Rechtssatz RS0036666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036666
Geschäftszahl
1Ob574/81; 6Ob764/83; 1Ob680/86; 5Ob516/87; 8ObA193/02v
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) steht nicht nur der Partei zu, die zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, sondern auch jener, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt.Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (Paragraph 397, a ZPO) steht nicht nur der Partei zu, die zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, sondern auch jener, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 574/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 574/81
Veröff: RZ 1981/65 S 252
- 6 Ob 764/83
Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 764/83
Vgl auch
- 1 Ob 680/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 680/86
- 5 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 516/87
- 8 ObA 193/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 193/02v
Beisatz: Echtes Versäumungsurteil und Widerspruch nach zweimaligem Erscheinen der beklagten Partei in der Tagsatzung, aber ohne ein Vorbringen in der Sache zu erstatten, ist bei Nichterscheinen der Beklagten zur 3. Tagsatzung zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036666
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00574_8100000_001