Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, welche jedoch verspätet ist. Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO wäre diese beim Berufungsgericht einzubringen gewesen; tatsächlich wurde sie jedoch an das Erstgericht adressiert (wo sie am 6. 11. 2006 einlangte), von dort „im Nachhang" dem Obersten Gerichtshof übermittelt (wo sie am 8. 11. 2006 einlangte) und von dort schließlich an das Berufungsgericht weitergeleitet, wo sie am 10. 11. 2006, also nach Ablauf der am 3. 11. 2006 endenden Notfrist des § 507a Abs 1 ZPO einlangte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber diese Frist nur gewahrt, wenn bei einer falschen Adressierung das Rechtsmittel noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RIS-Justiz RS0041608; RS0041653). Trotz fristgerechter Postaufgabe am letzten Tag kann die Revisionsbeantwortung damit nicht als rechtzeitig angesehen und behandelt werden.Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, welche jedoch verspätet ist. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO wäre diese beim Berufungsgericht einzubringen gewesen; tatsächlich wurde sie jedoch an das Erstgericht adressiert (wo sie am 6. 11. 2006 einlangte), von dort „im Nachhang" dem Obersten Gerichtshof übermittelt (wo sie am 8. 11. 2006 einlangte) und von dort schließlich an das Berufungsgericht weitergeleitet, wo sie am 10. 11. 2006, also nach Ablauf der am 3. 11. 2006 endenden Notfrist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO einlangte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber diese Frist nur gewahrt, wenn bei einer falschen Adressierung das Rechtsmittel noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RIS-Justiz RS0041608; RS0041653). Trotz fristgerechter Postaufgabe am letzten Tag kann die Revisionsbeantwortung damit nicht als rechtzeitig angesehen und behandelt werden.
Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Obersten Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof im Falle der Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Obersten Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof im Falle der Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.
In der Revision werden folgende Rechtsfragen releviert:
a) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Verneinung einer Schadensminderungspflicht sei unrichtig; die diesbezügliche Lehrmeinung von Franz Bydlinksi „überholt und bedenklich". Eine „gesicherte Rechtsprechung" gebe es hiezu nicht. Insoweit liege auch eine einen wesentlichen Verfahrensmangel begründende Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht sowie Nichtbefassung der Mängelrüge der Berufungswerberin durch das Berufungsgericht vor.
b) Ebenso sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten seien kein sachliches Kriterium zur Ermittlung der klägerischen Handelsspanne, unrichtig. Da es sich bei der Anschaffung einer ausschließlich auf einen größeren Gastronomiebetrieb ausgerichteten Kaffeemaschine samt dazugehöriger Mahlmaschine (gemessen am Angestelltenbezug der Beklagten) um ein „unsinniges, unerschwingliches, unverhältnismäßiges und existenzgefährdendes" Rechtsgeschäft gehandelt habe, hätte schon durch das Erstgericht das Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB analog angewendet werden müssen, weil nach der Rechtsprechung hiebei auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Schuldners Bedacht zu nehmen sei. In der von der Beklagten erfolgten Bestreitung des Anspruches liege auch ein Mäßigungsbegehren nach § 1336 Abs 2b) Ebenso sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten seien kein sachliches Kriterium zur Ermittlung der klägerischen Handelsspanne, unrichtig. Da es sich bei der Anschaffung einer ausschließlich auf einen größeren Gastronomiebetrieb ausgerichteten Kaffeemaschine samt dazugehöriger Mahlmaschine (gemessen am Angestelltenbezug der Beklagten) um ein „unsinniges, unerschwingliches, unverhältnismäßiges und existenzgefährdendes" Rechtsgeschäft gehandelt habe, hätte schon durch das Erstgericht das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB analog angewendet werden müssen, weil nach der Rechtsprechung hiebei auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Schuldners Bedacht zu nehmen sei. In der von der Beklagten erfolgten Bestreitung des Anspruches liege auch ein Mäßigungsbegehren nach Paragraph 1336, Absatz 2
ABGB.
