Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Daß der angefochtene Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet, weil in deren Aufhebung zugleich schon die abschließende Entscheidung über den Parteienantrag (den Widerspruch) liegt (Fasching IV 441 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; JBl 1985, 686; JBl 1989, 172 uva.), hat das Rekursgericht entgegen der Meinung der Klägerin ohnehin zutreffend erkannt, hätte es doch sonst nicht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - jeweils idF der WGN 1989 - ausgesprochen. Aufhebende Beschlüsse im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO sind ja nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht einen Rekurs ausdrücklich für zulässig erklärt hat; ein Ausspruch der Unzulässigkeit des Rekurses ist für diesen Fall nicht vorgesehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff. Ä750 und 751Ü). Der Revisionsrekurs ist somit dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 vorliegen. Das ist zu bejahen, hängt doch die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt; soweit überblickbar, fehlt nämlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob einem Beklagten der Widerspruch auch dann zusteht, wenn er durch seinen Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt hat, daß er keine Klagebeantwortung einbringen werde.Daß der angefochtene Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet, weil in deren Aufhebung zugleich schon die abschließende Entscheidung über den Parteienantrag (den Widerspruch) liegt (Fasching römisch vier 441 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; JBl 1985, 686; JBl 1989, 172 uva.), hat das Rekursgericht entgegen der Meinung der Klägerin ohnehin zutreffend erkannt, hätte es doch sonst nicht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - jeweils in der Fassung der WGN 1989 - ausgesprochen. Aufhebende Beschlüsse im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO sind ja nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht einen Rekurs ausdrücklich für zulässig erklärt hat; ein Ausspruch der Unzulässigkeit des Rekurses ist für diesen Fall nicht vorgesehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff. Ä750 und 751Ü). Der Revisionsrekurs ist somit dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1989 vorliegen. Das ist zu bejahen, hängt doch die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt; soweit überblickbar, fehlt nämlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob einem Beklagten der Widerspruch auch dann zusteht, wenn er durch seinen Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt hat, daß er keine Klagebeantwortung einbringen werde.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 397 a Abs 1 ZPO steht dem Ausgebliebenen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch gegen ein nach § 396 ZPO - also wegen Versäumung der ersten Tagsatzung - gefälltes Versäumungsurteil zu. § 397 a ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 398 Abs 1 letzter Satz ZPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - welche die Klägerin ausdrücklich billigt und von der abzugehen sich der erkennende Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (Mayr, JBl 1984, 561 ff; Rechberger, RdW 1985, 5 ff.) nicht veranlaßt sieht - steht auch gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht fristgerechter Erstattung der schriftlich aufgetragenen Klagebeantwortung der Widerspruch offen; § 398 Abs 1, letzter Satz, ZPO ist nämlich so zu lesen, daß der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht hat, nur dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war (SZ 56/191; JBl 1984, 560; JBl 1985, 686; 5 Ob 1539/85; in diesem Sinne auch Pimmer, ÖJZ 1984, 141; Petrasch, ÖJZ 1985, 263; Fasching, LB2 Rz 589).Nach Paragraph 397, a Absatz eins, ZPO steht dem Ausgebliebenen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch gegen ein nach Paragraph 396, ZPO - also wegen Versäumung der ersten Tagsatzung - gefälltes Versäumungsurteil zu. Paragraph 397, a ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - welche die Klägerin ausdrücklich billigt und von der abzugehen sich der erkennende Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (Mayr, JBl 1984, 561 ff; Rechberger, RdW 1985, 5 ff.) nicht veranlaßt sieht - steht auch gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht fristgerechter Erstattung der schriftlich aufgetragenen Klagebeantwortung der Widerspruch offen; Paragraph 398, Absatz eins,, letzter Satz, ZPO ist nämlich so zu lesen, daß der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht hat, nur dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war (SZ 56/191; JBl 1984, 560; JBl 1985, 686; 5 Ob 1539/85; in diesem Sinne auch Pimmer, ÖJZ 1984, 141; Petrasch, ÖJZ 1985, 263; Fasching, LB2 Rz 589).
