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Rechtssatz RS0113544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113544

Geschäftszahl

2Ob82/00y

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Rechtssatz

1) Auf die Zufälligkeit, ob der Geschädigte in seinem Beruf im Schädigungszeitpunkt gerade ganztags, halbtags oder stundenweise beschäftigt (oder gerade arbeitslos) war, kommt es bei der Einschränkung des Verdienstentgangersatzes auf die nach Berufsklassen und wirtschaftlicher Situation typische Vermögenseinbuße nicht an.

2) Soweit der Schädiger selbst (und nicht ein Dritter) unfallbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/00y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 82/00y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113544

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0020OB00082_00Y0000_001