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Rechtssatz RS0036259×

Rechtssatz RS0036259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036259

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Rechtssatz

Die im Paragraph 73, Absatz 2, ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 644/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 644/84
    Veröff: JBl 1985,686 = EvBl 1985/171 S 755
  • 5 Ob 1539/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 1539/85
    nur: War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte. (T1)
  • 10 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 10 Ob 509/88
    Beisatz: Widerspruchsrecht eines Beklagten, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach § 243 Abs 4 ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036259

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0080OB00644_8400000_001