Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber verweist auf die seit dem ZinsRÄG durch das Inkrafttreten des § 1333 Abs 3 ABGB geänderte Rechtslage, wonach außergerichtliche Betreibungskosten nunmehr als Schadenersatzansprüche zu behandeln seien. Die angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Kosten als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN könne daher nicht zur Zurückweisung der Klage führen. Soweit in den Materialien zum ZinsRÄG darauf hingewiesen werde, dass am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge nichts geändert werden solle, setze dies die Deckung der anwaltlichen Kosten durch den Einheitssatz voraus. Diese Voraussetzung sei aber hier nicht gegeben, weil die Leistungen des Klagevertreters einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht hätten.Der Rekurswerber verweist auf die seit dem ZinsRÄG durch das Inkrafttreten des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB geänderte Rechtslage, wonach außergerichtliche Betreibungskosten nunmehr als Schadenersatzansprüche zu behandeln seien. Die angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Kosten als Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN könne daher nicht zur Zurückweisung der Klage führen. Soweit in den Materialien zum ZinsRÄG darauf hingewiesen werde, dass am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge nichts geändert werden solle, setze dies die Deckung der anwaltlichen Kosten durch den Einheitssatz voraus. Diese Voraussetzung sei aber hier nicht gegeben, weil die Leistungen des Klagevertreters einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht hätten.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Die im Rekurs angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof mittlerweile mehrfach im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gelöst.
Es trifft zwar zu, dass die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen als Schadenersatzansprüche behandelt werden sollen und dass diese Regelung, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz ausgeht (RIS-Justiz RS0117503). In der Entscheidung 1 Ob 46/03a = EvBl 2004/150 = JBl 2004, 581, hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die klagende Partei ein Inkassounternehmen war, daher auch ausgeführt, dass durch die erwähnte, mit dem am 1. 8. 2002 in Kraft getretenen ZinsRÄG geschaffene Bestimmung insofern eine entscheidende Wende eingetreten sei, als der bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie, Kosten für Mahnschreiben udgl seien „vorprozessuale" Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen seien und für deren Durchsetzung der Rechtsweg nicht offenstehe (RIS-Justiz RS0035770), der Boden entzogen worden sei. Offen blieb jedoch die Frage, ob bzw inwieweit dies auch für anwaltliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen vor Einleitung eines Prozesses gilt.Es trifft zwar zu, dass die in Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen als Schadenersatzansprüche behandelt werden sollen und dass diese Regelung, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz ausgeht (RIS-Justiz RS0117503). In der Entscheidung 1 Ob 46/03a = EvBl 2004/150 = JBl 2004, 581, hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die klagende Partei ein Inkassounternehmen war, daher auch ausgeführt, dass durch die erwähnte, mit dem am 1. 8. 2002 in Kraft getretenen ZinsRÄG geschaffene Bestimmung insofern eine entscheidende Wende eingetreten sei, als der bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie, Kosten für Mahnschreiben udgl seien „vorprozessuale" Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO anzusehen seien und für deren Durchsetzung der Rechtsweg nicht offenstehe (RIS-Justiz RS0035770), der Boden entzogen worden sei. Offen blieb jedoch die Frage, ob bzw inwieweit dies auch für anwaltliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen vor Einleitung eines Prozesses gilt.
