Rechtssatz RS0040993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040993
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Zu der erst durch die ZVN BGBl 1983/135 eingeführten Möglichkeit, auch gegen das nach § 398 Abs 1 ZPO gefällte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben fehlt eine Rechtsprechung des OGH; es liegt daher eine Frage im Sinne des § 502 Ab 4 Z 1 ZPO vor.Zu der erst durch die ZVN BGBl 1983/135 eingeführten Möglichkeit, auch gegen das nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO gefällte Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben fehlt eine Rechtsprechung des OGH; es liegt daher eine Frage im Sinne des Paragraph 502, Ab 4 Ziffer eins, ZPO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040993
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00628_8300000_002