Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung der klagenden Parteien ist ein Beklagter, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach § 243 Abs. 4 ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, ab der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wurde, nicht einem Beklagten gleichzustellen, der schon bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dem daher nach § 398 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegen ein nach dieser Gesetzesstelle erlassenes Versäumungsurteil kein Widerspruch zusteht. Ein solcher Beklagter steht vielmehr einem Beklagten gleich, der bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dem bei dieser Tagsatzung mündlich die Beantwortung der Klage aufgetragen wurde, und dem nach innerhalb der dafür gesetzten Frist gestelltem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts ein solcher bestellt wurde.Entgegen der Meinung der klagenden Parteien ist ein Beklagter, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, ab der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wurde, nicht einem Beklagten gleichzustellen, der schon bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dem daher nach Paragraph 398, Absatz eins, Satz 3 ZPO gegen ein nach dieser Gesetzesstelle erlassenes Versäumungsurteil kein Widerspruch zusteht. Ein solcher Beklagter steht vielmehr einem Beklagten gleich, der bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dem bei dieser Tagsatzung mündlich die Beantwortung der Klage aufgetragen wurde, und dem nach innerhalb der dafür gesetzten Frist gestelltem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts ein solcher bestellt wurde.
Daß auch einem solchen Beklagten noch ein Widerspruch zusteht, hat der Oberste Gerichtshof in der E JBl. 1985, 686 mit dem klaren Wortlaut des § 398 Abs. 1 Satz 3 ZPO und damit begründet, daß § 73 Abs. 2 ZPO mit der Einräumung des Widerspruchsrechtes nichts zu tun habe.Daß auch einem solchen Beklagten noch ein Widerspruch zusteht, hat der Oberste Gerichtshof in der E JBl. 1985, 686 mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 398, Absatz eins, Satz 3 ZPO und damit begründet, daß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO mit der Einräumung des Widerspruchsrechtes nichts zu tun habe.
Das Oberlandesgericht Graz hat daher in seiner E EvBl. 1986/87 mit zusätzlichen zutreffenden Argumenten die vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsmeinung vertreten, daß der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach § 398 Abs. 1 ZPO stets zulässig ist, wenn der mündliche oder schriftliche Auftrag zur Klagebeantwortung nicht schon einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten erteilt wurde.Das Oberlandesgericht Graz hat daher in seiner E EvBl. 1986/87 mit zusätzlichen zutreffenden Argumenten die vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsmeinung vertreten, daß der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO stets zulässig ist, wenn der mündliche oder schriftliche Auftrag zur Klagebeantwortung nicht schon einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten erteilt wurde.
Das gilt auch dann, wenn es zwischen dem Beklagten und dem ihm nachträglich bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Klagebeantwortungsfrist zu einer Kontaktaufnahme gekommen ist. Zu ihrer Kritik an der schon in mehreren veröffentlichten Entscheidungen erfolgten Auslegung des § 398 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch den Obersten Gerichtshof seien die Rechtsmittelwerber noch auf die Ausführungen Reindls in JBl. 1985, 764 zu den Besprechungen der E JBl. 1984, 560 = RdW 1985, 12 durch Mayr in JBl. 1984, 561 und Rechberger in RdW 1985, 5 hingewiesen, wonach der Gesetzgeber den dem § 398 Abs. 1 ZPO angefügten 3. Satz ganz bewußt nicht in dem Sinn einschränken habe wollen, wie ihn die genannten Glossatoren (und nunmehr die Rechtsmittelwerber) interpretieren wollen. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs. 1 ZPO, weil es sich bei den Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses der klagenden Parteien nicht um Kosten im Sinne des § 397 a Abs. 4 ZPO handelt.Das gilt auch dann, wenn es zwischen dem Beklagten und dem ihm nachträglich bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Klagebeantwortungsfrist zu einer Kontaktaufnahme gekommen ist. Zu ihrer Kritik an der schon in mehreren veröffentlichten Entscheidungen erfolgten Auslegung des Paragraph 398, Absatz eins, Satz 3 ZPO durch den Obersten Gerichtshof seien die Rechtsmittelwerber noch auf die Ausführungen Reindls in JBl. 1985, 764 zu den Besprechungen der E JBl. 1984, 560 = RdW 1985, 12 durch Mayr in JBl. 1984, 561 und Rechberger in RdW 1985, 5 hingewiesen, wonach der Gesetzgeber den dem Paragraph 398, Absatz eins, ZPO angefügten 3. Satz ganz bewußt nicht in dem Sinn einschränken habe wollen, wie ihn die genannten Glossatoren (und nunmehr die Rechtsmittelwerber) interpretieren wollen. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO, weil es sich bei den Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses der klagenden Parteien nicht um Kosten im Sinne des Paragraph 397, a Absatz 4, ZPO handelt.