Begründung:
Der Kläger betreibt in H***** eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Am 5. 9. 2001 gab der Beklagte seinen PKW Peugeot 604 zur Reparatur eines Blechschadens in die Werkstätte des Klägers. Da er für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigte, stellte ihm der Kläger dessen PKW Peugeot 306 - erstmals zugelassen am 12. 2. 2001 - zur Verfügung. Dieser PKW war nicht vollkaskoversichert. Der Beklagte sollte das Ersatzfahrzeug vereinbarungsgemäß nach Reparaturende vollgetankt zurückstellen.
Am 7. 9. 2001 war der Beklagte mit dem Ersatzfahrzeug in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Das Alleinverschulden traf den Beklagten, weil er eine Vorrangverletzung begangen hatte.
Der Schaden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall in Höhe von EUR 9.139,02 ist nicht mehr strittig.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von EUR 9.556,16 sA; er habe dem Beklagten anlässlich der Reparatur dessen Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug leihweise zur Verfügung gestellt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert sei. Das Ersatzfahrzeug sei aus Alleinverschulden des Beklagten beschädigt worden. Er hafte daher auf Grund dieses Verkehrsunfalles für den dem Kläger entstandenen Schaden. Selbst wenn der Kläger den Beklagten nicht darauf hingewiesen haben sollte, dass das Ersatzfahrzeug nicht vollkaskoversichert sei, führe dies nicht zur Haftungsfreistellung; eine Vollkaskoversicherung von Ersatzfahrzeugen sei nicht selbstverständlich, ebenfalls bestehe keine diesbezügliche Aufklärungspflicht.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; der Kläger habe erklärt, die Kosten eines Ersatzwagens gemeinsam mit der Reparatur zu verrechnen, ihn aber nicht darauf hingewiesen, dass das Ersatzfahrzeug nicht vollkaskoversichert sei. Sowohl bei der entgeltlichen als auch bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen bestehe eine Aufklärungspflicht darüber, dass der übergebenen Sache Eigenschaften fehlten, die nach der Verkehrsauffassung vorausgesetzt werden könnten, deren Fehlen den Gebrauch der Sache aber gefährlich machten. Da das in Reparatur gegebene Fahrzeug des Beklagten kaskoversichert gewesen sei und es sich beim Ersatzwagen um einen Vorführwagen gehandelt habe, habe er das Bestehen einer Kaskoversicherung vorausgesetzt. Wäre der Beklagte entsprechend aufgeklärt worden, hätte er den Ersatzwagen nicht verwendet. Durch Unterlassung der Aufklärung habe der Kläger eine ihm obliegende Schutzpflicht verletzt, weshalb er für den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden selbst einzustehen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme der begehrten Kosten des Klägers für das eingeholte Sachverständigengutachten und des über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens - statt.
Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es noch fest, der Kläger habe dem Beklagten das Ersatzfahrzeug leihweise für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges zur Verfügung gestellt; eine Leihgebühr sei dafür nicht vereinbart worden.
Das Erstgericht ließ ausdrücklich dahingestellt, ob der Kläger den Beklagten anlässlich der Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeuges darauf aufmerksam machte, dass dieses lediglich haftpflicht- und nicht vollkaskoversichert war.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch einen Kraftfahrzeughändler und Inhaber eines Reparaturbetriebes an seinen Kunden sei als Leihvertrag zu qualifizieren. Daraus ergebe sich die Pflicht des Empfängers, die entliehene Sache unbeschädigt wieder zurückzustellen. Dieser hafte gleich einem Verwahrer für die durch sein Verschulden an der geliehenen Sache entstandenen Schäden. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall verschuldet. Eine Aufklärungspflicht des Klägers über den Umfang des Versicherungsschutzes des Ersatzwagens bestehe nicht; eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn das Fehlen bestimmter Eigenschaften den Gebrauch der Sache für den Übernehmer gefährlich oder sonst riskant mache. Davon könne dann, wenn eine Kaskoversicherung fehle, eine Haftpflichtversicherung aber aufrecht bestehe, keine Rede sein. Es wäre am Beklagten selbst gelegen, sich vor Übernahme des Fahrzeuges über den allfälligen Bestand einer solchen Kaskoversicherung Gewissheit zu verschaffen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, dem Beklagten dessen Ersatzpflicht durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung gleichsam abzunehmen. Die Unterlassung des Abschlusses einer derartigen KFZ-Versicherung begründe weder ein Mitverschulden noch eine Obliegenheitsverletzung. Die unentgeltliche Überlassung eines lediglich haftpflichtversicherten Leihwagens ohne Vollkaskoschutz sei nicht ungewöhnlich. Eine gegenteilige Branchenüblichkeit bestehe nicht.