Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird. Hingegen gilt dieser Rechtsmittelausschluss nicht für Beschlüsse, mit denen die Zurückweisung des Widerspruchs abgelehnt wurde (RIS-Justiz RS0040948; RS0040885; 9 ObA 203/00v).Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Satz ZPO nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird. Hingegen gilt dieser Rechtsmittelausschluss nicht für Beschlüsse, mit denen die Zurückweisung des Widerspruchs abgelehnt wurde (RIS-Justiz RS0040948; RS0040885; 9 ObA 203/00v).
Gemäß § 59 Abs 1 Z 4 ASGG sind in Arbeitsrechtssachen die Bestimmungen über Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO) anzuwenden. Gemäß § 442 Abs 1 ZPO ist gegen den Beklagten unter anderem dann ein Versäumungsurteil gemäß § 396 ZPO zu fällen, wenn er von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener erster Tagsatzung ausbleibt. Gemäß § 442a Abs 1 ZPO kann gegen Versäumungsurteile nach § 442 Abs 1 ZPO Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG sind in Arbeitsrechtssachen die Bestimmungen über Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO) anzuwenden. Gemäß Paragraph 442, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beklagten unter anderem dann ein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 396, ZPO zu fällen, wenn er von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener erster Tagsatzung ausbleibt. Gemäß Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO kann gegen Versäumungsurteile nach Paragraph 442, Absatz eins, ZPO Widerspruch nach Paragraph 397 a, ZPO erhoben werden.
Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, dass hier die Beklagte zwar bei der ersten Tagsatzung und der folgenden Streitverhandlung vertreten war, jedoch dort das Begehren weder bestritt noch ein Sachvorbringen erstattete und dass der Kläger erst in der dritten Verhandlung, zu der die Beklagte nicht mehr erschien, den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stellte, dem das Erstgericht stattgab. Dass es sich bei diesem Versäumungsurteil nach Inhalt und Form um ein solches gemäß § 396 ZPO handelte, kann nicht fraglich sein, wäre doch anderenfalls, somit bei einem beabsichtigten Vorgehen nach § 399 ZPO, ein kontradiktorisches (Versäumungs-)Urteil nach Durchführung eines Beweisverfahrens auszufertigen und nicht ein bloßer Urteilsvermerk zu erlassen gewesen (1 Ob 576/91; 7 Ob 291/00w; Rechberger in Rechberger ZPO2 § 399 Rz 1). Das Erstgericht ging dabei offensichtlich von der auch in der Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs artikulierten Rechtsauffassung aus, dass ein Fall des § 442 Abs 1 ZPO vorliege, weil das Verfahren noch nicht kontradiktorisch geworden sei. Dieser Rechtsansicht steht die in ihrem relevanten Teil bereits wiedergegebene Formulierung des § 442 Abs 1 ZPO nur scheinbar entgegen:Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, dass hier die Beklagte zwar bei der ersten Tagsatzung und der folgenden Streitverhandlung vertreten war, jedoch dort das Begehren weder bestritt noch ein Sachvorbringen erstattete und dass der Kläger erst in der dritten Verhandlung, zu der die Beklagte nicht mehr erschien, den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stellte, dem das Erstgericht stattgab. Dass es sich bei diesem Versäumungsurteil nach Inhalt und Form um ein solches gemäß Paragraph 396, ZPO handelte, kann nicht fraglich sein, wäre doch anderenfalls, somit bei einem beabsichtigten Vorgehen nach Paragraph 399, ZPO, ein kontradiktorisches (Versäumungs-)Urteil nach Durchführung eines Beweisverfahrens auszufertigen und nicht ein bloßer Urteilsvermerk zu erlassen gewesen (1 Ob 576/91; 7 Ob 291/00w; Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 399, Rz 1). Das Erstgericht ging dabei offensichtlich von der auch in der Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs artikulierten Rechtsauffassung aus, dass ein Fall des Paragraph 442, Absatz eins, ZPO vorliege, weil das Verfahren noch nicht kontradiktorisch geworden sei. Dieser Rechtsansicht steht die in ihrem relevanten Teil bereits wiedergegebene Formulierung des Paragraph 442, Absatz eins, ZPO nur scheinbar entgegen:
Der im Sinne des § 442 Abs 1 ZPO ausgebliebenen Partei ist jene gleichzusetzen, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt (§ 133 Abs 2 ZPO; 5 Ob 516/87). In einem derartigen Fall wäre über Antrag des Klägers gemäß §§ 396, 442 Abs 1 ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen. Das Unterlassen eines derartigen Antrags bewirkte Ruhen des Verfahrens, wenn die erschienene Partei trotz richterlicher Aufforderung untätig bleibt (RIS-Justiz RS0037064; SZ 56/174). In der Tagsatzung vom 29. 11. 1999 hat weder die Beklagte in der Sache selbst verhandelt noch der Kläger einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils gestellt. Mangels richterlicher Aufforderung ist Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten. Gerade in einem vom Gesetzgeber zweifelsohne nicht vorhergesehenen Fall ist es erforderlich, über die bloße Wortinterpretation hinaus nach dem Sinn des Gesetzes zu fragen. Dieser ist bei § 442 Abs 1 ZPO zweifelsohne darin zu sehen, dass das Versäumungsurteil gemäß § 396 ZPO solange möglich ist, als der Beklagte noch kein Sachvorbringen erstattet hat (siehe auch Klicka, Wann ist ein "echtes" und wann ein "unechtes" Versäumungsurteil zu fällen?, JBl 1990, 434). Ist eine erste Tagsatzung abgehalten worden, die gemäß § 239 ZPO nicht dem Vorbringen in der Sache selbst dient, besteht, da im Verfahren vor den Bezirksgerichten (und gemäß § 59 Abs 1 Z 2 ASGG in Arbeitsrechtssachen) gemäß § 440 Abs 2 ZPO eine schriftliche Klagebeantwortung nicht stattfindet, die erste Möglichkeit zu Sachvorbringen in der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung. Wird dort allerdings kein Vorbringen in der Hauptsache erstattet und auch kein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils gestellt, bleibt die Möglichkeit, ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu beantragen, weiter aufrecht bestehen, weil die Voraussetzungen eines kontradiktorischen Urteils im Sinne des § 399 ZPO weiterhin nicht gegeben sind. Ein dann gefälltes Versäumungsurteil ist ein "echtes", gegen das der Widerspruch gemäß §§ 442a, 397a ZPO zulässig ist. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.Der im Sinne des Paragraph 442, Absatz eins, ZPO ausgebliebenen Partei ist jene gleichzusetzen, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt (Paragraph 133, Absatz 2, ZPO; 5 Ob 516/87). In einem derartigen Fall wäre über Antrag des Klägers gemäß Paragraphen 396, 442, Absatz eins, ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen. Das Unterlassen eines derartigen Antrags bewirkte Ruhen des Verfahrens, wenn die erschienene Partei trotz richterlicher Aufforderung untätig bleibt (RIS-Justiz RS0037064; SZ 56/174). In der Tagsatzung vom 29. 11. 1999 hat weder die Beklagte in der Sache selbst verhandelt noch der Kläger einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils gestellt. Mangels richterlicher Aufforderung ist Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten. Gerade in einem vom Gesetzgeber zweifelsohne nicht vorhergesehenen Fall ist es erforderlich, über die bloße Wortinterpretation hinaus nach dem Sinn des Gesetzes zu fragen. Dieser ist bei Paragraph 442, Absatz eins, ZPO zweifelsohne darin zu sehen, dass das Versäumungsurteil gemäß Paragraph 396, ZPO solange möglich ist, als der Beklagte noch kein Sachvorbringen erstattet hat (siehe auch Klicka, Wann ist ein "echtes" und wann ein "unechtes" Versäumungsurteil zu fällen?, JBl 1990, 434). Ist eine erste Tagsatzung abgehalten worden, die gemäß Paragraph 239, ZPO nicht dem Vorbringen in der Sache selbst dient, besteht, da im Verfahren vor den Bezirksgerichten (und gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Arbeitsrechtssachen) gemäß Paragraph 440, Absatz 2, ZPO eine schriftliche Klagebeantwortung nicht stattfindet, die erste Möglichkeit zu Sachvorbringen in der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung. Wird dort allerdings kein Vorbringen in der Hauptsache erstattet und auch kein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils gestellt, bleibt die Möglichkeit, ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO zu beantragen, weiter aufrecht bestehen, weil die Voraussetzungen eines kontradiktorischen Urteils im Sinne des Paragraph 399, ZPO weiterhin nicht gegeben sind. Ein dann gefälltes Versäumungsurteil ist ein "echtes", gegen das der Widerspruch gemäß Paragraphen 442 a, 397 a, ZPO zulässig ist. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 40, ZPO.