Aus der Begründung:
Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine Rechtsprechung des OGH nach der erst durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 eingeführten Möglichkeit, auch gegen das nach § 398 Abs. 1 ZPO gefällte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben, noch fehlt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO). Der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nach § 528 Abs. 2 ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, zwar nicht 300 000 S (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO) übersteigt, aber kein Ausschlußgrund nach § 528 Abs. 1 ZPO vorliegt. Es steht auch die Bestimmung des § 397a Abs. 3 ZPO der Anfechtung nicht entgegen, weil nur der Beschluß, mit dem das Versäumungsurteil infolge Widerspruches aufgehoben wird, keinem Rechtszug unterliegt, nicht aber der Beschluß, der einen Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs ablehnt (RZ 1981/51).Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine Rechtsprechung des OGH nach der erst durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 eingeführten Möglichkeit, auch gegen das nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO gefällte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben, noch fehlt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, zwar nicht 300 000 S (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) übersteigt, aber kein Ausschlußgrund nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Es steht auch die Bestimmung des Paragraph 397 a, Absatz 3, ZPO der Anfechtung nicht entgegen, weil nur der Beschluß, mit dem das Versäumungsurteil infolge Widerspruches aufgehoben wird, keinem Rechtszug unterliegt, nicht aber der Beschluß, der einen Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs ablehnt (RZ 1981/51).
Der Ansicht der Kläger, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stehe ein Widerspruch nicht zu, wenn keine erste Tagsatzung stattfand, sondern mit schriftlichem Beschluß die Beantwortung der Klage aufgetragen, die dafür bestimmte Frist nicht gewahrt und deshalb auf Antrag des Klägers das Versäumungsurteil gefällt würde, kann nicht gefolgt werden.
Schon die Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP sah vor, dem § 243 ZPO einen vierten Absatz, wonach die erste Tagsatzung auch im Verfahren vor dem Gerichtshof entfallen und die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufgetragen werden kann, und dem § 398 Abs. 1 ZPO den Satz anzufügen, daß der § 397a ZPO sinngemäß anzuwenden ist, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Durch die erste Neuerung sollte nach den Erläuterungen dem Richter die Möglichkeit gegeben werden, keine erste Tagsatzung anzuberaumen, sondern den Beklagten schriftlich zur Einlassung aufzufordern. Nach dem später nicht verwirklichten Vorhaben, ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze (§ 1 Abs. 1 MahnG, § 448 Abs. 1 ZPO idF BGbl. 1983/135) alle Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrages begehrt wird, amtswegig dem Mahnverfahren zu unterwerfen (§§ 600 ff. ZPO idF RV 669 BlgNR 15, GP), wäre die erste Tagsatzung ohnehin nur mehr für einen kleinen Teil der beim Gerichtshof anfallenden Klagen in Betracht gekommen (EB zu Art. III Z 34 RV 669 BlgNR 15. GP). Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil war mit dem § 36 Z 5 KSchG nur für die Fälle des mündlichen Einlassungsverfahrens eingeführt worden. Durch die Anfügung an den Abs. 1 des § 398 ZPO sollte der Widerspruch als Rechtsbehelf auch bei dem Versäumungsurteil nach § 398 ZPO zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen verweisen noch darauf, daß der Verfahrensablauf in Fällen, in denen die erste Tagsatzung vor dem Gerichtshof entfällt, dem Mahnverfahren gleiche. Es sollte daher auch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 Abs. 1 ZPO, das gefällt wurde, weil der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, der Widerspruch grundsätzlich zugelassen werden. Der einschränkende Nebensatz, der die sinngemäße Anwendung des § 397a ZPO ausschließt, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist so zu lesen, daß der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Er bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO überhaupt nur für die Fallgruppe eingeführt hat, daß - vom Ermessen des Richters abhängig - eine erste Tagsatzung anberaumt worden war. Daran ändert auch nichts, daß die Gestaltung des Mahnverfahrens schließlich nicht dem Entwurf zur Regierungsvorlage folgte und deshalb auch von dem Plan abgegangen wurde, dem Beklagten gegen den in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl den Widerspruch unter sinngemäßer Anwendung des § 397a ZPO zu eröffnen (§ 605 Abs. 2 RV 669 BlgNR 15. GP; AB 1337 BlgNR 15. GP zu Art. III Z 75). Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten daher zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.Schon die Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode sah vor, dem Paragraph 243, ZPO einen vierten Absatz, wonach die erste Tagsatzung auch im Verfahren vor dem Gerichtshof entfallen und die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufgetragen werden kann, und dem Paragraph 398, Absatz eins, ZPO den Satz anzufügen, daß der Paragraph 397 a, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Durch die erste Neuerung sollte nach den Erläuterungen dem Richter die Möglichkeit gegeben werden, keine erste Tagsatzung anzuberaumen, sondern den Beklagten schriftlich zur Einlassung aufzufordern. Nach dem später nicht verwirklichten Vorhaben, ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze (Paragraph eins, Absatz eins, MahnG, Paragraph 448, Absatz eins, ZPO in der Fassung BGbl. 1983/135) alle Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrages begehrt wird, amtswegig dem Mahnverfahren zu unterwerfen (Paragraphen 600, ff. ZPO in der Fassung Regierungsvorlage 669 BlgNR 15, GP), wäre die erste Tagsatzung ohnehin nur mehr für einen kleinen Teil der beim Gerichtshof anfallenden Klagen in Betracht gekommen (EB zu Artikel römisch drei, Ziffer 34, Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil war mit dem Paragraph 36, Ziffer 5, KSchG nur für die Fälle des mündlichen Einlassungsverfahrens eingeführt worden. Durch die Anfügung an den Absatz eins, des Paragraph 398, ZPO sollte der Widerspruch als Rechtsbehelf auch bei dem Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen verweisen noch darauf, daß der Verfahrensablauf in Fällen, in denen die erste Tagsatzung vor dem Gerichtshof entfällt, dem Mahnverfahren gleiche. Es sollte daher auch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO, das gefällt wurde, weil der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, der Widerspruch grundsätzlich zugelassen werden. Der einschränkende Nebensatz, der die sinngemäße Anwendung des Paragraph 397 a, ZPO ausschließt, wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist so zu lesen, daß der Widerspruch dem Beklagten, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, dann nicht zusteht, wenn eine erste Tagsatzung stattgefunden hat und der Beklagte bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Er bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO überhaupt nur für die Fallgruppe eingeführt hat, daß - vom Ermessen des Richters abhängig - eine erste Tagsatzung anberaumt worden war. Daran ändert auch nichts, daß die Gestaltung des Mahnverfahrens schließlich nicht dem Entwurf zur Regierungsvorlage folgte und deshalb auch von dem Plan abgegangen wurde, dem Beklagten gegen den in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl den Widerspruch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 397 a, ZPO zu eröffnen (Paragraph 605, Absatz 2, Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP; Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch drei, Ziffer 75,). Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO steht dem Beklagten daher zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.