Aus der Begründung:
Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Frist des § 464 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung zu laufen (§ 464 Abs. 3 ZPO). Durch diese Schutzbestimmung soll die Partei vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching, Ergänzungsband, 54). Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor erfolgter Urteilszustellung erloschen ist (Fasching, 55). Das gleiche muß auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekundigt hat. Denn nach dem Schutzzweck der vorgenannten Norm kommt es nicht darauf an, ob der bisherige Rechtsvertreter der Partei nach § 36 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, für sie weiter einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, sondern darauf, daß die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu tragen (vgl. auch Fasching, Ergänzungsband, 55). Gewiß erlangt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Prozeßgegner und dem Gerichte gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn das Erlöschen der Vollmacht durch einen beim Prozeßgericht einzubringenden Schriftsatz angezeigt wurde (§ 36 Abs. 1 ZPO). Der Oberste Gerichtshof teilt aber nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vollmachtsverhältnis der Rekurswerberin zu ihrem frei gewählten Rechtsanwalt nach der Aktenlage als nicht erloschen zu betrachten sei. Beantragt nämlich eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung des Armenrechtes und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so hat sie das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO anzuleiten. Unterläßt dies - wie hier - das Prozeßgericht und entscheidet es sofort im Sinne des von der Partei gestellten Antrages, so ist davon auszugehen, daß der vorgenannte Antrag der Partei auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt (vgl. Fasching Ii, 289; 4 Ob 649/71). Denn es geht nicht an, einen dem Gericht unterlaufenen Fehler der Partei anzulasten. Es begann daher auch im vorliegenden Fall für die Rekurswerberin die Berufungsfrist nicht bereits mit der Zustellung des Ersturteiles an ihren frei gewählten Rechtsanwalt zu laufen. Die von Dr. H K am 17. Oktober 1974 zur Post gegebene Berufung ist daher im Hinblick auf die an ihn erst am 9. Oktober 1974 erfolgte Zustellung seines Bestellungsbescheides als rechtzeitig zu betrachten. Die Zurückweisung der Berufung der Rekurswerberin durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Unrecht. Die Entscheidung RZ, 1958/14 betraf einen anders gelagerten Fall, in welchem eine Partei ungeachtet der Bestellung eines Armenvertreters durch einen von ihr frei gewählten Rechtsanwalt eine Berufung einbringen ließ.Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Frist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes beantragt hat, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung zu laufen (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO). Durch diese Schutzbestimmung soll die Partei vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich für sie im Nichtanwaltsprozeß dadurch ergeben können, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Fasching, Ergänzungsband, 54). Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozeß - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor erfolgter Urteilszustellung erloschen ist (Fasching, 55). Das gleiche muß auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekundigt hat. Denn nach dem Schutzzweck der vorgenannten Norm kommt es nicht darauf an, ob der bisherige Rechtsvertreter der Partei nach Paragraph 36, Absatz 2, ZPO verpflichtet ist, für sie weiter einzuschreiten, um sie vor Rechtsnachteilen zu bewahren, sondern darauf, daß die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu tragen vergleiche auch Fasching, Ergänzungsband, 55). Gewiß erlangt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Prozeßgegner und dem Gerichte gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn das Erlöschen der Vollmacht durch einen beim Prozeßgericht einzubringenden Schriftsatz angezeigt wurde (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). Der Oberste Gerichtshof teilt aber nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Vollmachtsverhältnis der Rekurswerberin zu ihrem frei gewählten Rechtsanwalt nach der Aktenlage als nicht erloschen zu betrachten sei. Beantragt nämlich eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung des Armenrechtes und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so hat sie das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Unterläßt dies - wie hier - das Prozeßgericht und entscheidet es sofort im Sinne des von der Partei gestellten Antrages, so ist davon auszugehen, daß der vorgenannte Antrag der Partei auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt vergleiche Fasching römisch eins i, 289; 4 Ob 649/71). Denn es geht nicht an, einen dem Gericht unterlaufenen Fehler der Partei anzulasten. Es begann daher auch im vorliegenden Fall für die Rekurswerberin die Berufungsfrist nicht bereits mit der Zustellung des Ersturteiles an ihren frei gewählten Rechtsanwalt zu laufen. Die von Dr. H K am 17. Oktober 1974 zur Post gegebene Berufung ist daher im Hinblick auf die an ihn erst am 9. Oktober 1974 erfolgte Zustellung seines Bestellungsbescheides als rechtzeitig zu betrachten. Die Zurückweisung der Berufung der Rekurswerberin durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Unrecht. Die Entscheidung RZ, 1958/14 betraf einen anders gelagerten Fall, in welchem eine Partei ungeachtet der Bestellung eines Armenvertreters durch einen von ihr frei gewählten Rechtsanwalt eine Berufung einbringen ließ.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen.