Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig:
Die Bescheidzustellung fiel zwar auf den 19. Februar 2009 (was ein Ende der Frist am 5. März 2009 bedeuten würde), die Behauptung der Verfahrenshelferin, die zu bekämpfende, fristauslösende Rekursentscheidung (vgl § 7 Abs 2 AußStrG) sei ihr erst am 23. Februar 2009 zugestellt worden, ist aber nach der Aktenlage nicht widerlegbar (RIS-Justiz RS0006965).Die Bescheidzustellung fiel zwar auf den 19. Februar 2009 (was ein Ende der Frist am 5. März 2009 bedeuten würde), die Behauptung der Verfahrenshelferin, die zu bekämpfende, fristauslösende Rekursentscheidung vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG) sei ihr erst am 23. Februar 2009 zugestellt worden, ist aber nach der Aktenlage nicht widerlegbar (RIS-Justiz RS0006965).
Hinsichtlich der Zulässigkeit ist zu unterscheiden:
I. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des die Gewährung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses richtet, steht der Zulässigkeit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG entgegen, wonach der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist. Das muss zur Zurückweisung in diesem Umfang führen.römisch eins. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des die Gewährung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses richtet, steht der Zulässigkeit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG entgegen, wonach der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist. Das muss zur Zurückweisung in diesem Umfang führen.
II. Der gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist hingegen zulässig. Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft nämlich eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil damit ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechts verletzt wird (RIS-Justiz RS0041365 [T4]). Insoweit ist der Revisionsrekurs im Sinn des - erkennbar - gestellten Begehrens auf Aufhebung auch der Rekursentscheidung berechtigt:römisch zwei. Der gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist hingegen zulässig. Die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung wirft nämlich eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil damit ein tragender Grundsatz des Verfahrensrechts verletzt wird (RIS-Justiz RS0041365 [T4]). Insoweit ist der Revisionsrekurs im Sinn des - erkennbar - gestellten Begehrens auf Aufhebung auch der Rekursentscheidung berechtigt:
II.1. Nach § 7 Abs 1 AußStrG 2005 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sinngemäß anzuwenden. Abs 2 leg cit sieht vor:römisch zwei.1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG 2005 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung sinngemäß anzuwenden. Absatz 2, leg cit sieht vor:
„Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses."
Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0120072, RS0111923). In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht (6 Ob 311/98y).
II.2. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 55) wurde vom Rekursgericht zutreffend dahin beurteilt, dass der Betroffene damit im weiteren Verfahren zur Ausweitung der Sachwalterschaft auch für finanzielle Angelegenheiten durch einen (gemeint: Rechtsanwalt als) Verfahrenshelfer vertreten sein wollte. Der abweisende Beschluss des Erstgerichts vom 29. Juli 2008 erwuchs erst mit Zustellung der Rekursentscheidung vom 11. November 2008, mit der die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, in Rechtskraft. Im Revisionsrekurs wird zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Einbringung des (später fristgerecht verbesserten und vom Rekursgericht als Rekurs qualifizierten) Schriftsatzes des Betroffenen vom 11. August 2008, ON 67, der sich gegen die Sachentscheidung richtete, die Frist zur Rekurserhebung gegen diese noch nicht abgelaufen war (richtig: noch gar nicht zu laufen begonnen hatte). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss auf Ausweitung der Sachwalterschaft sei verspätet erhoben worden, ist daher verfehlt. Der den Rekurs zurückweisende Beschluss des Rekursgerichts war daher zu beheben.römisch zwei.2. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 55) wurde vom Rekursgericht zutreffend dahin beurteilt, dass der Betroffene damit im weiteren Verfahren zur Ausweitung der Sachwalterschaft auch für finanzielle Angelegenheiten durch einen (gemeint: Rechtsanwalt als) Verfahrenshelfer vertreten sein wollte. Der abweisende Beschluss des Erstgerichts vom 29. Juli 2008 erwuchs erst mit Zustellung der Rekursentscheidung vom 11. November 2008, mit der die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, in Rechtskraft. Im Revisionsrekurs wird zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Einbringung des (später fristgerecht verbesserten und vom Rekursgericht als Rekurs qualifizierten) Schriftsatzes des Betroffenen vom 11. August 2008, ON 67, der sich gegen die Sachentscheidung richtete, die Frist zur Rekurserhebung gegen diese noch nicht abgelaufen war (richtig: noch gar nicht zu laufen begonnen hatte). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss auf Ausweitung der Sachwalterschaft sei verspätet erhoben worden, ist daher verfehlt. Der den Rekurs zurückweisende Beschluss des Rekursgerichts war daher zu beheben.