen Paragraph 399 und Paragraph 442, Absatz eins und 3 ZPO bestehender, sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch vermieden.
Das vom Erstgericht erlassene Urteil ist daher ein Versäumungsurteil im Sinn des § 396 ZPO, gegen das dem Kläger gemäß § 397a Abs 1 der Widerspruch zustand. Dem Revisionsrekurs war deshalb nicht Folge zu geben.Das vom Erstgericht erlassene Urteil ist daher ein Versäumungsurteil im Sinn des Paragraph 396, ZPO, gegen das dem Kläger gemäß Paragraph 397 a, Absatz eins, der Widerspruch zustand. Dem Revisionsrekurs war deshalb nicht Folge zu geben.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein in § 521a ZPO geregelter Fall eines zweiseitigen Rekurses vorliegt. Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein in Paragraph 521 a, ZPO geregelter Fall eines zweiseitigen Rekurses vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.