Als aktenwidrig wird die Feststellung des Berufungsgerichtes bekämpft, es lasse sich nicht feststellen, ob die Zahnprothese durch den dem Kläger vom Beklagten versetzten Fußtritt oder aber dadurch beschädigt wurde, daß sie zu Boden fiel. Nun ist aber die Frage, ob die Prothese beschädigt wurde, unerheblich, weil feststeht, daß die Prothese dem Kläger aus dem Mund geschlagen wurde und verloren gegangen ist; ob diese in Verlust geratene Zahnprothese auch beschädigt wurde, ist ohne rechtliche Relevanz.
Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Präklusionswirkung des rechtskräftigen Zwischenurteiles schließe eine neuerliche Aufrollung der Frage, ob dem Kläger Ersatz für die in Verlust gegangene Zahnprothese zustehe, aus. Diese Bindungswirkung wird zunächst vom Beklagten mit dem Hinweis bekämpft, daß dem Spruch des Zwischenurteils nicht entnommen werden könne, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zahnprothese dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dies trifft zwar zu, doch bilden Spruch und Entscheidungsgründe des Urteils eine Einheit. Aus den Entscheidungsgründen ist nun ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß sich das Zwischenurteil auf den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld und den Ersatz der Kosten einer neuen Zahnprothese bezieht. Ein Zweifel hierüber kann nicht bestehen, wenngleich es zweckmäßig gewesen wäre, die einzelnen Ansprüche, deren Zurechtbestehen ausgesprochen wurde, in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. Fasching, Komm. III, 590). Weiters führt der Revisionswerber aus, er habe – wenn auch erst nach ergangenem Zwischenurteil – in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 10. 1974 vorgebracht, daß die Kosten der Zahnprothese von der Betriebskrankenkasse des Klägers bezahlt worden und der Schadenersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei; zufolge der eingetretenen Legalzession hätte nur die Betriebskrankenkasse die Kosten der Zahnprothese fordern können. Wenn der Kläger diese Kosten schließlich der Betriebskrankenkasse refundiert habe, so könne er nicht Schadenersatz, sondern nur Aufwandersatz verlangen, doch sei ein solches Begehren nicht gestellt worden. Das Berufungsgericht habe sich schließlich auch mit der Frage der Rettungspflicht nicht befaßt. Diese Ausführungen verkennen das Wesen und die rechtliche Bedeutung des Zwischenurteils gemäß § 393 Abs. 1 ZPO. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs äußert zufolge seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung insoweit, als das Gericht und die Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. Darüber hinaus äußert es Präklusionswirkung in dem Sinne, als es den Parteien verwehrt ist, weitere anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Tatsachen vorzubringen, deren Vortrag und Erörterung dem Verfahren über den Grund des Anspruchs vorbehalten ist (vgl. Fasching, a.a.O., 595). Im Verfahren über die Höhe des Anspruches können anspruchsaufhebende Tatsachen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann vorgetragen werden, wenn sie im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht eingewendet werden konnten, wie z.B. die zufolge Ruhens des Verfahrens eingetretene Verjährung (EvBl 1972/201). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Demgemäß kommt aber der Abgrenzung zwischen jenen Tatsachen, die zum Grund des Anspruchs und jenen, die die Höhe betreffen, besondere Bedeutung zu. Die vom Beklagten im Verfahren über die Höhe vorgebrachten Umstände, wie insbesondere, daß dem Kläger ein Anspruch wegen erfolgter Legalzession an den Sozialversicherungsträger nicht zustehe (vgl. Fasching a.a.O. 591) sowie die Einwendung des Mitverschuldens können nur im Verfahren über den Grund des Anspruches geprüft werden (vgl. Michlmayr-Stohanzl ZPO13 § 393/23). Sofern der Beklagte von der Tatsache der Legalzession an den Sozialversicherungsträger erst nach ergangenem Zwischenurteil erfahren haben sollte, wäre es ihm frei gestanden dieses Zwischenurteil mit Wiederaufnahmsklage zu bekämpfen. Der Anspruch des Klägers kann auch nicht mit dem Hinweis, die alte Prothese habe dem Kläger ohnehin nicht mehr gepaßt, in Frage gestellt werden. Was aber den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs betrifft, so ist auch diese Frage einer Erörterung im Verfahren über die Höhe entzogen. Gegen die Höhe des Schadenersatzanspruches wendet sich der Revisionswerber nicht. Auch gegen den Zinsenzuspruch bestehen keine Bedenken, zumal der Beklagte den Erhalt des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 9. 