c) Schließlich sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass § 1333 Abs 2 ABGB auch auf Schuldverhältnisse anzuwenden sei, die vor dem 1. 8. 2002 begründet worden wären, unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten der klagenden Partei daher nicht mehr als 5 % Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum, also auch nach dem 1. 8. 2002 zugesprochen werden dürfen.c) Schließlich sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB auch auf Schuldverhältnisse anzuwenden sei, die vor dem 1. 8. 2002 begründet worden wären, unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten der klagenden Partei daher nicht mehr als 5 % Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum, also auch nach dem 1. 8. 2002 zugesprochen werden dürfen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
zu a):
Die Frage einer allfälligen Vernachlässigung der Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen zu prüfen; sie muss vielmehr durch entsprechende Einwendungen des beklagten Schädigers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (RIS-Justiz RS0027156; RS0027129). Eine derartige Einwendung hat die beklagte Partei tatsächlich jedoch nicht erhoben. Im zweiten Rechtsgang hatte die Beklagte lediglich die Anschaffungskosten der Maschinen von einer Tochtergesellschaft der Klägerin an diese als „weit überhöht gerügt", weiters eine „Ausbeutung" der Beklagten durch „dieses Missverhältnis" als „Lockvogelangebot durch wucherisch überhöhte Kaufpreise" seitens des Vertreters der Klägerin, dem „bei seiner Vorgangsweise Arglist vorzuwerfen" sei, sodass das „gegenständliche Rechtsgeschäft nicht nur nichtig wegen Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1, sondern auch nichtig wegen Wuchers gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB" sei und „weil es gegen die §§ 1 ff des Wuchergesetzes verstößt"; schließlich sei die Beklagte „vom klägerischen Vertreter über den tatsächlichen Wert von Leistung und Gegenleistung arglistig in Irrtum geführt" bzw „über die Hälfte verkürzt" worden (Protokoll ON 20). Daraus kann jedoch - insgesamt - keinesfalls der bereits (jedoch erstmals) in der Berufung relevierte und nunmehr in der Revision wiederholte Einwand auch einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (ausschließlich) dahingehend, die Klägerin habe „keinen Versuch der Verwertung der klagsgegenständlichen Espressomaschine gemacht", herausgelesen und abgeleitet werden. Soweit sie (in der Berufung) diese Feststellung aus der Aussage des klägerischen Geschäftsführers abzuleiten versucht(e), ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein entsprechendes Vorbringen nicht durch Hinweis auf allfällige Beweisergebnisse ersetzt werden kann (8 Ob 19/04h). Dass das Berufungsgericht dennoch auf diesen Einwand einging, ändert nichts am Verstoß desselben gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO; für das Revisionsverfahren § 504 Abs 2 ZPO). Auf die (angebliche) Überholtheit einer Literaturstelle aus dem schadenersatzrechtlichen Fachschrifttum braucht damit ebenso wenig näher eingegangen zu werden wie die daraus abgeleitete Mangelhaftigkeit des Verfahrens schlagend werden kann; dies bedarf im Übrigen gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.Die Frage einer allfälligen Vernachlässigung der Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen zu prüfen; sie muss vielmehr durch entsprechende Einwendungen des beklagten Schädigers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (RIS-Justiz RS0027156; RS0027129). Eine derartige Einwendung hat die beklagte Partei tatsächlich jedoch nicht erhoben. Im zweiten Rechtsgang hatte die Beklagte lediglich die Anschaffungskosten der Maschinen von einer Tochtergesellschaft der Klägerin an diese als „weit überhöht gerügt", weiters eine „Ausbeutung" der Beklagten durch „dieses Missverhältnis" als „Lockvogelangebot durch wucherisch überhöhte Kaufpreise" seitens des Vertreters der Klägerin, dem „bei seiner Vorgangsweise Arglist vorzuwerfen" sei, sodass das „gegenständliche Rechtsgeschäft nicht nur nichtig wegen Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, Absatz eins,, sondern auch nichtig wegen Wuchers gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB" sei und „weil es gegen die Paragraphen eins, ff des Wuchergesetzes verstößt"; schließlich sei die Beklagte „vom klägerischen Vertreter über den tatsächlichen Wert von Leistung und Gegenleistung arglistig in Irrtum geführt" bzw „über die Hälfte verkürzt" worden (Protokoll ON 20). Daraus kann jedoch - insgesamt - keinesfalls der bereits (jedoch erstmals) in der Berufung relevierte und nunmehr in der Revision wiederholte Einwand auch einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (ausschließlich) dahingehend, die Klägerin habe „keinen Versuch der Verwertung der klagsgegenständlichen Espressomaschine gemacht", herausgelesen und abgeleitet werden. Soweit sie (in der Berufung) diese Feststellung aus der Aussage des klägerischen Geschäftsführers abzuleiten versucht(e), ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein entsprechendes Vorbringen nicht durch Hinweis auf allfällige Beweisergebnisse ersetzt werden kann (8 Ob 19/04h). Dass das Berufungsgericht dennoch auf diesen Einwand einging, ändert nichts am Verstoß desselben gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO; für das Revisionsverfahren Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Auf die (angebliche) Überholtheit einer Literaturstelle aus dem schadenersatzrechtlichen Fachschrifttum braucht damit ebenso wenig näher eingegangen zu werden wie die daraus abgeleitete Mangelhaftigkeit des Verfahrens schlagend werden kann; dies bedarf im Übrigen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.
