Rechtssatz RS0113544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113544
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Rechtssatz
1) Auf die Zufälligkeit, ob der Geschädigte in seinem Beruf im Schädigungszeitpunkt gerade ganztags, halbtags oder stundenweise beschäftigt (oder gerade arbeitslos) war, kommt es bei der Einschränkung des Verdienstentgangersatzes auf die nach Berufsklassen und wirtschaftlicher Situation typische Vermögenseinbuße nicht an.
2) Soweit der Schädiger selbst (und nicht ein Dritter) unfallbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113544
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0020OB00082_00Y0000_001