Rechtssatz RS0040885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040885
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (§ 398 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de § 397 a Abs 3 letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (Paragraph 398, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 653/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 653/80
Veröff: RZ 1981/51 S 203
- 1 Ob 576/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bekämpfung eines einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird. (T1)
- 9 ObA 203/00v
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 203/00v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verspätung. (T2)
- 7 Ob 291/00w
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 291/00w
Ähnlich; Beis wie T1
- 8 ObA 193/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 193/02v
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040885
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00653_8000000_001