8. 1973 substantiell nicht bestritten hat.Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Präklusionswirkung des rechtskräftigen Zwischenurteiles schließe eine neuerliche Aufrollung der Frage, ob dem Kläger Ersatz für die in Verlust gegangene Zahnprothese zustehe, aus. Diese Bindungswirkung wird zunächst vom Beklagten mit dem Hinweis bekämpft, daß dem Spruch des Zwischenurteils nicht entnommen werden könne, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zahnprothese dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dies trifft zwar zu, doch bilden Spruch und Entscheidungsgründe des Urteils eine Einheit. Aus den Entscheidungsgründen ist nun ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß sich das Zwischenurteil auf den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld und den Ersatz der Kosten einer neuen Zahnprothese bezieht. Ein Zweifel hierüber kann nicht bestehen, wenngleich es zweckmäßig gewesen wäre, die einzelnen Ansprüche, deren Zurechtbestehen ausgesprochen wurde, in den Urteilsspruch aufzunehmen vergleiche Fasching, Komm. römisch drei, 590). Weiters führt der Revisionswerber aus, er habe – wenn auch erst nach ergangenem Zwischenurteil – in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 10. 1974 vorgebracht, daß die Kosten der Zahnprothese von der Betriebskrankenkasse des Klägers bezahlt worden und der Schadenersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei; zufolge der eingetretenen Legalzession hätte nur die Betriebskrankenkasse die Kosten der Zahnprothese fordern können. Wenn der Kläger diese Kosten schließlich der Betriebskrankenkasse refundiert habe, so könne er nicht Schadenersatz, sondern nur Aufwandersatz verlangen, doch sei ein solches Begehren nicht gestellt worden. Das Berufungsgericht habe sich schließlich auch mit der Frage der Rettungspflicht nicht befaßt. Diese Ausführungen verkennen das Wesen und die rechtliche Bedeutung des Zwischenurteils gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs äußert zufolge seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung insoweit, als das Gericht und die Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. Darüber hinaus äußert es Präklusionswirkung in dem Sinne, als es den Parteien verwehrt ist, weitere anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Tatsachen vorzubringen, deren Vortrag und Erörterung dem Verfahren über den Grund des Anspruchs vorbehalten ist vergleiche Fasching, a.a.O., 595). Im Verfahren über die Höhe des Anspruches können anspruchsaufhebende Tatsachen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann vorgetragen werden, wenn sie im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht eingewendet werden konnten, wie z.B. die zufolge Ruhens des Verfahrens eingetretene Verjährung (EvBl 1972/201). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Demgemäß kommt aber der Abgrenzung zwischen jenen Tatsachen, die zum Grund des Anspruchs und jenen, die die Höhe betreffen, besondere Bedeutung zu. Die vom Beklagten im Verfahren über die Höhe vorgebrachten Umstände, wie insbesondere, daß dem Kläger ein Anspruch wegen erfolgter Legalzession an den Sozialversicherungsträger nicht zustehe vergleiche Fasching a.a.O. 591) sowie die Einwendung des Mitverschuldens können nur im Verfahren über den Grund des Anspruches geprüft werden vergleiche Michlmayr-Stohanzl ZPO13 Paragraph 393 /, 23,). Sofern der Beklagte von der Tatsache der Legalzession an den Sozialversicherungsträger erst nach ergangenem Zwischenurteil erfahren haben sollte, wäre es ihm frei gestanden dieses Zwischenurteil mit Wiederaufnahmsklage zu bekämpfen. Der Anspruch des Klägers kann auch nicht mit dem Hinweis, die alte Prothese habe dem Kläger ohnehin nicht mehr gepaßt, in Frage gestellt werden. Was aber den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs betrifft, so ist auch diese Frage einer Erörterung im Verfahren über die Höhe entzogen. Gegen die Höhe des Schadenersatzanspruches wendet sich der Revisionswerber nicht. Auch gegen den Zinsenzuspruch bestehen keine Bedenken, zumal der Beklagte den Erhalt des Aufforderungsschreibens des Klägers vom 9. 8. 1973 substantiell nicht bestritten hat.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.