Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist der Begriff des "Ausgebliebenen" (wie ihn jetzt § 397 a Abs. 1 und 2 ZPO verwendet) bzw. der "ausgebliebenen Partei" (der schon zuvor in § 397 Abs. 1 ZPO gebraucht wurde) im Sinne der Definition der Versäumung in § 133 Abs. 2 ZPO, die offensichtlich dem Zweck diente, die dort bezeichneten Verhaltensweisen als prozessual gleichwertig zu bezeichnen, zu verstehen. Nach § 133 Abs. 2 ZPO ist eine Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. "Ausgeblieben" iS des § 397 a ZPO ist daher die Partei, auf die einer dieser Säumnisfälle des § 133 Abs. 2 ZPO zutrifft. Ein engerer - nur auf die nicht (rechtzeitig) erschienene Partei anzuwendender - Säumnisbegriff ist dem § 397 a ZPO nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Die §§ 397 und 397 a ZPO sind weitere Regelungen für das "Urteil in Versäumnisfällen" und zum § 396 ZPO, der mit dem Wort "versäumt" das gleiche Wort wie § 133 Abs. 2 ZPO gebraucht und damit an dessen Definition anknüpft. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Konsumentenschutzgesetzes wurde auch bei der Milderung der bisherigen strengen Säumnisfolgenregelung an den Fall gedacht, "daß sich selbst rechtzeitig Anwesende, im Behördenumgang jedoch ungeübte Parteien - aus rechtlicher Unkenntnis oder einer zwar völlig unbegründeten, aber menschlich vielleicht doch verständlichen Scheu heraus - nicht zu Wort melden und deshalb ein Versäumnisurteil gegen sie ergeht" (744 BlgNR XIV. GP 51). Der Widerspruch steht daher auch dem Beklagten zu, gegen den ein Versäumungsurteil ergangen ist, weil er nicht verhandelte oder sich wieder entfernte (RZ 1981/65). Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist der Begriff des "Ausgebliebenen" (wie ihn jetzt Paragraph 397, a Absatz eins und 2 ZPO verwendet) bzw. der "ausgebliebenen Partei" (der schon zuvor in Paragraph 397, Absatz eins, ZPO gebraucht wurde) im Sinne der Definition der Versäumung in Paragraph 133, Absatz 2, ZPO, die offensichtlich dem Zweck diente, die dort bezeichneten Verhaltensweisen als prozessual gleichwertig zu bezeichnen, zu verstehen. Nach Paragraph 133, Absatz 2, ZPO ist eine Tagsatzung von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt. "Ausgeblieben" iS des Paragraph 397, a ZPO ist daher die Partei, auf die einer dieser Säumnisfälle des Paragraph 133, Absatz 2, ZPO zutrifft. Ein engerer - nur auf die nicht (rechtzeitig) erschienene Partei anzuwendender - Säumnisbegriff ist dem Paragraph 397, a ZPO nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Paragraphen 397 und 397 a ZPO sind weitere Regelungen für das "Urteil in Versäumnisfällen" und zum Paragraph 396, ZPO, der mit dem Wort "versäumt" das gleiche Wort wie Paragraph 133, Absatz 2, ZPO gebraucht und damit an dessen Definition anknüpft. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Konsumentenschutzgesetzes wurde auch bei der Milderung der bisherigen strengen Säumnisfolgenregelung an den Fall gedacht, "daß sich selbst rechtzeitig Anwesende, im Behördenumgang jedoch ungeübte Parteien - aus rechtlicher Unkenntnis oder einer zwar völlig unbegründeten, aber menschlich vielleicht doch verständlichen Scheu heraus - nicht zu Wort melden und deshalb ein Versäumnisurteil gegen sie ergeht" (744 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 51). Der Widerspruch steht daher auch dem Beklagten zu, gegen den ein Versäumungsurteil ergangen ist, weil er nicht verhandelte oder sich wieder entfernte (RZ 1981/65). Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.