Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig.
Soweit sich der Kläger in seinem Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes wendet, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung an die Höhe eines dem Gesetz entsprechenden Wertausspruches des Rekursgerichtes gebunden ist (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 2025). Die Rekursbeschränkung des § 527 Abs 2 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Beschluss des Rekursgerichtes in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt. Auch die Vorschrift des § 397a Abs 3 ZPO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil sie nur die Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruches aufgehoben wird, normiert (vgl EvBl 1984/50). Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die Vorschrift des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Beklagten, der bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruches gegen ein infolge Unterbleibens der Klagebeantwortung erlassenes klagsstattgebendes Versäumungsurteil eröffnet, obwohl der Beklagte in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufigen unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und in der Folge auch bewilligt erhielt. Es handelt sich hier um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch fehlt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). In der Sache selbst ist der Revisionsrekurs des Klägers aber unberechtigt.Soweit sich der Kläger in seinem Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes wendet, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung an die Höhe eines dem Gesetz entsprechenden Wertausspruches des Rekursgerichtes gebunden ist (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 2025). Die Rekursbeschränkung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Beschluss des Rekursgerichtes in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt. Auch die Vorschrift des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil sie nur die Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruches aufgehoben wird, normiert vergleiche EvBl 1984/50). Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die Vorschrift des Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Beklagten, der bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruches gegen ein infolge Unterbleibens der Klagebeantwortung erlassenes klagsstattgebendes Versäumungsurteil eröffnet, obwohl der Beklagte in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufigen unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und in der Folge auch bewilligt erhielt. Es handelt sich hier um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch fehlt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). In der Sache selbst ist der Revisionsrekurs des Klägers aber unberechtigt.
Nach § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO ist § 397a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle wird dem Beklagten, der die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung versäumte und gegen den deshalb ein Versäumungsurteil nach § 398 Abs 1 ZPO erging, darin die Möglichkeit zur Erhebung des Widerspruches im Sinne des § 397a ZPO eröffnet, wenn er bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (siehe dazu Fasching Zivilprozessrecht Rdz 589). Für eine einschränkende Auslegung dieser Gesetzesbestimmung bieten die Materialien (RV 669 BlgNR 15. GP 55) keinen Anhaltspunkt. Daraus ist im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass, nachdem der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach § 397a ZPO mit dem KSchG nur für die Fälle des mündlichen Einlassungsverfahrens vorgesehen worden war, durch die Anfügung des letzten Satzes an den Abs 1 des § 398 ZPO der Widerspruch als Rechtsbehelf auch beim Versäumungsurteil nach § 398 ZPO zur Verfügung stehen sollte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei Lösung der Frage, ob der Beklagte auch dann die im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO eingeräumte Möglichkeit des Widerspruches hat, wenn keine erste Tagsatzung stattfand, sondern die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluss aufgetragen und dann vom Beklagten versäumt wurde, ausführte, ist der in dieser Gesetzesstelle enthaltene einschränkende Nebensatz, der die sinngemäße Anwendung des § 397a ZPO ausschließt, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, so zu lesen, dass der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, (nur) dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war (EvBl 1984/50).Nach Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist Paragraph 397 a, ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle wird dem Beklagten, der die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung versäumte und gegen den deshalb ein Versäumungsurteil nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO erging, darin die Möglichkeit zur Erhebung des Widerspruches im Sinne des Paragraph 397 a, ZPO eröffnet, wenn er bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (siehe dazu Fasching Zivilprozessrecht Rdz 589). Für eine einschränkende Auslegung dieser Gesetzesbestimmung bieten die Materialien Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 55) keinen Anhaltspunkt. Daraus ist im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass, nachdem der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 397 a, ZPO mit dem KSchG nur für die Fälle des mündlichen Einlassungsverfahrens vorgesehen worden war, durch die Anfügung des letzten Satzes an den Absatz eins, des Paragraph 398, ZPO der Widerspruch als Rechtsbehelf auch beim Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO zur Verfügung stehen sollte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei Lösung der Frage, ob der Beklagte auch dann die im Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO eingeräumte Möglichkeit des Widerspruches hat, wenn keine erste Tagsatzung stattfand, sondern die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluss aufgetragen und dann vom Beklagten versäumt wurde, ausführte, ist der in dieser Gesetzesstelle enthaltene einschränkende Nebensatz, der die sinngemäße Anwendung des Paragraph 397 a, ZPO ausschließt, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, so zu lesen, dass der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, (nur) dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war (EvBl 1984/50).
Dies erscheint auch für den vorliegenden Fall entscheidend. Auch wenn die Beklagte vor und bei der ersten Tagsatzung über Säumnisfolgen belehrt wurde und in der ersten Tagsatzung den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufigen unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes stellte, ändert dies nichts daran, dass sie bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dass ihr daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO der Rechtsbehelf des Widerspruches gegen das gegen sie wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist gefällte Versäumungsurteil eingeräumt ist. Die im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun; sie betreffen auch andere Fälle. Insbesondere kann aus diesen Bestimmungen weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch die Rechtsfolge abgeleitet werden, dass einer beklagten Partei, die bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit des Widerspruches gegen ein gegen sie wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist ergangenes Versäumungsurteil genommen wäre, weil sie bei der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte.Dies erscheint auch für den vorliegenden Fall entscheidend. Auch wenn die Beklagte vor und bei der ersten Tagsatzung über Säumnisfolgen belehrt wurde und in der ersten Tagsatzung den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufigen unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes stellte, ändert dies nichts daran, dass sie bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dass ihr daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO der Rechtsbehelf des Widerspruches gegen das gegen sie wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist gefällte Versäumungsurteil eingeräumt ist. Die im Paragraph 73, Absatz 2, ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO nichts zu tun; sie betreffen auch andere Fälle. Insbesondere kann aus diesen Bestimmungen weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch die Rechtsfolge abgeleitet werden, dass einer beklagten Partei, die bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit des Widerspruches gegen ein gegen sie wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist ergangenes Versäumungsurteil genommen wäre, weil sie bei der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht somit durchaus der Sach- und Rechtslage. Dem Revisionsrekurs des Klägers musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Gemäß den §§ 40, 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.Gemäß den Paragraphen 40, 50, ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.