Begründung:
Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Motorrads, mit dem der damalige Ehegatte der Klägerin am 17. 1. 1981 einen Verkehrsunfall verschuldete, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten für jeden zukünftigen unfallkausalen Schaden (eingeschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme) wurde mit Anerkenntnisurteil des Erstgerichtes vom 30. 11. 1982, 6 Cg 244/82, festgestellt. Daraufhin wurden die Ansprüche der Klägerin bis Ende 1990 bereinigt und verglichen.
Mit ihrer am 15. 6. 1993 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin Zahlung von Verdienstentgang, Haushalts- und Betreuungskosten sowie der Kosten eines Invalidenfahrzeuges. Zuletzt (1998) dehnte sie ihr Begehren auf S 1,256.604 s.A. aus; sie brachte hiezu unter anderem vor, es sei ihr Wunsch gewesen, ganztägig zu arbeiten; sie hätte auf Grund der Expansion ihres Arbeitgebers auch sicher eine Ganztagesstelle bekommen.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, die Klägerin sei im Unfallszeitpunkt nur als Aushilfskraft geringfügig beschäftigt gewesen. Die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehegatten müsse sie sich auf ihren Verdienstentgang anrechnen lassen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 915.596,69 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 341.007,31 s.A. ab. Es ging hiebei unter anderem von folgenden, für das drittinstanzliche Verfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:
Die Klägerin war im Herbst 1980 während einer Zeit von sechs Wochen bei der Firma R***** halbtägig angestellt und auch angemeldet. Im Jahr 1981 war sie bis zum Unfall jeweils stundenweise als Aushilfe bei diesem Unternehmen tätig, somit lediglich geringfügig beschäftigt und daher nicht sozialversichert. Im Unfallszeitpunkt hatte ihr stundenweises Beschäftigungsausmaß de facto das einer Halbtagsbeschäftigung erreicht. Die Klägerin strebte jedoch eine Ganztagsbeschäftigung an. Deshalb kam es zwischen ihr und Johann R***** zu Gesprächen, wonach die Klägerin, wenn sie dies wolle, im Falle einer Geschäftsausweitung und eines dementsprechend erhöhten Arbeitsanfalls auch als Fixangestellte bei der Firma R***** arbeiten könne, weil Johann R***** mit der Arbeitsleistung der Klägerin stets zufrieden war. Dies war allerdings noch keine bindende Vereinbarung, aber ein Angebot des Johann R*****. Etwa im September 1981 hätte die Klägerin mit einer fixen Anstellung als Ganz- oder Halbtagskraft rechnen können; tatsächlich hat die Firma R***** zu diesem Zeitpunkt auch zwei Halbtagskräfte benötigt und eingestellt, die dort solange weiterarbeiten konnten, wie sie wollten. Diese Expansion der Firma R***** war im Unfallszeitpunkt schon voraussehbar. Die Klägerin hätte in der Folge jedenfalls bis Ende 1984 weiter halbtags arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Betriebsumfang der Firma R***** weiter vergrößert und die Klägerin wäre auch noch nach dieser Erweiterung beschäftigt worden, wenn sie dies gewollt hätte; überhaupt hätte die Klägerin bei vermehrtem Arbeitsanfall dementsprechend mehr arbeiten können. Langfristig wäre die Klägerin jedenfalls ganztägig bei der Firma R***** beschäftigt gewesen. Nach dem Ausscheiden der Mutter des Johann R***** aus dem Geschäft 1994 hätte die Klägerin auch die Möglichkeit bekommen, an deren Stelle als Verkäuferin ganztägig zu arbeiten. Bei der Klägerin hatte sich der seit der Hochzeit im Jahr 1973 bestehende Kinderwunsch im Zeitpunkt des Unfalls noch immer nicht erfüllt, weshalb diese sich damit abgefunden hatte, keine Kinder bekommen zu können. Auf keinen Fall war es daher ihre Absicht, ihre Berufstätigkeit bald wieder zugunsten der Kindererziehung aufzugeben. Sie strebte im Gegenteil eine Ganztagsbeschäftigung an und wollte so viel wie möglich arbeiten und verdienen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht zum Verdienstentgangsbegehren die Auffassung, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bei dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf einen Verdienst als Ganztagsbeschäftigte erzielt hätte; somit handle es sich bei ihren Ansprüchen um einen positiven Schaden und nicht bloß um einen entgangenen Gewinn. Die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehegatten brauche sie sich nicht anrechnen zu lassen, weil es sich um einen anderen Rechtsgrund handle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass der Klägerin insgesamt S 751.571,69 s.A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 505.032,31 s.A. abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge unter anderem folgendes aus:
Der Verdienstentgang könne entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei der konkreten Berechnung des Verdienstentganges werde mit Hilfe der Differenzmethode festgestellt, welche Einkommensverringerung infolge der Körperverletzung eingetreten sei; es werde also die wirkliche Vermögenseinbuße berücksichtigt. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte. In diesem Zusammenhang könne die Frage, welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Verdienstentgang sei nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn. Die Erwerbsfähigkeit werde als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es werde auch darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst gehabt habe oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Dabei bestehe der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten könnten daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden.
Nach den übernommenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im klagsgegenständlichen Zeitpunkt die Klägerin einer Berufstätigkeit, insbesondere ab 1994 ganztägig als unselbständig Erwerbstätige nachgegangen wäre. Demnach sei der vom berufskundlichen Sachverständigen ermittelte Verdienstentgang zuzuerkennen. Die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung 2 Ob 27/99f sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Was die Unterhaltsleistungen des Ehegatten betreffe, habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass der auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Anspruch wegen Verdienstentganges, der grundsätzlich in den Rahmen der Ersatzansprüche nach § 1325 ABGB falle, seiner Natur nach etwas wesentlich anderes sei als der gesetzliche Unterhaltsanspruch, was beispielsweise im Falle einer Scheidung sofort augenfällig in Erscheinung trete, weil auch beim Wegfall der auf § 91 ABGB beruhenden Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten dessen Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes im vollen Umfang weiter bestehe. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass von einer Konsumtion des Schadenersatzanspruches der Ehegattin durch deren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gesprochen werden könne, sei daher nicht rechtsirrtümlich.Was die Unterhaltsleistungen des Ehegatten betreffe, habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass der auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Anspruch wegen Verdienstentganges, der grundsätzlich in den Rahmen der Ersatzansprüche nach Paragraph 1325, ABGB falle, seiner Natur nach etwas wesentlich anderes sei als der gesetzliche Unterhaltsanspruch, was beispielsweise im Falle einer Scheidung sofort augenfällig in Erscheinung trete, weil auch beim Wegfall der auf Paragraph 91, ABGB beruhenden Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten dessen Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes im vollen Umfang weiter bestehe. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass von einer Konsumtion des Schadenersatzanspruches der Ehegattin durch deren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gesprochen werden könne, sei daher nicht rechtsirrtümlich.
Gegen den berufungsgerichtlichen Zuspruch eines Betrages von S 515.531,69 s.A. richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das über den Zuspruch eines Betrages von S 236.040 hinausgehende Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, im Lichte der Entscheidungen 2 Ob 27/99f und 2 Ob 270/98i hätte der über die Bezüge einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin hinausgehende Verdienstentgang nicht als positiver Schaden beurteilt werden dürfen; weiters seien die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin anzurechnen, weil dieser zugleich Unterhaltsschuldner und Schadenersatzschuldner sei.