zu b):
Auch die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung (Danzl in KBB, ABGB Rz 10 zu § 1336 mwN). Eine solche machte die Klägerin hier jedoch ebenfalls nicht geltend. Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten (vgl RIS-Justiz RS0032161; RS0032167).Auch die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung (Danzl in KBB, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1336, mwN). Eine solche machte die Klägerin hier jedoch ebenfalls nicht geltend. Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten vergleiche RIS-Justiz RS0032161; RS0032167).
zu c):
Berechtigung kommt auch den Ausführungen des Rechtsmittels zum Zinsenpunkt nicht zu. Die Änderungen über die gesetzlichen Zinsen nach §§ 1333 ff ABGB durch das ZinsRÄG BGBl I 2002/118 traten nach dessen Art VI mit 1. 8. 2002 in Kraft. In den Materialien (RV 1167 BlgNR 21. GP, 18) heißt es hiezu näher:Berechtigung kommt auch den Ausführungen des Rechtsmittels zum Zinsenpunkt nicht zu. Die Änderungen über die gesetzlichen Zinsen nach Paragraphen 1333, ff ABGB durch das ZinsRÄG BGBl römisch eins 2002/118 traten nach dessen Artikel römisch sechs, mit 1. 8. 2002 in Kraft. In den Materialien Regierungsvorlage 1167 BlgNR 21. GP, 18) heißt es hiezu näher:
„Übergangsbestimmungen werden nicht vorgesehen, sodass die neuen Regelungen nach ihrem Inkrafttreten auch auf Forderungen Anwendung finden werden, die schon vorher begründet worden sind. Insbesondere sollen ab diesem Datum auch die neuen - höheren - gesetzlichen Zinsen gelten. Ist ein Unternehmer mit der Zahlung einer Geldforderung, für die kein bestimmter Zinssatz vereinbart wurde, schon vor dem 1. August 2002 in Verzug geraten, so ist die Forderung - sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (§ 352 HGB in der geltenden Fassung) - vom Eintritt der Fälligkeit an bis einschließlich 31. Juli 2002 mit fünf vom Hundert und ab dem 1. August 2002 mit den gesetzlichen Zinsen des § 1333 Abs 2 ABGB zu verzinsen."„Übergangsbestimmungen werden nicht vorgesehen, sodass die neuen Regelungen nach ihrem Inkrafttreten auch auf Forderungen Anwendung finden werden, die schon vorher begründet worden sind. Insbesondere sollen ab diesem Datum auch die neuen - höheren - gesetzlichen Zinsen gelten. Ist ein Unternehmer mit der Zahlung einer Geldforderung, für die kein bestimmter Zinssatz vereinbart wurde, schon vor dem 1. August 2002 in Verzug geraten, so ist die Forderung - sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (Paragraph 352, HGB in der geltenden Fassung) - vom Eintritt der Fälligkeit an bis einschließlich 31. Juli 2002 mit fünf vom Hundert und ab dem 1. August 2002 mit den gesetzlichen Zinsen des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB zu verzinsen."
Zu 8 Ob 25/03i (RdW 2004, 20) hat der Oberste Gerichtshof daher unter ausdrücklicher Berufung auf diese Materialien die Anwendung der neuen Zinsenregel auch auf bereits vor dem 1. 8. 2002 entstandene Ansprüche ausdrücklich bejaht. Entgegen dem geänderten Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes kann damit auch nicht davon gesprochen werden, dass keine anwendbare oberstgerichtliche Judikatur hiezu auffindbar gewesen wäre. Die Entscheidung des Berufungsurteils steht mit dieser Rechtslage im Einklang.
Die Revision ist damit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Ein Kostenzuspruch an die klagende Partei für deren Revisionsbeantwortung scheitert an der bereits weiter oben begründeten Verspätung ihrer Rechtsmittelgegenschrift.