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen, dass das Ersatzfahrzeug dem Beklagten unentgeltlich überlassen worden sei und teilte auch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, diese unentgeltliche Überlassung sei als Leihe im Sinne des § 974 ABGB zu qualifizieren. Der Entlehner sei aus dem Leihvertrag verpflichtet, das überlassene Objekt nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen. Von ihm verschuldete, über gewöhnliche Abnützungserscheinungen hinausgehende Wertminderungen habe er mittels Geldersatz auszugleichen. Diese Obliegenheit des Entlehners ergebe sich unmittelbar aus dem Leihvertrag, für deren schuldhafte Verletzung er dem Verleiher hafte, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Werde das überlassene Objekt beschädigt, trage der Entlehner nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung nicht verschuldet habe. Auch der Leihvertrag entfalte neben den vertraglichen Haupt- auch Nebenpflichten; darunter fielen insbesondere auch allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Aufklärungspflichten. Eine Aufklärungspflicht des Verleihers einer Sache sei insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser Eigenschaften fehlten, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt würden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machten. Verletze der Übergeber die ihn treffende Aufklärungspflicht, werde er ersatzpflichtig.Es übernahm die Feststellungen, dass das Ersatzfahrzeug dem Beklagten unentgeltlich überlassen worden sei und teilte auch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, diese unentgeltliche Überlassung sei als Leihe im Sinne des Paragraph 974, ABGB zu qualifizieren. Der Entlehner sei aus dem Leihvertrag verpflichtet, das überlassene Objekt nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen. Von ihm verschuldete, über gewöhnliche Abnützungserscheinungen hinausgehende Wertminderungen habe er mittels Geldersatz auszugleichen. Diese Obliegenheit des Entlehners ergebe sich unmittelbar aus dem Leihvertrag, für deren schuldhafte Verletzung er dem Verleiher hafte, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Werde das überlassene Objekt beschädigt, trage der Entlehner nach Paragraph 1298, ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung nicht verschuldet habe. Auch der Leihvertrag entfalte neben den vertraglichen Haupt- auch Nebenpflichten; darunter fielen insbesondere auch allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Aufklärungspflichten. Eine Aufklärungspflicht des Verleihers einer Sache sei insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser Eigenschaften fehlten, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt würden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machten. Verletze der Übergeber die ihn treffende Aufklärungspflicht, werde er ersatzpflichtig.
Das Berufungsgericht referierte in der Folge die Entscheidungen 5 Ob 2015/96a, 7 Ob 270/01h und 1 Ob 35/03h (= EvBl 2003/136 S 646 = ecolex 2003,671), auf die noch einzugehen sein wird, und vertrat die Ansicht, dass auch bei Verleihung eines relativ neuwertigen Ersatzfahrzeuges durch einen Kraftfahrzeugreparateur für die Dauer einer Reparatur an seinen Kunden ohne Aufklärung über den Umfang des Versicherungsschutzes des verliehenen Fahrzeuges auch für leicht fahrlässige Beschädigungen keine Haftungsbeschränkung bestehe, bzw. eine solche im Sinne des § 863 ABGB dadurch konkludent nicht vereinbart werde. Die leihweise Überlassung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur erfolge zumindest nicht im überwiegenden Interesse des Fahrzeugreparateurs, sondern vor allem auch im Interesse des Kunden. Zudem bestehe im Allgemeinen kein erhöhtes Unfallrisiko, weil der Reparaturkunde die Fahreigenschaften seines Ersatzfahrzeuges nicht in der Weise teste, dass er "schneller und schärfer" als sonst fahre. Der Reparaturkunde, dem ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, sei verpflichtet, mit dem überlassenen Fahrzeug besonders sorgfältig umzugehen und riskante Fahrpraktiken auch auf Grund der mangelnden Kenntnis der