Rechtssatz RS0040858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040858
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen, die bereits vor der Fällung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund entstanden sind, die jedoch der Partei erst danach bekannt werden, können nur durch Wiederaufnahmsklage gegen das Zwischenurteil, nicht aber durch Einwendung im Betragsverfahren geltend gemacht werden (hier: Mangel der Aktivlegitimation).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040858
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00065_7500000_001