Die Revision der Beklagten ist jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen zulässig und im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteiles ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918), die bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer vom Versicherer Zahlung an sich selbst begehren kann, obwohl die Versicherung zugunsten eines Dritten vinkuliert ist, geht es allerdings (zumindest auch) um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen revisibel ist (vgl 6 Ob 187/05a). Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können (RIS-Justiz RS0102003). Ist bei Schluss der Verhandlung - sei es auch nach Einschränkung auf den Grund des Anspruchs - bereits geklärt, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen fehlt, ist nicht mit einem den Anspruchsgrund im Übrigen bejahenden Zwischenurteil, sondern mit einem die Klage abweisenden Urteil vorzugehen. Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteiles nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. Durch ein Zwischenurteil werden alle den Grund des Anspruchs betreffende Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt. Im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruches darf auf sie nicht mehr Bedacht genommen werden (Deixler-Hübner in Fasching, Komm2 III § 393 ZPO Rz 5 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, dass der Kläger sein Begehren auf Zahlung an die Beklagte umzustellen hätte, falls er keine (schriftliche) Zustimmung seiner Bank zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn vorweisen könnte. Es hat auch die Rechtslage betreffend das gesetzliche Pfandrecht des Hypothekargläubigers (hier der Hausbank des Klägers) am Entschädigungsbetrag nach § 100 VersVG zutreffend dargestellt. Es hat aber daraus zu Unrecht abgeleitet, dass die Frage der Zustimmung des Hypothekargläubigers keine solche des Anspruchsgrundes sei, sondern dass der Kläger die Zustimmungserklärung im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens über die Anspruchshöhe noch nachbringen oder das Klagebegehren umstellen könne. Es ist zwar richtig, dass die Tatsache der Vinkulierung allein nicht ausschließt, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagt (SZ 57/182). Hier hat aber der Kläger, obwohl die Frage (nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches) vor dem Erstgericht erörtert wurde, sein Klagebegehren, das auf Zahlung an ihn („... der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters ...") lautet, nicht entsprechend umgestellt. Dies war auch konsequent, hat er doch behauptet, dass ihm die Hausbank die Zustimmung zur Geltendmachung der Versicherungssumme erteilt hat. Das Begehren wäre daher abzuweisen gewesen, wenn dem Kläger der Nachweis (der schriftlichen) Zustimmung seiner Hausbank nicht gelungen wäre. Denn die fehlende Zustimmung hätte zur Folge, dass der Kläger für das konkret gestellte Begehren nicht legitimiert wäre (7 Ob 24/94). Die Bejahung eben dieses Begehrens dem Grunde nach wäre daher verfehlt. Daran ändert im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Formulierung des Zwischenurteiles, das nicht ausführt, an wen die Zahlung erfolgen soll, nichts. Der Spruch des Ersturteiles bejaht nämlich umfassend den Anspruchsgrund für das Klagebegehren, wie es hier konkret erhoben wurde. Eine Einschränkung dahin, dass das Klagebegehren nur insoweit dem Grunde nach zu Recht bestehe, als es nicht auf Zahlung an den Kläger selbst lautet, wurde nicht vorgenommen und wäre im Übrigen aus den bereits dargelegten Gründen (es kann nicht bloß über einen Teil der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen werden) verfehlt. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Revision weiters zu Recht geltend, dass die Einschränkung des Berufungsgerichtes, eine Zustimmung der Hausbank des Klägers zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn sei überhaupt nur hinsichtlich bestimmter von der Feuerversicherung umfasster Schäden erforderlich, das Vorbringen der Beklagten außer Acht lässt, dass die dem Klagebegehren zugrunde liegende Versicherung insgesamt zugunsten der Bank vinkuliert worden sei. Das Berufungsgericht hat lediglich die gesetzlichen Folgen einer Feuerversicherung für den Hypothekargläubiger, der am versicherten Gebäude ein Pfandrecht hat, bedacht, nicht aber die ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer Vinkulierung einer Versicherung im Allgemeinen. Welchen Inhalt die Vinkulierung hat, hängt zwar von der jeweils getroffenen Vereinbarung ab. Nach herrschender Auffassung liegt der Mindestinhalt einer Vinkulierung aber jedenfalls in einer Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (RIS-Justiz RS0106149; RS0086331; vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 284 ff mwN). Es ist daher hier keineswegs auszuschließen, dass das vorliegende Begehren auf Zahlung der Versicherungssumme an den Kläger selbst wegen entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen der Beteiligten im Sinn einer Auszahlungssperre zugunsten der Bank (schon dem Grunde nach) insgesamt verfehlt ist.Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteiles ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918), die bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer vom Versicherer Zahlung an sich selbst begehren kann, obwohl die Versicherung zugunsten eines Dritten vinkuliert ist, geht es allerdings (zumindest auch) um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen revisibel ist vergleiche 6 Ob 187/05a). Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können (RIS-Justiz RS0102003). Ist bei Schluss der Verhandlung - sei es auch nach Einschränkung auf den Grund des Anspruchs - bereits geklärt, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen fehlt, ist nicht mit einem den Anspruchsgrund im Übrigen bejahenden Zwischenurteil, sondern mit einem die Klage abweisenden Urteil vorzugehen. Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteiles nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. Durch ein Zwischenurteil werden alle den Grund des Anspruchs betreffende Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt. Im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruches darf auf sie nicht mehr Bedacht genommen werden (Deixler-Hübner in Fasching, Komm2 römisch drei Paragraph 393, ZPO Rz 5 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, dass der Kläger sein Begehren auf Zahlung an die Beklagte umzustellen hätte, falls er keine (schriftliche) Zustimmung seiner Bank zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn vorweisen könnte. Es hat auch die Rechtslage betreffend das gesetzliche Pfandrecht des Hypothekargläubigers (hier der Hausbank des Klägers) am Entschädigungsbetrag nach Paragraph 100, VersVG zutreffend dargestellt. Es hat aber daraus zu Unrecht abgeleitet, dass die Frage der Zustimmung des Hypothekargläubigers keine solche des Anspruchsgrundes sei, sondern dass der Kläger die Zustimmungserklärung im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens über die Anspruchshöhe noch nachbringen oder das Klagebegehren umstellen könne. Es ist zwar richtig, dass die Tatsache der Vinkulierung allein nicht ausschließt, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagt (SZ 57/182). Hier hat aber der Kläger, obwohl die Frage (nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches) vor dem Erstgericht erörtert wurde, sein Klagebegehren, das auf Zahlung an ihn („... der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters ...") lautet, nicht entsprechend umgestellt. Dies war auch konsequent, hat er doch behauptet, dass ihm die Hausbank die Zustimmung zur Geltendmachung der Versicherungssumme erteilt hat. Das Begehren wäre daher abzuweisen gewesen, wenn dem Kläger der Nachweis (der schriftlichen) Zustimmung seiner Hausbank nicht gelungen wäre. Denn die fehlende Zustimmung hätte zur Folge, dass der Kläger für das konkret gestellte Begehren nicht legitimiert wäre (7 Ob 24/94). Die Bejahung eben dieses Begehrens dem Grunde nach wäre daher verfehlt. Daran ändert im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Formulierung des Zwischenurteiles, das nicht ausführt, an wen die Zahlung erfolgen soll, nichts. Der Spruch des Ersturteiles bejaht nämlich umfassend den Anspruchsgrund für das Klagebegehren, wie es hier konkret erhoben wurde. Eine Einschränkung dahin, dass das Klagebegehren nur insoweit dem Grunde nach zu Recht bestehe, als es nicht auf Zahlung an den Kläger selbst lautet, wurde nicht vorgenommen und wäre im Übrigen aus den bereits dargelegten Gründen (es kann nicht bloß über einen Teil der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen werden) verfehlt. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Revision weiters zu Recht geltend, dass die Einschränkung des Berufungsgerichtes, eine Zustimmung der Hausbank des Klägers zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn sei überhaupt nur hinsichtlich bestimmter von der Feuerversicherung umfasster Schäden erforderlich, das Vorbringen der Beklagten außer Acht lässt, dass die dem Klagebegehren zugrunde liegende Versicherung insgesamt zugunsten der Bank vinkuliert worden sei. Das Berufungsgericht hat lediglich die gesetzlichen Folgen einer Feuerversicherung für den Hypothekargläubiger, der am versicherten Gebäude ein Pfandrecht hat, bedacht, nicht aber die ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer Vinkulierung einer Versicherung im Allgemeinen. Welchen Inhalt die Vinkulierung hat, hängt zwar von der jeweils getroffenen Vereinbarung ab. Nach herrschender Auffassung liegt der Mindestinhalt einer Vinkulierung aber jedenfalls in einer Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (RIS-Justiz RS0106149; RS0086331; vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 284 ff mwN). Es ist daher hier keineswegs auszuschließen, dass das vorliegende Begehren auf Zahlung der Versicherungssumme an den Kläger selbst wegen entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen der Beteiligten im Sinn einer Auszahlungssperre zugunsten der Bank (schon dem Grunde nach) insgesamt verfehlt ist.
