Rechtssatz RS0110964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110964
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifachen Veranschlagung der Erwerbsmöglichkeiten führen. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 270/98i
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 270/98i
- 2 Ob 27/99f
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 27/99f
- 2 Ob 82/00y
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 82/00y
nur: Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen. (T1)
- 2 Ob 268/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110964
Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00270_98I0000_001