Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 464 Abs. 1 ZPO. die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (§ 464 Abs. 3 ZPO.). Nach dem Schutzzweck dieser Norm, für deren Sinn auch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO. von Bedeutung ist, soll die Partei durch die notwendig gewordene Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, wenn ihr diese schon früher bewilligt worden ist, keine Säumnisfolgen in Ansehung des befristeten Rechtsmittels erleiden. Diese Folgen drohen der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei nicht nur im Nichtanwaltsprozeß dadurch, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, sondern auch im Anwaltsprozeß, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht erloschen ist. Nach dem erwähnten Schutzprinzip soll die Partei auch im letzteren Falle vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihr dadurch drohen, daß sie im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren Vertretung durch den frei gewählten Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Gewiss erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst dann Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs. 1 ZPO.). Um aber dem Schutzzweck der Norm des § 464 Abs. 3 (§ 505 Abs. 2, § 507, Abs. 2) ZPO. gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmitttelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe stellt, anzuwenden (vgl. Fasching, Ergänzungsband S. 55; 4 Ob 649/71; 7 Ob 95/75).Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO. die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO.). Nach dem Schutzzweck dieser Norm, für deren Sinn auch die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. von Bedeutung ist, soll die Partei durch die notwendig gewordene Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, wenn ihr diese schon früher bewilligt worden ist, keine Säumnisfolgen in Ansehung des befristeten Rechtsmittels erleiden. Diese Folgen drohen der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei nicht nur im Nichtanwaltsprozeß dadurch, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, sondern auch im Anwaltsprozeß, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht erloschen ist. Nach dem erwähnten Schutzprinzip soll die Partei auch im letzteren Falle vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihr dadurch drohen, daß sie im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren Vertretung durch den frei gewählten Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Gewiss erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst dann Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO.). Um aber dem Schutzzweck der Norm des Paragraph 464, Absatz 3, (Paragraph 505, Absatz 2,, Paragraph 507,, Absatz 2,) ZPO. gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmitttelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe stellt, anzuwenden vergleiche Fasching, Ergänzungsband S. 55; 4 Ob 649/71; 7 Ob 95/75).
Die von Rechtsanwalt Dr. Altmann, der das ihm bis dahin nicht zugestellte Zwischenurteil des Erstgerichtes am 5. Mai 1975 bei Gericht übernommen hat, am 20. Mai 1975 eingebrachte Berufung ist daher als rechtzeitig anzusehen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.