Rechtssatz RS0040963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040963
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 628/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 628/83
Veröff: EvBl 1984/50 S 191 = SZ 56/191
- 8 Ob 644/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 644/84
Veröff: JBl 1985,686 = EvBl 1985/171 S 755
- 5 Ob 1539/85
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 1539/85
Auch
- 4 Ob 50/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 50/90
Auch; Veröff: JBl 1990,727
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040963
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00628_8300000_001