Während der erkennende Senat - allerdings ohne eingehendere Begründung - bereits in der Entscheidung 2 Ob 261/04b = EvBl 2005/143 an der Rechtsprechung festgehalten hat, wonach die anwaltlichen Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen als vorprozessuale Kosten zu behandeln sind (SZ 50/135), hat sich der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 3 Ob 127/05f erstmals ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Weise die Kosten außergerichtlicher, auf rechtsanwaltlicher Tätigkeit beruhender Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen vor Prozessbeginn vor dem Hintergrund des § 1333 Abs 3 ABGB geltend zu machen sind. Er gelangte dabei nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zur früheren und der im Schrifttum vertretenen Lehrmeinungen zur aktuellen Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 1333 Abs 3 ABGB und der Gesetzesmaterialien zum ZinsRÄG zu der Ansicht, es ergebe sich die Notwendigkeit, den materiell-rechtlichen Charakter des § 1333 Abs 3 ABGB aufgrund der spezielleren Norm des § 23 RATG teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich die erstgenannte Vorschrift nicht auf anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen beziehe. Zusammenfassend wurde folgender, mittlerweile in RIS-Justiz RS0120431 veröffentlichter Rechtssatz formuliert:Während der erkennende Senat - allerdings ohne eingehendere Begründung - bereits in der Entscheidung 2 Ob 261/04b = EvBl 2005/143 an der Rechtsprechung festgehalten hat, wonach die anwaltlichen Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen als vorprozessuale Kosten zu behandeln sind (SZ 50/135), hat sich der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 3 Ob 127/05f erstmals ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Weise die Kosten außergerichtlicher, auf rechtsanwaltlicher Tätigkeit beruhender Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen vor Prozessbeginn vor dem Hintergrund des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB geltend zu machen sind. Er gelangte dabei nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zur früheren und der im Schrifttum vertretenen Lehrmeinungen zur aktuellen Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB und der Gesetzesmaterialien zum ZinsRÄG zu der Ansicht, es ergebe sich die Notwendigkeit, den materiell-rechtlichen Charakter des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB aufgrund der spezielleren Norm des Paragraph 23, RATG teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich die erstgenannte Vorschrift nicht auf anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen beziehe. Zusammenfassend wurde folgender, mittlerweile in RIS-Justiz RS0120431 veröffentlichter Rechtssatz formuliert:
„§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind."„§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind."
Dieser Rechtsansicht haben sich in der Folge der 6. Senat in den Entscheidungen 6 Ob 131/05s und 6 Ob 294/05m sowie jüngst der 7. Senat in der Entscheidung 7 Ob 297/05k angeschlossen. Auch der erkennende Senat hält die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 127/05f für zutreffend und tritt ihnen bei. Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel keine Gesichtspunkte auf, die in der zitierten Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes noch nicht berücksichtigt worden wären und Anlass dafür bieten könnten, die ihr zugrundeliegenden Überlegungen in Frage zu stellen. Demnach bedarf es aber auch keiner Prüfung, ob die im konkreten Fall erbrachten Leistungen des Klagevertreters im Einheitssatz Deckung finden, oder ob sie - wegen erheblichen Aufwands an Zeit und Mühe - nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen sind (§ 23 Abs 4 RATG).Dieser Rechtsansicht haben sich in der Folge der 6. Senat in den Entscheidungen 6 Ob 131/05s und 6 Ob 294/05m sowie jüngst der 7. Senat in der Entscheidung 7 Ob 297/05k angeschlossen. Auch der erkennende Senat hält die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 127/05f für zutreffend und tritt ihnen bei. Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel keine Gesichtspunkte auf, die in der zitierten Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes noch nicht berücksichtigt worden wären und Anlass dafür bieten könnten, die ihr zugrundeliegenden Überlegungen in Frage zu stellen. Demnach bedarf es aber auch keiner Prüfung, ob die im konkreten Fall erbrachten Leistungen des Klagevertreters im Einheitssatz Deckung finden, oder ob sie - wegen erheblichen Aufwands an Zeit und Mühe - nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen sind (Paragraph 23, Absatz 4, RATG).
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der ausdrücklich an „das Rechtsmittelgericht" gerichtete Antrag, dem Rechtsmittel hemmende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil die Gewährung aufschiebender Wirkung stets beim hiefür funktionell zuständigen Gericht erster Instanz zu beantragen ist (vgl Zechner aaO § 524 ZPO Rz 12).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der ausdrücklich an „das Rechtsmittelgericht" gerichtete Antrag, dem Rechtsmittel hemmende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil die Gewährung aufschiebender Wirkung stets beim hiefür funktionell zuständigen Gericht erster Instanz zu beantragen ist vergleiche Zechner aaO Paragraph 524, ZPO Rz 12).