Ob oder in wie weit der Klageanspruch dem Grunde nach zu bejahen ist, hängt daher einerseits davon ab, ob eine über die gesetzliche Anordnung der Sperre der Versicherungsleistung zugunsten der Bank als Hypothekargläubigerin hinausgehende Vinkulierungsvereinbarung mit der Bank vorliegt und andererseits davon, ob die Bank (schriftlich) der Auszahlung der betreffenden Versicherungsleistungen an den Kläger zugestimmt hat. Die Frage der Zustimmung der Bank blieb von den Vorinstanzen zur Gänze ungeprüft. Den Feststellungen des Erstgerichtes ist hiezu nichts zu entnehmen. Hinsichtlich des Umfanges der Vinkulierung stellte das Erstgericht zunächst fest, dass „die Feuerversicherung zu Polizze Nr *****" zugunsten der Hausbank gesperrt und dieser seitens der Beklagten zugesichert worden sei, dass sie vom Versicherungsfall verständigt und die Auszahlung des Entschädigungsbetrags nur mit ihrer Zustimmung erfolgen werde, während sich im Rahmen der rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes die Feststellung findet, dass „die Versicherungssumme" zugunsten der Hausbank gesperrt sei. Unklar bleibt nach diesen Ausführungen zumindest, ob auch hinsichtlich der Elektrogeräteversicherung mit der in der Klage angeführten Polizze Nr ***** eine Vinkulierungsvereinbarung getroffen wurde.
Im Übrigen sind die Revisionsausführungen jedoch unberechtigt. Soweit die Beklagte nach wie vor ihren Standpunkt aufrecht erhält, der Kläger habe durch falsche Angaben Aufklärungsobliegenheiten verletzt und damit im Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt und weiters eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen der AFB 1984 (Art 4) vermisst, versucht sie in Wahrheit, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Sie übersieht insbesondere die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Angaben des Klägers am 25. 7. 2002 seinem Wissensstand entsprechend wahrheitsgemäß waren. Die Revisionsausführungen lassen weiters die Tatsache außer Acht, dass das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer ihm zutreffend erscheinenden Beweiswürdigung übernommen hat, sodass der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, nochmals zu prüfen, ob die Indizien nicht doch für eine Täterschaft des Klägers und seine - nach Ansicht der Beklagten damit im Zusammenhang stehenden - Handlungen (betreffend die PKW-Reparatur, die Automiete usw) und Angaben (Details des Friseurbesuches usw) für einen Verschleierungsvorsatz sprechen. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen darlegte, dass die von der Beklagten erblickten Widersprüche im Verhalten und in den Angaben des Klägers im Übrigen für die Sachverhaltsklärung gar nicht von Bedeutung gewesen seien (Sitzposition beim Haarewaschen des Klägers usw), stellt bloß eine Hilfsbegründung dar, weil die diesbezüglichen Angaben des Klägers nach Ansicht der Vorinstanzen ohnehin richtig waren. Dass das Berufungsgericht diese Feststellungen in Wahrheit nicht übernommen hätte, lässt sich aus dieser Hilfsbegründung nicht ableiten. Die Revisionswerberin hat als Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Erst dann ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig noch mit dolus coloratus begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0081313). Der Beweis einer Obliegenheitsverletzung ist der Beklagten nach den vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht gelungen. Diese Beweiswürdigung ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0042207). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0041806, RS0043141). Davon kann aber keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge einer Prüfung unterzogen, ist aber letztlich der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft oder aufgegriffen werden. Auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der begehrte Gesamtbetrag hinreichend schlüssig dargelegt wurde, vermag die Revision nichts überzeugendes entgegenzuhalten. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger ist den diesbezüglichen Einwänden der Beklagten mit einem hinreichend präzisen Vorbringen begegnet, warum er jeweils die Höchstsumme begehrt, wobei er insbesondere behauptete, dass die Schäden jeweils die Höhe der Höchstsummen erreicht oder überstiegen hätten. In der Revision wird hiezu im Wesentlichen zu begründen versucht, warum die Ansprüche keinesfalls in der geltend gemachten Höhe berechtigt seien. Diese Fragen betreffen jedoch nicht den Grund, sondern die Höhe des Klageanspruches und sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu klären.Im Übrigen sind die Revisionsausführungen jedoch unberechtigt. Soweit die Beklagte nach wie vor ihren Standpunkt aufrecht erhält, der Kläger habe durch falsche Angaben Aufklärungsobliegenheiten verletzt und damit im Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt und weiters eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen der AFB 1984 (Artikel 4,) vermisst, versucht sie in Wahrheit, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Sie übersieht insbesondere die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Angaben des Klägers am 25. 7. 2002 seinem Wissensstand entsprechend wahrheitsgemäß waren. Die Revisionsausführungen lassen weiters die Tatsache außer Acht, dass das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer ihm zutreffend erscheinenden Beweiswürdigung übernommen hat, sodass der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, nochmals zu prüfen, ob die Indizien nicht doch für eine Täterschaft des Klägers und seine - nach Ansicht der Beklagten damit im Zusammenhang stehenden - Handlungen (betreffend die PKW-Reparatur, die Automiete usw) und Angaben (Details des Friseurbesuches usw) für einen Verschleierungsvorsatz sprechen. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen darlegte, dass die von der Beklagten erblickten Widersprüche im Verhalten und in den Angaben des Klägers im Übrigen für die Sachverhaltsklärung gar nicht von Bedeutung gewesen seien (Sitzposition beim Haarewaschen des Klägers usw), stellt bloß eine Hilfsbegründung dar, weil die diesbezüglichen Angaben des Klägers nach Ansicht der Vorinstanzen ohnehin richtig waren. Dass das Berufungsgericht diese Feststellungen in Wahrheit nicht übernommen hätte, lässt sich aus dieser Hilfsbegründung nicht ableiten. Die Revisionswerberin hat als Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Erst dann ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig noch mit dolus coloratus begangen hat vergleiche RIS-Justiz RS0081313). Der Beweis einer Obliegenheitsverletzung ist der Beklagten nach den vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht gelungen. Diese Beweiswürdigung ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0042207). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0041806, RS0043141). Davon kann aber keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge einer Prüfung unterzogen, ist aber letztlich der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft oder aufgegriffen werden. Auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der begehrte Gesamtbetrag hinreichend schlüssig dargelegt wurde, vermag die Revision nichts überzeugendes entgegenzuhalten. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger ist den diesbezüglichen Einwänden der Beklagten mit einem hinreichend präzisen Vorbringen begegnet, warum er jeweils die Höchstsumme begehrt, wobei er insbesondere behauptete, dass die Schäden jeweils die Höhe der Höchstsummen erreicht oder überstiegen hätten. In der Revision wird hiezu im Wesentlichen zu begründen versucht, warum die Ansprüche keinesfalls in der geltend gemachten Höhe berechtigt seien. Diese Fragen betreffen jedoch nicht den Grund, sondern die Höhe des Klageanspruches und sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu klären.
Da zur Frage des Umfanges der Auszahlungssperre der begehrten Versicherungsleistungen und vor allem der (schriftlichen) Zustimmung der Hausbank zur Auszahlung an den Kläger sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die vom Berufungsgericht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen wurden und die eine abschließende Beurteilung, ob das den Anspruch dem Grunde nach bejahende Zwischenurteil zu Recht erlassen wurde, verhindern, ist mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und einer Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Klärung dieser Fragen vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird der Umfang der vertraglichen Vinkulierung und das - bisher nicht erstattete - Beweisanbot zur Behauptung des Klägers über die seitens der Hausbank erteilte Zustimmung zu erörtern sein. Die fehlenden Feststellungen werden nach ergänzender Beweisaufnahme nachzutragen sein.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.