Fahreigenschaften zu unterlassen. Der besonders gefahrenerhöhende Testzweck der Fahrt bestehe hier gerade nicht. Damit sei sowohl die Interessenverteilung als auch das übliche Unfallrisiko nicht mit der bei Probefahrten durch Kaufinteressenten bestehenden Konstellation vergleichbar. Auch die Verleihung von relativ neuwertigen Ersatzfahrzeugen an Reparaturkunden für die Dauer der Reparatur unter Vollkaskoversicherungsschutz sei nicht schlechthin branchenüblich; dies sei auch nicht vorgebracht worden. Letztlich sei nicht festgestellt worden, dass der Beklagte den Verkehrsunfall zumindest auch auf Grund mangelnder Kenntnis der Fahreigenschaften oder der Handhabung des Ersatzfahrzeuges mitverursacht hätte. Damit lasse sich die Rechtsprechung bei Probefahrten durch Kaufinteressenten nicht analog heranziehen. Zum Vorbringen des Beklagten, er habe auf den Bestand einer Vollkaskoversicherung auch deshalb vertraut, weil das von ihm in Reparatur gegebene Fahrzeug kaskoversichert gewesen sei, sei zu bemerken, dass nicht behauptet worden sei, dieser Umstand wäre dem Kläger bekannt gewesen. Es sei daher der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, es wäre am Beklagten gelegen, sich über den Bestand oder Nichtbestand einer Kaskoversicherung Gewissheit zu verschaffen. Die Feststellung zur Behauptung des Klägers, er habe den Beklagten über das Nichtbestehen der Vollkaskoversicherung aufgeklärt, sei mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.Das Berufungsgericht referierte in der Folge die Entscheidungen 5 Ob 2015/96a, 7 Ob 270/01h und 1 Ob 35/03h (= EvBl 2003/136 S 646 = ecolex 2003,671), auf die noch einzugehen sein wird, und vertrat die Ansicht, dass auch bei Verleihung eines relativ neuwertigen Ersatzfahrzeuges durch einen Kraftfahrzeugreparateur für die Dauer einer Reparatur an seinen Kunden ohne Aufklärung über den Umfang des Versicherungsschutzes des verliehenen Fahrzeuges auch für leicht fahrlässige Beschädigungen keine Haftungsbeschränkung bestehe, bzw. eine solche im Sinne des Paragraph 863, ABGB dadurch konkludent nicht vereinbart werde. Die leihweise Überlassung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur erfolge zumindest nicht im überwiegenden Interesse des Fahrzeugreparateurs, sondern vor allem auch im Interesse des Kunden. Zudem bestehe im Allgemeinen kein erhöhtes Unfallrisiko, weil der Reparaturkunde die Fahreigenschaften seines Ersatzfahrzeuges nicht in der Weise teste, dass er "schneller und schärfer" als sonst fahre. Der Reparaturkunde, dem ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, sei verpflichtet, mit dem überlassenen Fahrzeug besonders sorgfältig umzugehen und riskante Fahrpraktiken auch auf Grund der mangelnden Kenntnis der Fahreigenschaften zu unterlassen. Der besonders gefahrenerhöhende Testzweck der Fahrt bestehe hier gerade nicht. Damit sei sowohl die Interessenverteilung als auch das übliche Unfallrisiko nicht mit der bei Probefahrten durch Kaufinteressenten bestehenden Konstellation vergleichbar. Auch die Verleihung von relativ neuwertigen Ersatzfahrzeugen an Reparaturkunden für die Dauer der Reparatur unter Vollkaskoversicherungsschutz sei nicht schlechthin branchenüblich; dies sei auch nicht vorgebracht worden. Letztlich sei nicht festgestellt worden, dass der Beklagte den Verkehrsunfall zumindest auch auf Grund mangelnder Kenntnis der Fahreigenschaften oder der Handhabung des Ersatzfahrzeuges mitverursacht hätte. Damit lasse sich die Rechtsprechung bei Probefahrten durch Kaufinteressenten nicht analog heranziehen. Zum Vorbringen des Beklagten, er habe auf den Bestand einer Vollkaskoversicherung auch deshalb vertraut, weil das von ihm in Reparatur gegebene Fahrzeug kaskoversichert gewesen sei, sei zu bemerken, dass nicht behauptet worden sei, dieser Umstand wäre dem Kläger bekannt gewesen. Es sei daher der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, es wäre am Beklagten gelegen, sich über den Bestand oder Nichtbestand einer Kaskoversicherung Gewissheit zu verschaffen. Die Feststellung zur Behauptung des Klägers, er habe den Beklagten über das Nichtbestehen der Vollkaskoversicherung aufgeklärt, sei mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aufklärungspflicht über eine fehlende Kaskoversicherung bei relativ neuwertigen für die Dauer einer Kfz-Reparatur leihweise zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen fehle.
Der Beklagte beantragt in seiner Revision die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.