§ 398 Abs 1, letzter Satz, ZPO stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Beklagte schon in der ersten Tagsatzung - also bei Entgegennahme des (mündlichen) Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung - durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Ob dem der Fall gleichzuhalten ist, daß ein schriftlicher Auftrag nach § 243 Abs 4 ZPO bereits dem als bevollmächtigt ausgewiesenen und zur Empfangnahme bereiten Beklagtenvertreter - etwa bei einer Widerklage - zugestellt wurde (so Fasching aaO; vgl. Mayr aaO 563), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Daß aber der Beklagte nach Entgegennahme des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einen - schon vorher oder erst jetzt bevollmächtigten - Rechtsanwalt beizieht und mit seiner Vertretung in dieser Sache beauftragt, kann ihm das Recht zum Widerspruch nicht mehr nehmen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Widerspruch auch dann noch möglich ist, wenn einer bei der ersten Tagsatzung unvertretenen Partei in der Folge ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigegeben wird, obwohl für diesen gemäß § 73 Abs 2 ZPO die Frist erst mit der Zustellung des Bestellungsbescheides zu laufen beginnt (JBl 1985, 686). Umso weniger kann der Beklagte sein Recht zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil dadurch verlieren, daß er nach Zustellung des Beschlusses nach § 243 Abs 4 ZPO einen Rechtsanwalt mit der Erstattung der Klagebeantwortung beauftragt. Auch die Klägerin teilt diese Auffassung; sie meint aber, daß der Fall dann völlig anders liege, wenn der anwaltlich vertretene Beklagte ausdrücklich mit Schriftsatz erklärt hat, daß er keine Klagebeantwortung erstatten werde. In diesem Fall müsse der Beklagte so behandelt werden, als ob er schon bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre, habe doch der Rechtsanwalt das Versäumungsurteil gewollt. Dem kann nicht gefolgt werden:Paragraph 398, Absatz eins,, letzter Satz, ZPO stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Beklagte schon in der ersten Tagsatzung - also bei Entgegennahme des (mündlichen) Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung - durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Ob dem der Fall gleichzuhalten ist, daß ein schriftlicher Auftrag nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO bereits dem als bevollmächtigt ausgewiesenen und zur Empfangnahme bereiten Beklagtenvertreter - etwa bei einer Widerklage - zugestellt wurde (so Fasching aaO; vergleiche Mayr aaO 563), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Daß aber der Beklagte nach Entgegennahme des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einen - schon vorher oder erst jetzt bevollmächtigten - Rechtsanwalt beizieht und mit seiner Vertretung in dieser Sache beauftragt, kann ihm das Recht zum Widerspruch nicht mehr nehmen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Widerspruch auch dann noch möglich ist, wenn einer bei der ersten Tagsatzung unvertretenen Partei in der Folge ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigegeben wird, obwohl für diesen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO die Frist erst mit der Zustellung des Bestellungsbescheides zu laufen beginnt (JBl 1985, 686). Umso weniger kann der Beklagte sein Recht zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil dadurch verlieren, daß er nach Zustellung des Beschlusses nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO einen Rechtsanwalt mit der Erstattung der Klagebeantwortung beauftragt. Auch die Klägerin teilt diese Auffassung; sie meint aber, daß der Fall dann völlig anders liege, wenn der anwaltlich vertretene Beklagte ausdrücklich mit Schriftsatz erklärt hat, daß er keine Klagebeantwortung erstatten werde. In diesem Fall müsse der Beklagte so behandelt werden, als ob er schon bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre, habe doch der Rechtsanwalt das Versäumungsurteil gewollt. Dem kann nicht gefolgt werden:
Den Fall, in welchem schon bei der ersten Tagsatzung für den Beklagten ein Rechtsanwalt eingeschritten ist, mit jenem gleichzustellen, in welchem ein Rechtsanwalt nach Zustellung des Beschlusses nach § 243 Abs 4 ZPO an den Beklagten selbst für diesen einschreitet, wäre nicht gerechtfertigt; mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wäre vielmehr nur der Fall zu vergleichen, daß der Rechtsanwalt eines bei der ersten Tagsatzung noch unvertretenen Beklagten nachher mitteilt, er werde keine Klagebeantwortung erstatten. Entscheidungswesentlich ist aber in Wahrheit nur die Frage, ob die ausdrückliche Erklärung, daß keine Klagebeantwortung erstattet werde, als (schlüssiger) Verzicht auf einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu werten ist. Das ist zu verneinen: Selbst wenn man einen schlüssigen prozessualen Verzicht für möglich halten wollte, müßten daran doch - wie an einen schlüssigen Verzicht nach bürgerlichem Recht - besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß bei Überlegung aller Umstände kein Zweifel daran bestehen bleiben könnte (§ 863 ABGB), daß die Beklagte auf den Rechtsbehelf des Widerspruches verzichten wollte. Sie hat ausdrücklich die Abweisung eines allfälligen Antrages auf Fällung eines stattgebenden Versäumungsurteiles beantragt; damit hat sie ganz eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie dem Klageantrag entgegentreten will. Daß sie ein - von ihr nichtDen Fall, in welchem schon bei der ersten Tagsatzung für den Beklagten ein Rechtsanwalt eingeschritten ist, mit jenem gleichzustellen, in welchem ein Rechtsanwalt nach Zustellung des Beschlusses nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO an den Beklagten selbst für diesen einschreitet, wäre nicht gerechtfertigt; mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wäre vielmehr nur der Fall zu vergleichen, daß der Rechtsanwalt eines bei der ersten Tagsatzung noch unvertretenen Beklagten nachher mitteilt, er werde keine Klagebeantwortung erstatten. Entscheidungswesentlich ist aber in Wahrheit nur die Frage, ob die ausdrückliche Erklärung, daß keine Klagebeantwortung erstattet werde, als (schlüssiger) Verzicht auf einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu werten ist. Das ist zu verneinen: Selbst wenn man einen schlüssigen prozessualen Verzicht für möglich halten wollte, müßten daran doch - wie an einen schlüssigen Verzicht nach bürgerlichem Recht - besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß bei Überlegung aller Umstände kein Zweifel daran bestehen bleiben könnte (Paragraph 863, ABGB), daß die Beklagte auf den Rechtsbehelf des Widerspruches verzichten wollte. Sie hat ausdrücklich die Abweisung eines allfälligen Antrages auf Fällung eines stattgebenden Versäumungsurteiles beantragt; damit hat sie ganz eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie dem Klageantrag entgegentreten will. Daß sie ein - von ihr nicht
erwartetes - Versäumungsurteil nur mit Berufung und Revision, nicht aber mit Widerspruch bekämpfen werde, hat die Beklagte damit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch die Besonderheit, daß die Beklagte, wie sich aus der Begründung ihrer Mitteilung ON 6 ergibt, die Klagebeantwortung nur deshalb unterlassen hat, weil sie offenbar nur das Unterlassungsbegehren im Auge gehabt und das Zahlungsbegehren übersehen hatte. Schon aus diesem Grund kann der Beklagten keinesfalls unterstellt werden, daß sie auf einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil über S 500.000 sA verzichtet habe.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.